vom 31. August 1990
§. 1. Besondere Investitionszwecke. (1) Grundstücke und Gebäude, die ehemals in Volkseigentum standen und Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen sind oder sein können, können von dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten auch bei Vorliegen eines Antrags nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) veräußert werden, wenn besondere Investitionszwecke vorliegen.
(2) Besondere
Investitionszwecke liegen vor, wenn ein Vorhaben dringlich und geeignet ist für
a) die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch die
Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines
Dienstleistungsunternehmens,
b) die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung oder c) die für
derartige Vorhaben erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen
und die Inanspruchnahme dieses Grundstücks oder Gebäudes hierzu erforderlich
ist.
(3) Der Vorhabenträger ist zu der Durchführung eines von ihm vorgelegten, die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plans verpflichtet. Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für die Durchführung des Plans hinreichend Gewähr bietet. Sie ist unter der Auflage zu erteilen, daß in den Veräußerungsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach das Grundstück oder Gebäude nach Ablauf einer festgesetzten Frist im Fall der Nichtdurchführung des Plans an den Veräußerer zurückfällt (Rückfallklausel).
§ 2. Grundstücksverkehr und Investitionsbescheinigung. (1) Die Genehmigung nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73), geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524), ist zu erteilen, wenn eine Bescheinigung gemäß Absatz 2 vom Antragsteller vorgelegt wird; § 6 Abs. 2 und § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) finden keine Anwendung.
(2) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung haben auf Antrag des Veräußerers eines Grundstückes oder Gebäudes nach Anhörung der Gemeinde das Vorliegen eines besonderen Investitionszwecks zu bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen und solange keine auf Rückübertragung gerichtete behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Rückübertragung durch die zuständige Behörde ergangen ist. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1992 gestellt werden.
(3) Die für die Führung des Grundbuchs zuständige Stelle darf eine genehmigungsbedürftige Verfügung in das Grundbuch nur eintragen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt worden ist. Sie darf nicht mehr eintragen, wenn die Genehmigungsbehörde ihr mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist. Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, unverzüglich eine solche Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt.
§ 3. Entschädigung. (1) Ein Berechtigter, bei dem eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist, kann vom Veräußerer die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes verlangen. Unterschreitet der Erlös den Verkehrswert, den das Grundstück oder Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung hatte, nicht unwesentlich; so kann der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes verlangen. Soweit ihm nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise in Anspruch nehmen.
(2) Ist in dem Veräußerungsvertrag eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises ausbedungen und wird der Kaufpreis aufgrund dieser Vereinbarung erhöht, so erhöht sich auch der Anspruch des Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Berechtigte jedoch nicht mehr verlangen als den Betrag des gesamten Erlöses aus der Veräußerung.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 2 sind die seit dem Übergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen und auszugleichen. Für die Feststellung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtlichen Vorschriften.
§ 4. Verwaltungsverfahren. (1) Vor Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 ist derjenige, der einen Rückübertragungsanspruch geltend macht, anzuhören, wenn dem Landratsamt oder der Stadtverwaltung die Anmeldung und die ladungsfähige Anschrift des Anmelders bekannt sind. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefährden würde.
(2) Wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern, kann auch die sofortige Vollziehung der Genehmigung besonders angeordnet werden."
in Kraft getreten am 29. September 1990 (Völkerrechtliches Inkrafttreten des Einigungsvertrags).