Gesetz zur Ergänzung und Änderung der
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

  vom 7. Oktober 1974

In Übereinstimmung mit Artikel 63 und Artikel 108 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer:

§ 1. Die Präambel erhält folgende Fassung:
»In Fortsetzung der revolutionären Traditionen der deutschen Arbeiterklasse und gestützt auf die Befreiung vom Faschismus hat das Volk der Deutschen Demokratischen Republik in Übereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche sein Recht auf sozial-ökonomische, staatliche und nationale Selbstbestimmung verwirklicht und gestaltet die entwickelte sozialistische Gesellschaft.
Erfüllt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen, unbeirrt auch weiter den Weg des Sozialismus und Kommunismus, des Friedens, der Demokratie und Völkerfreundschaft zu gehen, hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik diese sozialistische Verfassung gegeben.«

§ 2. Artikel 1 erster Absatz erhält folgende Fassung:
»Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.«

§ 3. 1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik wird von den Werktätigen in Stadt und Land ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates. Die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität ist die entscheidende Aufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.«

2. Artikel 2 Absatz 4 wird gestrichen.

§ 4. In Artikel 3 Absatz 1 und 2 werden die Worte »Nationalen Front des demokratischen Deutschland« jeweils durch »Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik« ersetzt.

§ 5. In Artikel 4 Satz 2 werden die Worte »planmäßige Steigerung des Lebensstandards« durch »sozialistische Lebensweise der Bürger« ersetzt.

§ 6. Im Artikel 6 erhalten Absatz 1 bis 4 folgende Fassung:
»(1) Die Deutsche Demokratische Republik hat getreu den Interessen des Volkes und den internationalen Verpflichtungen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus und Nazismus ausgerottet. Sie betreibt eine dem Sozialismus und dem Frieden, der Völkerverständigung und der Sicherheit dienende Außenpolitik.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik ist für immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche Bündnis mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des Sozialismus und des Friedens.
Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft. Sie trägt getreu den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus zu ihrer Stärkung bei, pflegt und entwickelt die Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und den gegenseitigen Beistand mit allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft.
(3) Die Deutsche Demokratische Republik unterstützt die Staaten und Völker, die gegen den Imperialismus und sein Kolonialregime, für nationale Freiheit und Unabhängigkeit kämpfen, in ihrem Ringen um gesellschaftlichen Fortschritt. Die Deutsche Demokratische Republik tritt für die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung ein und pflegt auf der Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung die Zusammenarbeit mit allen Staaten.
(4) Die Deutsche Demokratische Republik setzt sich für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für die allgemeine Abrüstung ein.«

§ 7. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Die Staatsorgane gewährleisten die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen Republik und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenzen einschließlich ihres Luftraumes und ihrer Territorialgewässer sowie den Schutz und die Nutzung ihres Festlandsockels.«

§ 8. 1. Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 wird Artikel 8 Absatz 2.

§ 9. 1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln. Sie entwickelt sich gemäß den ökonomischen Gesetzen des Sozialismus auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der zielstrebigen Verwirklichung der sozialistischen ökonomischen Integration.«

2. Artikel 9 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
»Die zentrale staatliche Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung ist mit der Eigenverantwortung der örtlichen Staatsorgane und Betriebe sowie der Initiative der Werktätigen verbunden.«

§ 10. 1. In Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3 Satz 1, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 41 Satz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 2 werden die Worte »Planung und Leitung« durch »Leitung und Planung« ersetzt.

2. In Artikel 21 Absatz 2 werden die Worte »Planung, Leitung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens« ersetzt durch »Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens«.

§ 11. In Artikel 12 Absatz 1 wird das Wort »größere« gestrichen.

§ 12. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
»(1) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung wirtschaftlicher Macht sind nicht gestattet.
(2) Die auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks und anderen Gewerbebetriebe sind auf gesetzlicher Grundlage tätig. In der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die sozialistische Gesellschaft werden sie vom Staat gefördert.«

§ 13. 1. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Die Deutsche Demokratische Republik fördert Wissenschaft, Forschung und Bildung mit dem Ziel, die Gesellschaft und das Leben der Bürger zu schützen und zu bereichern. Dem dient die Vereinigung der wissenschaftlich-technischen Revolution mit den Vorzügen des Sozialismus.«

2. Artikel 17 Absatz 3 wird gestrichen.

3. Artikel 17 Absatz 4 wird Absatz 3.

§ 14. In Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort »Menschengemeinschaft« durch das Wort »Gesellschaft« ersetzt.

§ 15. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Jeder Bürger kann in die Volkskammer und in die örtlichen Volksvertretungen gewählt werden, wenn er am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.«

§ 16. Im Artikel 44 Absatz 3 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fassung:
»Die Gewerkschaften arbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der Pläne mit. Sie leiten die Ständigen Produktionsberatungen.«

§ 17. In Artikel 54 wird die Ziffer »4« durch die Ziffer »5« ersetzt.

§ 18. Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Das Präsidium leitet die Arbeit der Volkskammer gemäß ihrer Geschäftsordnung.«

§ 19. In Artikel 56 Absatz 2 werden die Worte »Nationalen Front des demokratischen Deutschland« durch »Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik« ersetzt.

§ 20. 1. Artikel 62 Absatz 2 wird Absatz 4.

2. Artikel 62 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
»(2) Die weiteren Tagungen der Volkskammer werden vom Präsidium der Volkskammer einberufen.
(3) Das Präsidium der Volkskammer ist verpflichtet, die Volkskammer einzuberufen, wenn die Volkskammer darüber Beschluß gefaßt hat oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten es verlangt.«

§ 21. 1. Artikel 65 Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 65 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

3. Artikel 65 Absatz 3 bis 6 werden Absatz 2 bis 5.

§ 22. Artikel 66 erhält folgende Fassung:
»(1) Der Staatsrat nimmt als Organ der Volkskammer die Aufgaben wahr, die ihm durch die Verfassung sowie die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer übertragen sind. Er ist der Volkskammer für seine Tätigkeit verantwortlich. Zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben faßt er Beschlüsse.
(2) Der Staatsrat vertritt die Deutsche Demokratische Republik völkerrechtlich. Er ratifiziert und kündigt Staatsverträge und andere völkerrechtliche Verträge, für die die Ratifizierung vorgesehen ist.«

§ 23. 1. In Artikel 67 Absatz 2 wird die Ziffer »4« durch die Ziffer »5« ersetzt.

2. Artikel 67 Absatz 3 wird Absatz 4.

3. Artikel 67 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
»(3) Der Vorschlag für die Wahl des Vorsitzenden des Staatsrates wird von der stärksten Fraktion der Volkskammer unterbreitet.«

§ 24. Artikel 69 wird durch folgenden Satz ergänzt:
»Im Falle seiner Verhinderung nimmt ein beauftragter Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrates diese Aufgabe wahr.«

§ 25. Artikel 70 erhält folgende Fassung:
»Im Auftrage der Volkskammer unterstützt der Staatsrat die örtlichen Volksvertretungen als Organe der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht, fördert deren demokratische Aktivität bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und nimmt Einfluß auf die Wahrung sowie die ständige Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Tätigkeit der örtlichen Volksvertretungen.«

§ 26. 1. Artikel 71 wird gestrichen.

2. Artikel 75 wird Artikel 71.

§ 27. 1. Artikel 74 wird Artikel 74 Absatz 1.

2. Artikel 77 wird Artikel 74 Absatz 2.

§ 28. 1. Artikel 76 wird Artikel 75.

2. Abschnitt III Kapitel 3 der Verfassung umfaßt die Artikel 76 bis 80.

§ 29. Artikel 76 erhält folgende Fassung:
»(1) Der Ministerrat ist als Organ der Volkskammer die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. Er leitet im Auftrage der Volkskammer die einheitliche Durchführung der Staatspolitik und organisiert die Erfüllung der politischen, ökonomischen, kulturellen und sozialen sowie der ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben. Für seine Tätigkeit ist er der Volkskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(2) Der Ministerrat leitet die Volkswirtschaft und die anderen gesellschaftlichen Bereiche. Er sichert die planmäßige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft, die harmonisch abgestimmte Gestaltung der gesellschaftlichen Bereiche und Territorien sowie die Verwirklichung der sozialistischen ökonomischen Integration.
(3) Der Ministerrat leitet die Durchführung der Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Grundsätzen dieser Verfassung. Er vertieft die allseitige Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten und gewährleistet den aktiven Beitrag der Deutschen Demokratischen Republik zur Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft.
(4) Der Ministerrat entscheidet entsprechend seiner Zuständigkeit über den Abschluß und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. Er bereitet Staatsverträge vor.«

§ 30. Artikel 77 erhält folgende Fassung:
»Der Ministerrat arbeitet die zu lösenden Aufgaben der staatlichen Innen- und Außenpolitik aus und unterbreitet der Volkskammer Entwürfe von Gesetzen und Beschlüssen.«

§ 31. Artikel 78 erhält folgende Fassung:
»(1) Der Ministerrat leitet koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke. Er fördert die Anwendung wissenschaftlicher Leitungsmethoden und die Einbeziehung der Werktätigen in die Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates. Er gewährleistet, daß die ihm unterstellten staatlichen Organe ‚die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften ausüben.
(2) Im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer erläßt der Ministerrat Verordnungen und faßt Beschlüsse.«

§ 32. Artikel 79 erhält folgende Fassung:
»(1) Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates, den Stellvertretern des Vorsitzenden und den Ministern.
(2) Der Vorsitzende des Ministerrates wird von der stärksten Fraktion der Volkskammer vorgeschlagen und von der Volkskammer mit der Bildung des Ministerrates beauftragt.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden nach der Neuwahl der Volkskammer von ihr auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden vom Vorsitzenden des Staatsrates auf die Verfassung vereidigt.«

§ 33. Artikel 80 erhält folgende Fassung:
»(1) Der Ministerrat ist ein kollektiv arbeitendes Organ. Für die Tätigkeit des Ministerrates tragen alle seine er die Verantwortung. Jeder Minister leitet verantwortlich das ihm übertragene Aufgabengebiet.
(2) Der Ministerrat bildet aus seiner Mitte das Präsidium des Ministerrates.
(3) Der Vorsitzende des Ministerrates leitet den Ministerrat und das Präsidium.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Ministerrat seine Tätigkeit zur Wahl des neuen Ministerrates durch die Volkskammer fort.«

§ 34. Artikel 83 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
»Sie kontrollieren die Durchführung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der Volksvertretung durch den Rat und dessen Fachorgane.«

§ 35. Artikel 89 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
»(3) Rechtsvorschriften dürfen der Verfassung nicht widersprechen. Über Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften entscheidet die Volkskammer.«

§ 36. Artikel 103 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt:
»(3) Das Verfahren der Bearbeitung der Eingaben wird durch Gesetz bestimmt.«

§ 37. Artikel 104 und 105 werden gestrichen.

§ 38. 1. Artikel 106 bis 108 werden Artikel 104 bis 106.

2. Abschnitt V der Verfassung umfaßt die Artikel 105 und 106.

§ 39. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 erhält entsprechend diesem Gesetz die anliegende Fassung. Sie wird vom Vorsitzenden des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik im Gesetzblatt veröffentlicht.

§ 40. Dieses Gesetz tritt am 7. Oktober 1974 in Kraft.

    Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am siebenundzwanzigsten September Neunzehnhundertvierundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Anliegend wird die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom sechsten April Neunzehnhundertachtundsechzig in der Fassung des vorstehenden Gesetzes veröffentlicht.

    Berlin, den siebenundzwanzigsten September Neunzehnhundertvierundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Stoph

 


Quellen: Gesetzblatt der DDR 1974 I. S. 425
von Münch, Dokumente des geteilten Deutschland, Kröner Verlag Stuttgart 1974
© 30. September 2000 - 12. April 2004


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