Vom 21. Juli 1965
Auf Grund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 6. Juli 1965 (GBl. S. 165) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Stuttgart, den 21. Juli 1965
Innenministerium
Dr. Filbinger
Kommunalwahlgesetz
(KomWG)
in der Fassung vom 21. Juli 1965
geändert durch
Gesetz vom 16. Januar 1968 (GBl. S. 1)
Gesetz vom 26. März 1968 (GBl. S. 114), § 2
Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124), Art. 8
Gesetz vom 17. Dezember 1970 (GBl. S. 512), § 3
Gesetz vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314), § 52
Gesetz vom 4. November 1975 (GBl. S. 726), Art. 3
Gesetz vom 13. Juni 1978 (GBl. S. 302), Art. 4
Neubekanntmachung vom 14. September 1978 (GBl. S. 483)
Erster Abschnitt
Geltung des Kommunalwahlgesetzes
§ 1. Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten, der Kreisverordneten und des Bürgermeisters sowie für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen und für die Durchführung des Bürgerentscheids und des Bürgerbegehrens.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978
erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der
Ortschaftsräte und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), für die Wahl der
Kreisräte sowie für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf
eine Bürgerversammlung, den Bürgerantrag, das Bürgerbegehren und die
Durchführung des Bürgerentscheids."
Zweiter Abschnitt.
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane
1. Wahltag und Bekanntmachung der Wahl
§ 2. Wahltag. (1) Die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten und der Kreisverordneten finden in der Zeit zwischen dem 20. September und dem 20. November statt. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.
(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat den Wahltag.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.
Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 wurde im § 2 Abs. 2 das Wort "Kreisrat" ersetzt durch: "Kreistag".
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
in § 2
- Abs. 1 und 2 jeweils das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
- Abs. 1 Satz 1 die Worte ", der Gemeindeverordneten" gestrichen.
§ 3. Bekanntmachung der Wahl. (1) Die Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten hat der Bürgermeister spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Die Wahl der Kreisverordneten wird vom Landrat, die Regelung der örtlichen Abstimmung bei dieser Wahl vom Bürgermeister innerhalb der gleichen Frist öffentlich bekanntgemacht.
(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens drei Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekanntzumachen.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 3 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
- der Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister spätestens am 55. Tag vor dem
Wahltag öffentlich bekanntzumachen.".
- im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "drei Wochen" ersetzt durch: "am 34. Tag".
§ 4. Stimmbezirke. (1) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Stimmbezirke.
(2) Sofern es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, können Sonderwahlräume, in denen Inhaber von Wahlscheinen abstimmen können, geschaffen werden.
(3) Zuständig für die Bildung der Stimmbezirke und die Einrichtung der Sonderwahlräume ist der Gemeinderat.
3. Förmliche Voraussetzung und Ausübung der Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis und Wahlscheine
§. 5. Förmliche Voraussetzung und Ausübung der Wahlberechtigung. (1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der, ohne in der Ausübung der Wahlberechtigung behindert zu sein, in das Wählerverzeichnis seines Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche
Stimmabgabe in seinem Stimmbezirk wählen. Wer einen Wahlschein besitzt, kann
1. durch persönliche Stimmabgabe bei Gemeindewahlen in jedem Stimmbezirk des
Wahlgebiets, bei der Wahl der Kreisverordneten nur in den Stimmbezirken seines
Wahlkreises,
2. durch Briefwahl wählen.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 5 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis seines
Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt."
- der Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhielt folgende Fassung:
"1. durch persönliche Stimmabgabe bei den Gemeindewahlen in jedem Stimmbezirk
und Sonderwahlraum des Wahlgebiets, bei der Wahl der Kreisräte nur in den
Stimmbezirken und Sonderwahlräumen seines Wahlkreises,"
§ 6. Wählerverzeichnis. (1) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Stimmbezirke. einzutragen. Die im Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerverzeichnisse in der Ausübung der Wahlberechtigung Behinderten sind unter Beifügung eines Behinderungsvermerks einzutragen. Die Wählerverzeichnisse können in Form einer Wählerliste oder Wahlkartei geführt werden.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind mindestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Woche lang öffentlich aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich bekanntzumachen. Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann ihre Berichtigung während der Dauer der öffentlichen Auflegung beantragen. Er hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind: Die Wählerverzeichnisse können während der Auflegungsfrist auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.
(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister. Gegen diese Entscheidung können der Antragsteller und der Betroffene, gegen eine Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 5 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 2 wurde gestrichen.
- der Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Wählerverzeichnisse sind an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, spätestens
vom 20. Tag vor dem Wahltag an öffentlich aufzulegen."
§ 7. Wahlscheine. (1) Einen Wahlschein erhält vom
Bürgermeister auf Antrag
1. der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn er
a) am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb des
Stimmbezirks verweilen muß, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist,
b) nach Abschluß der Auflegung des Wählerverzeichnisses in
einem anderen Stimmbezirk Wohnung nimmt,
c) infolge eines körperlichen Leidens oder eines Gebrechens
in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und aus diesem Grunde einen Wahlraum
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann oder einen
anderen Wahlraum als den seines Stimmbezirks aufsuchen will,
2. der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis nicht aufgenommen oder
darin gestrichen oder für den ein Behinderungsvermerk eingetragen ist,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt
hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
b) wenn für ihn wegen Behinderung in der Ausübung der
Wahlberechtigung im Wählerverzeichnis ein Behinderungsvermerk eingetragen war,
der Grund hierfür aber nach dem Abschluß der öffentlichen Auflegung des
Wählerverzeichnisses weggefallen ist, '
c) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das
Wählerverzeichnis erst nach dem Abschluß der öffentlichen Auflegung des
Wählerverzeichnisses eintreten.
(2) Bei Versagung des Wahlscheins gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
(3) Wer Anspruch auf einen Wahlschein hat, erhält auf Antrag mit dem Wahlschein auch die weiteren Unterlagen zur Ausübung der Briefwahl. Bei Versagung der weiteren Unterlagen zur Ausübung der Briefwahl gilt 6 Abs.3 entsprechend.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978
erhielt der § 7 Abs. 1 Nr. 2 folgende Fassung:
"2. der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis nicht eingetragen oder
darin gestrichen ist, wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt
hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, oder
wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach
dem Abschluß der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses eintreten."
§ 8. (1) Für die Wahl der Gemeinderäte und der
Gemeindeverordneten sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. jeder
Wahlvorschlag muß
in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden bis zu 50000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern von. 100,
in Gemeinden bis zu 200000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden über 200000 Einwohnern von 250
in einem Wählerverzeichnis des Wahlgebiets eingetragenen Personen unterzeichnet
sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Kreisverordneten muß von 50 in den
Wählerverzeichnissen der Gemeinden des Wahlkreises eingetragenen Personen
unterzeichnet sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Wahlvorschläge von
Parteien, die im Landtag vertreten sind, und für Parteien und
Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers
einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Ein
Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen
lassen; ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge
unterzeichnen. `
(2) Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge prüft und über
ihre Zulassung beschließt
a) bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten der
Gemeindewahlausschuß,
b) bei der Wahl der Kreisverordneten der Kreiswahlausschuß.
(3) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner des Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Mehrere für dieselbe Wahl zugelassene Wahlvorschläge sind bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten vom Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisverordneten vom Landrat spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl stattfindet.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 8 wie folgt geändert:
- in den Abs. 1, 2 und 4 jeweils das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch:
"Kreisräte".
- Abs. 1 Satz 1 wurde gestrichen.
- im Abs. 1 Satz 2 wurden nach dem Wort "Wahlvorschlag" die Worte "für die Wahl
der Gemeinderäte" eingefügt sowie die Worte "in einem Wählerverzeichnis des
Wahlgebiets eingetragenen Personen" durch die Worte "im Zeitpunkt der
Einreichung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen" ersetzt.
- in Abs. 1 Satz 3 wurden die Worte "in den Wählerverzeichnissen der Gemeinden
des Wahlkreises eingetragenen Personen" ersetzt durch: "im Zeitpunkt der
Einreichung des Wahlvorschlags zur Wahl der Kreisräte in einer Gemeinde des
Wahlkreises wahlberechtigte Personen".
- im Abs. 2 wurden die Worte "und der Gemeindeverordneten" gestrichen.
- im Abs. 4 wurden die Worte "und der Gemeindeverordneten" gestrichen und das
Wort "zehnten" ersetzt durch: "17.".
5. Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl
§ 9. Die bei der Gemeinde rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sind vom Bürgermeister am zehnten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen und bei der Herstellung der Stimmzettel zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber nicht wählbar ist; darüber entscheidet der Gemeindewahlausschuß.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978
erhielt der § 9 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die bei der Gemeinde rechtswirksam eingereichten und nicht wieder rechtswirksam
zurückgenommenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sind vom Bürgermeister am 17.
Tag, für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung am zehnten Tag vor dem
Wahltag öffentlich bekanntzumachen und bei der Herstellung der Stimmzettel zu
berücksichtigen."
§10. Gemeindewahlausschuß. (1) Dem Gemeindewahlausschuß obliegt die Leitung der Gemeindewahlen sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Kreisverordneten leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Ermittlung des Wahlergebnisses mit.
(2) Der Gemeindewahlausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte; in Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung können auch Gemeindeverordnete gewählt werden. Reicht die Zahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten nicht aus, können Wahlberechtigte als Beisitzer und Stellvertreter zugewählt werden. Wahlbewerber können nicht Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sein. Ist bei der Wahl des Bürgermeisters der bisherige Bürgermeister Wahlbewerber oder wegen Befangenheit von der Wahlleitung ausgeschlossen, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten. .
(3) Der Gemeindewahlausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.
(4) Der Gemeindewahlausschuß bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte; er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 10 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
- der Abs. 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus
seiner Mitte; reicht die Zahl der Gemeinderäte nicht aus, können Wahlberechtigte
zugewählt werden."
- der Abs. 2 Satz 3 wurde gestrichen.
- der Abs. 3 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Der Gemeindewahlausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte
der Beisitzer oder ihre Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder
Stellvertreter anwesend sind."
§ 11. Kreiswahlausschuß. Dem Kreisrat obliegt als Kreiswahlausschuß die Leitung der Wahl der Kreisverordneten im Wahlgebiet sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Durch Gesetz vom 26. Juli 1971
erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Kreiswahlausschuß. (1) Dem Kreiswahlausschuß obliegt die Leitung
der Wahl der Kreisverordneten im Wahlgebiet sowie die Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und
mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl
wählt der Kreistag aus seiner Mitte. Reicht die Zahl der Kreisverordneten nicht
aus, können Wahlberechtigte als Beisitze rund Stellvertreter zugewählt werden.
Wahlbewerber können nicht Mitglieder des Kreisausschusses sein.
(3) § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. der Landrat hat Stimmrecht."
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 11 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
§ 12. Wahlkreisausschüsse für die Wahl der Kreisverordneten. (1) Bei der Wahl der Kreisverordneten wird für jeden Wahlkreis, der sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzt, ein Wahlkreisausschuß gebildet, der die Wahl innerhalb des Wahlkreises leitet und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis ermittelt.
(2) Der Wahlkreisausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Kreisrat aus der Mitte des Kreistags, die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises.
(3) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 erster Halbsatz gelten entsprechend.
(4) Der Kreisrat als Kreiswahlausschuß kann die Aufgaben des Wahlkreisausschusses dem Gemeindewahlausschuß ein er Gemeinde übertragen. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuß die Aufgaben des Wahlkreisausschusses wahr.
Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 wurde
der § 12 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 erhielt der Satz 2 erster Halbsatz folgende Fassung:
"Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Kreistag aus seiner
Mitte."
- in Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "Kreisrat als" gestrichen.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
im § 13
- Abs. 1 sowie in der Überschrift jeweils das Wort "Kreisverordneten"
ersetzt durch: "Kreisräte".
- im Abs. 4 Satz 1 das Wort "Kreiswahlausschuß" ersetzt durch: "Kreistag".
§ 13. Stimmbezirksausschüsse. (1) Im jedem Stimmbezirk und in jedem Sonderwahlraum gemäß § 4 Abs. 2 leitet ein Stimmbezirksausschuß die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Das Abstimmungsergebnis von Sonderwahlräumen ist zusammen mit demjenigen eines vom Gemeinderat bestimmten Stimmbezirks zu ermitteln, wenn sonst das Wahlgeheimnis gefährdet sein könnte. Ist in einer Gemeinde nur ein Stimmbezirksausschuß zu bilden, so nimmt der Gemeindewahlausschuß zugleich die Aufgaben des Stimmbezirksausschusses wahr.
(2) In Gemeinden, in denen mehrere Stimmbezirksausschüsse zu bilden sind, bestimmt der Gemeinderat, daß ein Stimmbezirksausschuß oder mehrere Stimmbezirksausschüsse das Abstimmungsergebnis der Briefwahl zusammen mit dem Abstimmungsergebnis des Stimmbezirks ermitteln. Sofern es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Gemeinderat abweichend hiervon auch einen besonderen Stimmbezirksausschuß oder mehrere besondere Stimmbezirksausschüsse für die Briefwahl bilden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nimmt der Gemeindewahlausschuß gemäß Absatz 1 Satz 3 die Aufgaben des Stimmbezirksausschusses wahr, so ermittelt er auch das Ergebnis der Briefwahl.
(3) Der Stimmbezirksausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt der Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten; er bestellt auch den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Gemeinderat kann das Recht der Bestellung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sowie des Schriftführers und der erforderlichen Hilfskräfte durch Beschluß auch auf den Vorsitzenden des Stimmbezirksausschusses übertragen. Wahlbewerber können nicht Mitglied eines Stimmbezirksausschusses sein.
(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 13 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Satz 3 gilt für die Wahl der Ortschaftsräte nur, wenn diese lediglich in einer
Ortschaft der Gemeinde und nicht gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte
stattfindet."
- in Abs. 2 Satz 3 wurden die Worte "Satz 3" ersetzt durch: "Sätze 3 und 4".
- im Abs. 3 Satz 2 wurden nach dem Wort "Wahlberechtigten" die Worte "oder der
Gemeindebediensteten" eingefügt.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 13a. Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse. Die Mitglieder der
Ausschüsse nach §§ 10 bis 13 außer dem Bürgermeister und dem Landrat, die
Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind
ehrenamtlich tätig."
§ 14. Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte. (1) Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Wahl der Kreisverordneten besorgt der Bürgermeister.
(2) Die laufenden Geschäfte der Wahl der Kreisverordneten besorgt der Landrat.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 14 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
§ 15. Die Wählräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.
8. Stimmzettel und Wahlumschläge
§ 16. (1) Bei den Gemeindewahlen und bei der Wahl der Kreisverordneten wird mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel müssen innerhalb des Wahlgebiets von gleicher Farbe sein.
(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten und der Kreisverordneten werden den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs.2 Satz 1 und 2 Nr. 1) spätestens einen Tag vor der Wahl zugesandt. Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters darf zur persönlichen Stimmabgabe nur im Wahlraum ausgehändigt werden. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl (§§ 5Abs.2 Satz 2 Nr.2) werden die Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.
(3) Die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Gemeinde gestellt.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurden im § 16 Abs. 1 und 2 jeweils das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte", im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte ", der Gemeindeverordneten" gestrichen und die Worte "der Wahl" wurden durch die Worte "dem Wahltag" ersetzt.
Dritter Abschnitt
Abstimmung
§ 16a. Stimmabgabe. (1) Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Wahlberechtigte, die nicht schreiben oder lesen können oder die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
(2) Bei der Briefwahl übersendet der Wähler dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses im verschlossenen Wahlbrief den Wahlschein sowie den unverschlossenen Wahlumschlag, der den ausgefüllten Stimmzettel enthält. Auf dem Wahlschein ist durch Unterschrift eidesstattlich zu versichern, daß der Wähler den Stimmzettel persönlich ausgefüllt oder sich nach Absatz 1 Satz 2 der Hilfe einer Vertrauensperson bedient hat."
§ 17. Abstimmungszeit. (1) Die Abstimmungszeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Gemeinderat ausnahmsweise den Beginn der Abstimmungszeit allgemein oder in einzelnen Stimmbezirken oder Sonderwahlräumen vorverlegen.
(3) Für Sonderwahlräume kann der Gemeinderat den Beginn und das Ende der Abstimmungszeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse abweichend von Abs. 1 regeln.
(4) In Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Abstimmungszeit auf 9 Uhr öder 10 Uhr und das Ende der Abstimmungszeit auf 16 Uhr oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.
(5) In Gemeinden, in denen der Gemeindewahlausschuß nach § 13 Abs. 1 Satz 3 die Aufgaben des Stimmbezirksausschusses wahrnimmt, kann bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß die Abstimmung schon vor Ende der allgemeinen Abstimmungszeit schließen, wenn alle in das Wählerverzeichnis und in das Verzeichnis über die ausgestellten Wahlscheine eingetragenen Wahlberechtigten abgestimmt haben. Das gleiche gilt bei Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisverordneten für Sonderstimmbezirke in Kranken- und ähnlichen Anstalten, wenn alle in die Anstalt aufgenommenen Wahlberechtigten abgestimmt haben.
(6) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 17 wie folgt geändert:
- im Abs. 5 wurde das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
- dem Abs. 4 wurde folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch in Ortschaften mit nicht mehr als 1000 Einwohnern für die Wahl
der Ortschaftsräte ohne gleichzeitige Wahl der Gemeinderäte."
- im Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "Satz 3" ersetzt durch: "Sätze 3 und 4".
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses
§ 18. Öffentlichkeit. Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs- und Wählergebnisses ist öffentlich.
§ 18a. Zurückweisung von Wahlbriefen. (1) Bei der Briefwahl ist ein
Wahlbrief zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. der Wahlbrief unverschlossen eingegangen ist,
3. der Wahlumschlag nicht amtlich abgestempelt ist, mit einem Kennzeichen
versehen ist oder einen von außen spürbaren Gegenstand enthält,
4. der Wahlumschlag im Wahlbrief verschlossen ist,
5. dem Wahlumschlag kein oder kein mit der vorgeschriebenen eidesstattlichen
Versicherung versehener Wahlschein beigefügt ist,
6. der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag gelegt ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.
§ 19. Ungültige Stimmzettel. (1) Ungültig und bei
der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Stimmbezirksausschuß nicht
in Anrechnung zu bringen sind Stimmzettel,
1. die sich in einem Wählumschlag befinden, der als nicht amtlich erkennbar ist
oder der beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthält,
2. die als nicht amtlich erkennbar sind,
3. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
4. die mit beleidigenden Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden versehen
sind,
5. die bei der Wahl des Bürgermeisters eine Stimmabgabe zugunsten mehrerer
Bewerber enthalten.
(2) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende
Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Wahlumschlag
enthaltenen Stimmzettel miteinander überein, gilt folgendes:
a) Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen,
b) von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer
zu werten;
c) nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel sind nur dann als ein gültiger
Stimmzettel zu werten, wenn sie nicht mehr Stimmen enthalten, als abgegeben
werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Buchst. a) bis c) steht ein Stimmzettel einem veränderten gleich, wenn er oder der vorgedruckte Name eines Bewerbers durch ein Kreuz, eine Zahl oder auf sonstige Weise gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978
erhielt der § 19 Abs. 1 Nr. 3 folgende Fassung:
"3. die ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,".
§ 20. Ungültige Stimmen. (1) Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Stimmbezirksausschuß nicht in Anrechnung zu bringen
(2) Ungültig sind Stimmen,
1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des
Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem
Gewählten eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt oder im Fall der unechten
Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt
sein soll,
2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung
an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen
Bewerber abgegeben worden sind und
4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf
keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets - im Fall der Einteilung des
Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises - stehen oder die im Fall der unechten
Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den
gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.
§ 20a. Auslegung des Stimmzettels. (1) Der
Stimmzettel ist wie folgt auszulegen:
1. Ein Bewerber, dessen Name vorgedruckt ist, gilt nur dann als nicht gewählt,
wenn sein Name durchgestrichen ist.
2. Ist der nicht durchgestrichene Name eines solchen Bewerbers nicht besonders
gekennzeichnet oder läßt die Kennzeichnung nicht erkennen, daß der Bewerber mehr
als eine Stimme erhalten soll, so gilt er als mit einer Stimme bedacht.
(2) Enthält ein Wahlumschlag mehrere veränderte, aber nicht gleichlautende Stimmzettel (§ 19Abs. 2 Satz 2 Buchst. c), gelten auch Bewerber, deren Name vorgedruckt, aber nicht besonders gekennzeichnet ist, als nicht gewählt, wenn die Stimmzettel unter Berücksichtigung dieser Bewerber mehr Stimmen enthalten, als abgegeben werden können.
(3) Ist nur ein Stimmzettel zu werten und ergibt die Auslegung des Stimmzettels nach Abs. 1, daß er auch nach Streichung von Namen und Stimmen nach § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 mehr Namen oder Stimmen enthält, als Bewerber zu wählen oder Stimmen abzugeben sind, werden die über die zulässige Zahl hinaus verzeichneten Namen oder Stimmen gestrichen. Dabei sind, wenn vom Wähler auf gedruckten Stimmzetteln Namen, Zahlen oder Zeichen handschriftlich oder mechanisch angebracht wurden, zuerst die vorgedruckten nicht mit Zahlen oder Zeichen versehenen Namen in der Reihenfolge von hinten zu streichen. Ist nach dieser Streichung von Bewerbern oder bei Verwendung von Stimmzetteln ohne vorgedruckten Namen die Gesamtstimmenzahl auf dem Stimmzettel überschritten, sind zuerst weitere Bewerber ohne Stimmenhäufung und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben, und sodann erforderlichenfalls diese Bewerber solange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr Überschritten ist. Entfällt auf die danach verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, daß die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist, sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Namen zu streichen.
(4) Bei der Wahl des Bürgermeisters ist die Stimme
zugunsten eines Bewerbers abgegeben,
1. wenn auf einem Stimmzettel unter den vorgedruckten Namen mehrerer Bewerber
sein Name durch ein Kreuz oder auf sonstige Weise gekennzeichnet ist oder die
Namen der übrigen Bewerber durchgestrichen sind, oder
2. wenn auf einem Stimmzettel, auf dem nur sein Name vorgedruckt ist, dieser
durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise gekennzeichnet ist oder wenn darauf
weder der vorgedruckte Name durchgestrichen noch der Name eines Bewerbers
handschriftlich oder mechanisch hinzugefügt ist, oder
3. wenn sein Name handschriftlich oder mechanisch eingetragen ist.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978
erhielt der § 20a Abs. 3 Satz 4 folgende Fassung:
"Entfällt auf die danach verbleibenden Bewerber mit drei oder vier Stimmen noch
eine zu hohe Gesamtstimmenzahl, sind, beginnend bei den Bewerbern mit drei
Stimmen, zunächst die Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern,
dann zu streichen und erforderlichenfalls auch die Namen so lange zu streichen,
bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist; entsprechend
ist zu verfahren, wenn von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft
sind, daß die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist."
§ 20b. Unechte Teilortswahlen. Im Falle der unechten Teilortswahlen ist für die zuzulässige Häufungszahl nach § 20 Abs. 2 Ziff. 3 und für die Streichung nach § 20a Abs. 3 die Anzahl der in den einzelnen Wohnbezirken zu wählenden Bewerber maßgebend.
§ 21. Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl. (1) Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten vom Gemeindewahlausschuß auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, daß diese Zählen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (d' Hondt'sches System): Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
(2) Im Fall der unechten Teilortswahl werden die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als. Gesamtstimmenzahlen nach Abs. l geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert; als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen: Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
(3) Sind die Sitze auf verschiedene Zeitdauer, zu besetzen, gelten die auf Grund der niedrigeren Höchstzahlen zugeteilten Sitze als auf die kürzere Zeitdauer besetzt.
(4) Bei der Wahl der Kreisverordneten werden die Sitze vom Kreisrat als Kreiswahlausschuß auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 18 Abs. 6 der Landkreisordnung nach Abs. l verteilt.
Durch Gesetz vom 17. Dezember 1970 wurde im § 21 der Abs. 3 gestrichen und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3.
Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 wurden im § 21 Abs. 3 die Worte "Kreisrat als" gestrichen.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 21 Abs. 3 das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte" und in Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "und Gemeindeverordneten" gestrichen..
§ 22. Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl. (1) Die bei der Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 21 Abs. l entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl. erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf. die nach Satz 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festzustellen.
(2) Im Fall des § 21 Abs. 2 sind die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze für die einzelnen Wohnbezirke den Bewerbern dieser Wahlvorschläge für die Wohnbezirke in der Reihenfolge der auf sie gefallenen Stimmenzahlen zuzuweisen. Haben mehrere dieser Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach Satz 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wohnbezirk festzustellen.
(3) Bei der Wahl der Kreisverordneten werden die nach § 18 Abs. 6 Satz l der Landkreisordnung auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach Abs. l Satz 1 und 2 zugeteilt. Die den Wählervereinigungen nach § 18 Abs. 6 Satz 2 bis 5 der Landkreisordnung zugefallenen weiteren Sitze werden den nach Satz 1 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten, durch die Zahl der in ihrem Wahlkreis zu wählenden Bewerber geteilten Stimmenzahlen zugeteilt; ein Bewerber wird bei der Zuteilung übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch diese Zuteilung auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünftel der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfielen. Die Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wahlkreis festzustellen.
(4) Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten auf einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisverordneten auch auf eine Wählervereinigung mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 22 Abs. 1 Satz 1 die Worte "und Gemeindeverordneten" gestrichen, in Abs. 3 und 4 wurde jeweils das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte" und im Abs. 4 Satz 1 wurden die Worte "und der Gemeindeverordneten" gestrichen.
§ 23. Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl. (1) Findet bei der Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los: Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute festzustellen.
(2) Findet im Fall der unechten Teilortswahl Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber des einzelnen Wohnbezirks in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los: Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute für den Wohnbezirk festzustellen.
(3) Im Fall des § 21 Abs. 3 sind die mit der geringeren Stimmenzahl Gewählten auf die kürzere Zeitdauer gewählt.
(4) Findet bei der Wahl der Kreisverordneten in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute für den Wahlkreis festzustellen.
Durch Gesetz vom 17. Dezember 1970 wurde im § 23 der Abs. 3 gestrichen und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 23 Abs. 1 Satz 1 die Worte "und Gemeindeverordneten" gestrichen und im Abs. 3 das Wort "Kreisverordneten" durch das Wort "Kreisräte" ersetzt.
§ 24. Wahlergebnis. Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuß unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Kreisverordneten.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 24 das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
Fünfter Abschnitt
Wahlprüfung und Wahlanfechtung
§ 25. Wahlprüfung. (1) Die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisverordneten ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen. Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wahl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Tag der Entscheidung über den letzten Widerspruch, wenn kein Widerspruch eingelegt ist, mit dem Ablauf der letzten Widerspruchsfrist.Bei Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist (Satz 1 und 3) für ungültig erklärt werden.
(2) Gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde kann der von ihr betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungsklage erheben.
Durch Gesetz vom 16. Januar 1968
erhielt der § 25 Abs. 1 Satz 3 folgende Fassung:
"Im Falle der Anfechtung der Wahl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer
Rechtsgültigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Tag der Entscheidung
über den letzten Einspruch."
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 25 Abs. 1 das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
§ 26. Wahlanfechtung. (1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch gegen die Gemeindewahlen entscheidet der Gemeinderat, über den Einspruch gegen die Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat.
(2) Gegen die Entscheidung über den Einspruch kann der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
Durch Gesetz vom 16. Januar 1968
erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Wahlanfechtung. (1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach
der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten
und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr
geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die
Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm ein vom
Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch 5 Wahlberechtigte, bei mehr als
10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.
(2) Gegen die Entscheidung über den Einspruch kann der Wahlberechtigte, der
Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber
unmittelbar Anfechtung oder Verpflichtungsklage erheben."
§ 27. Grundsätze für die Wahlprüfung und
Wahlanfechtungsgründe. (1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr
Ergebnis dadurch beeinflußt werden konnte, daß
1. der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§
107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 109a Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches
öder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben
oder
2. wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung oder über
die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
(2) Die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat, Bürgerausschuß oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters ist für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das gleiche gilt, wenn. sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 109a Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.
(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
(4) Die Gewählten können ihr Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl und ihrer Wählbarkeit antreten. War das Wählerverzeichnis in einem Stimmbezirk unrichtig, kann nur die ganze Wahl, bei der Wahl der Kreisverordneten auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Stimmbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.
Durch Gesetz vom 7. April 1970 wurde im § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 die Zahl "109a" ersetzt durch: "108d".
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 27 wie folgt geändert:
- in Abs. 2 Satz 1 wurde das Wort "Bürgerausschuß" gestrichen.
- in Abs. 4 Satz 2 wurde das Wort ", Gemeindeverordnete" gestrichen.
§ 28. Teilweise Ungültigkeit. Wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen, oder Stimmbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur im Wahlkreis oder im Stimmbezirk für ungültig erklärt werden. War das Wählerverzeichnis in einem Stimmbezirk unrichtig, kann nur die ganze Wahl, bei der Wahl der Kreisverordneten auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Stimmbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 28 das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
Sechster Abschnitt
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses
§ 29. Wiederholungs- und Neuwahlen. (1) Soweit die Wähl für ungültig erklärt wird, hat bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn die Wahl nicht auf Grund der Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder von Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden ist. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Die Wählerverzeichnisse sind insoweit zu berichtigen, als sich bei den am Tage der Hauptwahl wahlberechtigten Personen Wahlausschließungs- oder -behinderungsgründe ergeben haben. Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren haben. Eine Wiederholungswahl ist jedoch nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der Hauptwahl an zulässig.
(2) Wird die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt oder ist die Frist des Abs. 1 Satz 5 verstrichen, ist Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen.
(3) Wird die nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung durchgeführte Wahl eines Bürgermeisters nicht nur teilweise für ungültig erklärt, ist stets Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen; Hauptwahl ist die Wahl nach § 45 Abs.1 der Gemeindeordnung.
Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 wurde im § 29 Abs. 1 Satz 1 das Wort "Kreisrat" ersetzt durch: "Kreistag".
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 29 Abs. 1 das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte" und im Abs. 1 Satz 3 wurden die Worte "Wahlausschließungs- oder -behinderungsgründe" ersetzt durch: "Wahlausschließungsgründe".
§ 29a. Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit. (1) Ist die Wahl im Wahlkreis für ungültig erklärt worden, ist die Wiederholungswahl oder Neuwahl im Wahlkreis durchzuführen. Ist die Wahl nur in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt worden, findet in diesem nur Wiederholungswahl statt; ist eine Wiederholungswahl wegen Ablaufs der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 5 nicht mehr durchführbar, gilt die gesamte Wahl, bei der Wahl der Kreisverordneten die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Stimmbezirk angehört, als ungültig mit der Maßgabe, daß in diesem Gebiet Neuwahl durchzuführen ist.
(2) Ist nach Abs. 1 eine Wahl in einem Wahlkreis oder Stimmbezirk durchzuführen, so ist das gesamte Ergebnis der Wahl neu festzustellen; im übrigen gilt § 29 entsprechend.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 29a Abs. 1 das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
§ 30. Neufeststellung des Wahlergebnisses. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß, bei der Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat als Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.
Durch Gesetz vom 26. Juli 1971 wurden im § 30 Satz 1 die Worte "Kreisrat als" gestrichen.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 30 das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde an dieser Stelle folgender Abschnitt eingefügt:
"Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschrift für die Wahl der Ortschaftsräte"
§ 30a. Für die Wahl der Ortschaftsräte gilt die Ortschaft als Gemeinde im Sinne von 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 und als Wahlgebiet im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 24 Satz 1.
Siebenter Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde der "Siebente Abschnitt" zu "Achter Abschnitt"
§ 31. Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten. (1) In Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung sind für die Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten die Gemeindewahlausschüsse, die Stimmbezirksausschüsse, die Einteilung in Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wählerverzeichnisse sowie die Wahlscheine dieselben.
(2) Für jede Wahl werden besondere Stimmzettel verwendet. Sie müssen von verschiedener Farbe sein und die einzelne Wahl einwandfrei bezeichnen. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß die Stimmzettel in einem Wahlumschlag abzugeben sind.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978
erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte. (1) Die
Bekanntmachung der Wahl der Ortschaftsräte wird mit der Bekanntmachung der Wahl
der Gemeinderäte (§ 3 Abs. 1) verbunden.
(2) Der Gemeindewahlausschuß für die Wahl der Gemeinderäte ist auch für die Wahl
der Ortschaftsräte zuständig. Die Einteilung in Stimmbezirke, die Wahlräume, die
Wählerverzeichnisse sowie die Stimmbezirksausschüsse sind für die Wahl der
Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte dieselben; der nach § 13 Abs. 2
für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses der Briefwahl zuständige
Stimmbezirksausschuß ist für die Wahl der Ortschaftsräte für jede Ortschaft zu
bestimmen. Wahlscheine sind getrennt für die Wahl der Gemeinderäte und für die
Wahl der Ortschaftsräte auszustellen.
(3) Für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind
getrennte Wahlvorschlage einzureichen.
(4) Für die Wahl der Ortschaftsräte sind in jeder Ortschaft besondere
Stimmzettel zu verwenden. Sie müssen sich in der Farbe von den Stimmzetteln für
die Wahl der Gemeinderäte unterscheiden und die einzelne Wahl einwandfrei
bezeichnen. Der Stimmzettel für die Wahl der Ortschaftsräte ist in einem
besonderen Wahlumschlag abzugeben, bei Briefwahl ist auch ein besonderer
Wahlbriefumschlag zu verwenden."
§ 32. Wahl der Kreisverordneten. (1) Die Wahl der Kreisverordneten kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten durchgeführt werden.
(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen gilt § 31 entsprechend, jedoch sind die nur zur Wahl der Kreisverordneten Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen und Wahlscheine für die Wahl der. Kreisverordneten gesondert auszustellen. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß die Stimmzettel in einem; in Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung auch in zwei Wahlumschlägen abzugeben sind.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 32 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 sowie in der Überschrift wurde jeweils das Wort
"Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
- im Abs. 1 wurde das Wort "Gemeindeverordneten" ersetzt durch:
"Ortschaftsräte".
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Kreisräte gelten § 31 Abs.
2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 und Satz 3 sowie Absatz 4 Satze 1 und 2 entsprechend.
Die nur für die Wahl der Kreisräte Wahlberechtigten sind in den
Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß
die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Kreisräte in
einem Wahlumschlag abzugeben sind. Bei Briefwahl ist für die Wahl der
Gemeinderäte und für die Wahl der Kreisräte nur ein Wahlbriefumschlag zu
verwenden."
Durch Gesetz vom 26. März 1968 wurde an dieser Stelle folgender Abschnitt neu eingefügt:
"Achter Abschnitt
Gemeinschaftlicher Bürgermeister und gemeinsamer Gemeinderat einer
Bürgermeisterei"
§ 32a. (1) Auf
die Wahl des gemeinschaftlichen Bürgermeisters finden die Vorschriften über die
Wahl des Bürgermeisters mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Es wird ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuß gebildet. Die Beisitzer und
deren Stellvertreter sowie im Falle des 10 Abs. 2 Satz 5 der Vorsitzende werden
vom gemeinsamen Gemeinderat gewählt.
2. 13 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Sofern die Vereinbarung über die Bildung der Bürgermeisterei nichts anderes
bestimmt, sind in jeder Gemeinde bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nach 22
Abs. 1 und 2 entsprechend der Zahl der von der Gemeinde zu besetzenden Sitze
diejenigen gewählten Bewerber gleichzeitig als gemeinsame Gemeinderäte
festzustellen, die auf Grund der höheren Höchstzahlen, in Gemeinden mit unechter
Teilortswahl der höheren Höchstzahlen des betreffenden Wohnbezirks, gewählt
worden sind. Die Gemeinderäte, die danach nicht dem gemeinsamen Gemeinderat
angehören, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als
Ersatzleute für die gemeinsamen Gemeinderäte ihres Wahlvorschlags festzustellen.
Dem Gemeinderat steht ein Ersatzmann nach 22 Abs. 1 Satz 3 gleich, wenn er für
einen ausgeschiedenen Gemeinderat nachgerückt ist. Dies gilt entsprechend bei
der Ermittlung des Wahlergebnisses nach 23 Abs. 1 und 2; maßgebend sind die
höchsten Stimmenzahlen."
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde der Achte Abschnitt samt § 32a aufgehoben.
Achter Abschnitt
Wahlkosten
Durch Gesetz vom 26. März 1968 wurde der "Achte Abschnitt" zu "Neunter Abschnitt"
§ 33. (1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.
(2) Die Kosten für die Wahl der Kreisverordneten trägt der Landkreis. Die Gemeinden erhalten die ihnen für diese Wahl entstandenen Sachkosten ersetzt.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde im § 33 Abs. 2 das Wort "Kreisverordneten" ersetzt durch: "Kreisräte".
Neunter Abschnitt
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Durch Gesetz vom 26. März 1968 wurde der "Neunter Abschnitt" zu "Zehnter Abschnitt"
§ 34. Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen. Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung, die der Gemeinde obliegt, finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des Fünften Abschnitts entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, welche in dem von der Grenzänderung betroffenen Gebietsteil wohnen und weder von der Wahlberechtigung ausgeschlossen noch in ihrer Ausübung behindert sind.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978
erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen. Auf die Durchführung der
Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung, die der
Gemeinde obliegt, finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit
Ausnahme des Fünften Abschnitts entsprechende Anwendung. An die Stelle des
Wählerverzeichnisses tritt ein besonders Verzeichnis der Anhörungsberechtigten,
in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Grenzänderung
unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht von der Wahlberechtigung
ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gebietsteils anzuhören, kann der
Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des
Gemeindewahlausschusses beauftragen. Für mehrere an demselben Tag
durchzuführende Anhörungen sind der Gemeindewahlausschuß und der
Stimmbezirksausschuß dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt,
kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit abweichend von § 17 Abs. 4 festsetzen;
sie muß mindestens drei Stunden betragen."
§ 35. Bürgerentscheid,, Bürgerbegehren. (1) Auf die Durchführung des Bürgerentscheids finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des Fünften Abschnitts entsprechende Anwendung.
(2) Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterstützt werden, die am Tage der Einreichung- des Antrags wahlberechtigt sind: Für die Feststellung der Zahl der gültigen Stimmen des Bürgerbegehrens ist das Wählerverzeichnis vom Stande des Tages der Einreichung des Antrags maßgebend; das Wählerverzeichnis wird zu diesem Zweck nicht aufgelegt.
(3) Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Der Bürgerentscheid über die Vereinbarung zur Bildung einer Bürgermeisterei ist in jeder der beteiligten Gemeinden getrennt durchzuführen, nachdem das Verfahren nach § 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung abgeschlossen (st. Die Vereinbarung ist zustandegekommen, wenn sie in jeder Gemeinde durch den Bürgerentscheid angenommen worden ist.
Durch Gesetz vom 4. November 1975
erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Antrag auf Bürgerversammlung, Bürgerantrag, Bürgerbegehren,
Bürgerentscheid. (1) Der Antrag auf eine Bürgerversammlung, der Bürgerantrag
und das Bürgerbegehren können nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag
des Eingangs des Antrags wahlberechtigt sind. Für die Feststellung der Zahl der
gültigen Unterschriften ist das Wählerverzeichnis vom Stande dieses Tages
maßgebend; das Wählerverzeichnis wird zu diesem Zweck nicht aufgelegt.
(2) Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Bürgerversammlung, eines
Bürgerantrags und eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs-
oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren
entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen über die
Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des Fünften Abschnitts entsprechend."
Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Durch Gesetz vom 26. März 1968 wurde der "Zehnte Abschnitt" zu "Elfter Abschnitt"
§ 36. Kommunalwahlordnung. Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl, über die Ermittlung, Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, über die Wahlprüfung und Wahlanfechtung, über die Verteilung der Kosten nach § 33 Abs. 2 sowie das Verfahren für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen und die Durchführung eines Bürgerentscheids und eines Bürgerbegehrens werden durch Verordnung des Innenministeriums (Kommunalwahlordnung) erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu gewähren ist, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen - im Falle der unechten Teilortswahl für einen der Wohnbezirke - weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten.
Durch Gesetz vom 4. November 1975 wurde im § 36 Satz 1 das Wort "sowie" ersetzt durch: "über" und die Worte "und die Durchführung eines Bürgerentscheids und eines Bürgerbegehrens" ersetzt durch: ", über den Antrag auf eine Bürgerversammlung sowie über die Durchführung eines Bürgerantrags, Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids".
Durch Gesetz vom 13. Juni 1978 wurde
der § 36 wie folgt geändert:
- im Satz 1 wurden die Worte ", Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des
Wahlergebnisses," ersetzt durch: "Feststellung, öffentliche Bekanntmachung und
statistische Auswertung des Wahlergebnisses, ".
- im Satz 2 wurden die Worte "und der Gemeindeverordneten" gestrichen.
siehe hierzu die Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 21. Juli 1965 (GBl. S. 195), geändert durch Verordnungen vom 10. Mai 1968 (GBl. S. 203) und vom 22. Juni 1971 (GBl. S. 223); diese Verordnung wurde ersetzt durch die Kommunalwahlordnung vom 6. Dezember 1978 (GBl. S. 23).
§ 37. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.