Gesetz über die Vertretung des Saarlandes im Reichstag

vom  30. Januar 1935.

faktisch mit der Auflösung des Reichstags vom 7. März 1936 (RGBl. I. S. 133) gegenstandslos geworden
 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Um der Rückkehr des Saarlandes in das Deutsche Reich sichtbaren Ausdruck zu geben und dem deutschen Saarvolk die ihm gebührende Vertretung im einheitliche Deutschen Reichstag zu gewähren, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1. Der am 12. November 1933 gewählte Reichstag wird um so viel Abgeordnete vermehrt, als die Zahl von 60 000 in der Stimmenzahl enthalten ist, die am 13. Januar 1935 im Saargebiet für den Anschluß an Deutschland abgegeben wurde.

§ 2. Die nach § 1 in den Reichstag eintretenden acht Abgeordneten bestimmt der Führer und Reichskanzler auf Vorschlag des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saarlandes aus der Zahl der Reichstagswähler im Saarland.

    Berlin, den 30. Januar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I S. 68
Dr. Dr. A. Dehlinger, Systematische Übersicht über 76 Jhg. RGBl. (1867-1942), Kohlhammer Stuttgart 1943
Schönfelder, Deutsche Reichsgesetze, Beck 1944
Sartorius, Sammlung von Reichsgesetzen staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalts, Beck 1935-37

Hinweis
© 27. Februar 2004
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