Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Gemeinde- und Kreiswahlen
(Kommunalwahlgesetz - KomWG)

Vom 23. Juli 1956

Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Gemeinde- und Kreiswahlen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) vom 23. Juli 1956 (GBl. S. 111) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über  die Gemeinde- und Kreiswahlen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) vom 13. Juli 1953 (GBl. S.103) in seiner Neufassung bekanntgemacht.

Stuttgart, den 23. Juli 1956

Innenministerium
In Vertretung
Dr. Fetzer

 

Gesetz über die Gemeinde- und Kreiswahlen
(Kommunalwahlgesetz - KomWG)

in der Fassung vom 23. Juli 1956

geändert durch
Gesetz vom 16. Juni 1958 (GBl. S. 155)
Gesetz vom 20. Juli 1959 (GBl. S. 95)

Neubekanntmachung vom 27. Juli 1959 (GBl. S. 96)

 

Erster Abschnitt
Geltung des Kommunalwahlgesetzes

§ 1. Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten, der Kreisverordneten und des Bürgermeisters sowie für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen und für die Durchführung des Bürgerentscheids und des Bürgerbegehrens.

Zweiter Abschnitt.
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane

1. Wahltag und Bekanntmachung der Wahl 

§ 2. Wahltag. (1) Die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten und der Kreisverordneten finden im November statt. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.

(2) Im übrigen bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat den Wahltag.

(3) Der Wahltag muß ein Sonntag sein. Am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totengedenktag sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Wahlen durchgeführt werden.

§ 3. Bekanntmachung der Wahl. (1) Die Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten hat der Bürgermeister spätestens vier Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Die Wahl der Kreisverordneten wird vom Landrat, die Regelung der örtlichen Abstimmung bei dieser Wahl vom Bürgermeister innerhalb der gleichen Frist öffentlich bekanntgemacht.

(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens drei Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) bekanntzumachen.

2. Stimmbezirke

§ 4. Stimmbezirke. (1) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Stimmbezirke.

(2) Sofern es die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen, können Sonderwahlräume, in denen Inhaber von Wahlscheinen abstimmen können, geschaffen werden.

(3) Zuständig für die Bildung der Stimmbezirke und die Einrichtung der Sonderwahlräume ist der Gemeinderat.

3. Förmliche Voraussetzung der Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis und Wahlscheine

§. 5. Förmliche Voraussetzung der Wahlberechtigung. Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der, ohne in der Ausübung der Wahlberechtigung behindert zu sein, in das Wählerverzeichnis seines Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

§ 6. Wählerverzeichnis. (1) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Stimmbezirke. einzutragen. Die im Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerverzeichnisse in der Ausübung der Wahlberechtigung Behinderten sind unter Beifügung eines Behinderungsvermerks einzutragen. Die Wählerverzeichnisse können in Form einer Wählerliste oder Wahlkartei geführt werden.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind mindestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Woche lang öffentlich aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich bekanntzumachen. Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann ihre Berichtigung während der Dauer der öffentlichen Auflegung beantragen. Er hat die erforderlichen Beweise beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind: Die Wählerverzeichnisse können während der Auflegungsfrist auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden.

(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister. Gegen dessen Entscheidung kann vom Antragsteller und vom Betroffenen binnen drei Tagen Einspruch beim Gemeinderat erhoben werden; das- gleiche Rechtsmittel steht einem Betroffenen gegen eine Berichtigung oder Ergänzung der Wählerverzeichnisse von Amts wegen zu. Die Entscheidung über den Einspruch ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig, schließt aber die Beschwerde und die Anrufung des Verwaltungsgerichts nach § 26 nicht aus.

(4) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 7. Wahlscheine. (1) Einen Wahlschein erhält vom Bürgermeister auf Antrag
1. der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn er
    a) am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb des Stimmbezirks verweilen muß, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist,
    b) nach Abschluß der Auflegung des Wählerverzeichnisses in einem anderen Stimmbezirk Wohnung nimmt,
    c) infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und aus diesem Grunde einen anderen Wahlraum als den seines Stimmbezirks aufsuchen will,
2. der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis nicht aufgenommen oder darin gestrichen oder für den ein Behinderungsvermerk eingetragen ist,
    a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
    b) wenn für ihn wegen Behinderung in der Ausübung der Wahlberechtigung im Wählerverzeichnis ein Behinderungsvermerk eingetragen war, der Grund hierfür aber nach dem Abschluß der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses weggefallen ist, '
    c) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach dem Abschluß der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses eintreten.

(2) Bei Versagung des Wahlscheins gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Wahlschein berechtigt bei Gemeindewahlen zur Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk des Wahlgebiets. Bei der Wahl der Kreisverordneten ist die Geltung des Wahlscheins auf die Stimmbezirke des Wahlkreises beschränkt.

4. Wahlvorschläge,

§ 8. (1) Für die Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. jeder Wahlvorschlag muß
in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden bis zu 50000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern von. 100,
in Gemeinden bis zu 200000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden über 200000 Einwohnern von 250
in einem Wählerverzeichnis des Wahlgebiets eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Kreisverordneten muß von 50 in den Wählerverzeichnissen der Gemeinden des Wahlkreises eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, und für Parteien und Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. `

(2) Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge prüft und über ihre Zulassung beschließt
a) bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten der Gemeindewahlausschuß,
b) bei der Wahl der Kreisverordneten der Wahlkreisausschuß.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner des Wahlvorschlags die Rechtsmittel des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 einlegen. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Wahlkreisausschusses bei der Wahl der Kreisverordneten entscheidet der Kreisrat.

(4) Mehrere für dieselbe Wahl zugelassene Wahlvorschläge sind bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten vom Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisverordneten vom Landrat spätestens eine Woche vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl stattfindet.

5. Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl

§ 9. Die bei der Gemeinde rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sind vom Bürgermeister eine Woche, wenn die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung an dem auf die erste Wahl folgenden Sonntag stattfindet, am fünften Tage vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen und bei der Herstellung der Stimmzettel zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber nicht wählbar ist; darüber entscheidet der Gemeindewahlausschuß.

6. Wahlorgane

§10. Gemeindewahlausschuß. (1) Dem Gemeindewahlausschuß obliegt die Leitung der Gemeindewahlen sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Kreisverordneten leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Ermittlung des Wahlergebnisses mit.

(2) Der Gemeindewahlausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte; in Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung können auch Gemeindeverordnete gewählt werden. Reicht die Zahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten nicht aus, können Wahlberechtigte als Beisitzer und Stellvertreter zugewählt werden. Wahlbewerber können nicht Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sein. Ist bei der Wahl des Bürgermeisters der bisherige Bürgermeister Wahlbewerber oder wegen Befangenheit von der Wahlleitung ausgeschlossen, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten. .

(3) Der Gemeindewahlausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(4) Der Gemeindewahlausschuß bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte; er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen.

§11. Kreiswahlausschuß. Dem Kreisrat obliegt als Kreiswahlausschuß die Leitung der Wahl der Kreisverordneten im Wahlgebiet sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 12. Wahlkreisausschüsse für die Wahl der Kreisverordneten. (1) Bei der Wahl der Kreisverordneten wird für jeden Wahlkreis, der sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzt, ein Wahlkreisausschuß gebildet, der die Wahl innerhalb des Wahlkreises leitet und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis ermittelt.

(2) Der Wahlkreisausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Kreisrat aus der Mitte des Kreistags, die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises.

(3) § 10 Abs. 3 und Abs. 4 erster Halbsatz gelten entsprechend.

(4) Der Kreisrat als Kreiswahlausschuß kann die Aufgaben des Wahlkreisausschusses dem Gemeindewahlausschuß ein er Gemeinde übertragen. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuß die Aufgaben des Wahlkreisausschusses wahr.

§ 13. Stimmbezirksausschüsse. (1) Im jedem Stimmbezirk und in jedem Sonderwahlraum gemäß § 4 Abs. 2 leitet ein Stimmbezirksausschuß die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Der Gemeinderat kann bestimmen,, daß das Abstimmungsergebnis von Sonderwahlräumen zusammen mit demjenigen eines Stimmbezirks ermittelt wird, wenn sonst das Wahlgeheimnis gefährdet sein könnte. Bildet eine Gemeinde nur einen Stimmbezirk, so nimmt der Gemeindewahlausschuß zugleich die Aufgaben des Stimmbezirksausschusses wahr:

(2) Der Stimmbezirksausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt der Gemeinderat aus dem Kreis der Wahlberechtigten; er bestellt auch den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Gemeinderat kann das Recht der Bestellung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sowie des Schriftführers und der erforderlichen Hilfskräfte auf den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stimmbezirksausschusses übertragen. Wahlbewerber können nicht Mitglied eines Stimmbezirksausschusses sein.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14. Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte. (1) Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Wahl der Kreisverordneten besorgt der Bürgermeister.

(2) Die laufenden Geschäfte der Wahl der Kreisverordneten besorgt der Landrat.

7. Wahlräume

§ 15. Die Wählräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.

8. Stimmzettel und Wahlumschläge

§ 16. (1) Bei den Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisverordneten wird mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte, der Gemeindeverordneten und der Kreisverordneten werden den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor der Wahl zugesandt. Die Stimmzettel müssen innerhalb des Wahlgebiets von gleicher Farbe sein.

(2) Die Wahlumschläge werden von der Gemeinde gestellt.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1959 wurde im § 16 nach dem Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters darf nur im Wahlraum ausgehändigt werden."

Dritter Abschnitt
Abstimmungszeit

§ 17. (1) Die Abstimmungszeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

(2) Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Gemeinderat ausnahmsweise den Beginn der Abstimmungszeit allgemein oder in einzelnen Stimmbezirken oder Sonderwahlräumen vorverlegen.

(3) Für Sonderwahlräume kann der Gemeinderat den Beginn und das Ende der Abstimmungszeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse abweichend von Abs. 1 regeln.

(4) In Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Abstimmungszeit auf 9 Uhr öder 10 Uhr und das Ende der Abstimmungszeit auf 16 Uhr oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

(5) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß die Abstimmung schon vor Ende der allgemeinen Abstimmungszeit schließen, wenn alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten abgestimmt haben. Das gleiche gilt bei Gemeindewahlen -und der Wahl der Kreisverordneten für Sonderstimmbezirke in Kranken- und ähnlichen Anstalten, wenn alle in die Anstalt aufgenommenen Wahlberechtigten abgestimmt haben.

Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses

§ 18. Öffentlichkeit. Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs- und Wählergebnisses ist öffentlich.

§ 19. Ungültige Stimmzettel. (1) Ungültig und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Stimmbezirksausschuß nicht in Anrechnung zu bringen sind Stimmzettel,
1. die sich in einem Wählumschlag befinden, der als nicht amtlich erkennbar ist oder der beleidigende Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden enthält,
2. die als nicht amtlich erkennbar sind,
3. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind,
4. die mit beleidigenden Bemerkungen für Bewerber, Dritte oder Behörden versehen sind.

(2) Mehrere in einem Wahlumschlag  enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
1. wenn sie gleichlautend sind, oder
2. wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthält, oder 3: wenn sie so abgeändert sind, daß sie zusammen nicht mehr Namen oder Stimmen enthalten, als Bewerber zu wählen sind.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, gelten, die mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1959 wurde der § 19 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde wie folgt ergänzt:
"5. die bei der Wahl des Bürgermeisters eine Stimmabgabe zugunsten mehrerer Bewerber enthalten."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel miteinander überein, gilt folgendes:
a) Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen,
b) von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten;
c) nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel sind nur dann als ein gültiger Stimmzettel zu werten, wenn sie nicht mehr Stimmen enthalten, als abgegeben werden können. In den Fällen des Satzes 2 Buchst. a) bis c) steht ein Stimmzettel einem veränderten gleich, wenn er oder der vorgedruckte Name eines Bewerbers durch ein Kreuz, eine Zahl oder auf sonstige Weise gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel."

§ 20. Ungültige Stimmen. (1) Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Stimmbezirksausschuß nicht in Anrechnung zu bringen

(2) Ungültig sind Stimmen,
1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt oder im Fall der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,
2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind und
4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets - im Fall der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises - stehen oder die im Fall der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.

(3) Stehen nach Streichung von Namen und Stimmen nach Abs. 2 Ziff. 1-4 mehr Namen oder Stimmen auf dem Stimmzettel, als Bewerber zu wählen oder Stimmen abzugeben sind, werden unter Beachtung des erkennbaren Willens des Wählers die über die zulässige Zahl hinaus verzeichneten Namen oder Stimmen gestrichen. Dabei sind, wenn vom Wähler auf gedruckten Stimmzetteln Namen, Zahlen oder Zeichen handschriftlich oder mechanisch angebracht wurden, zuerst die vorgedruckten nicht mit Zählen oder Zeichen versehenen Namen in der Reihenfolge von hinten zu streichen. Ist nach dieser Streichung von Bewerbern oder bei Verwendung von Stimmzetteln ohne vorgedruckten Namen die Gesamtstimmenzahl auf dem Stimmzettel überschritten; sind zuerst weitere Bewerber ohne Stimmenhäufung und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben und sodann erforderlichenfalls diese Bewerber solange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. Entfällt auf die danach verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, daß die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist; sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Namen zu streichen.

(4) Im Fall der unechten Teilortswahlen ist für die zulässige Häufungszahl nach Abs. 2 Ziff. 3 und für die Streichung nach Abs. 3 die Anzahl der in den einzelnen Wohnbezirken zu wählenden Bewerber maßgebend.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1959 wurde der § 20 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Ziff. 1 wurde nach den Worten ",die Person des Gewählten" eingefügt: "aus dem Stimmzettel".
- die Abs. 3 und 4 wurden aufgehoben.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1959 wurden an dieser Stelle folgende §§ eingefügt:
"§ 20a. Auslegung des Stimmzettels. (1) Der Stimmzettel ist wie folgt auszulegen:
1. Ein Bewerber, dessen Name vorgedruckt ist, gilt nur dann als nicht gewählt, wenn sein Name durchgestrichen ist.
2. Ist der nicht durchgestrichene Name eines solchen Bewerbers nicht besonders gekennzeichnet oder läßt die Kennzeichnung nicht erkennen, daß der Bewerber mehr als eine Stimme erhalten soll, so gilt er als mit einer Stimme bedacht.
(2) Enthält ein Wahlumschlag mehrere veränderte, aber nicht gleichlautende Stimmzettel (§ 19Abs. 2 Satz 2 Buchst. c), gelten auch Bewerber, deren Name vorgedruckt, aber nicht besonders gekennzeichnet ist, als nicht gewählt, wenn die Stimmzettel unter Berücksichtigung dieser Bewerber mehr Stimmen enthalten, als abgegeben werden können.
(3) Ist nur ein Stimmzettel zu werten und ergibt die Auslegung des Stimmzettels nach Abs. 1, daß er auch nach Streichung von Namen und Stimmen nach § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 mehr Namen oder Stimmen enthält, als Bewerber zu wählen oder Stimmen abzugeben sind, werden die über die zulässige Zahl hinaus verzeichneten Namen oder Stimmen gestrichen. Dabei sind, wenn vom Wähler auf gedruckten Stimmzetteln Namen, Zahlen oder Zeichen handschriftlich oder mechanisch angebracht wurden, zuerst die vorgedruckten nicht mit Zahlen oder Zeichen versehenen Namen in der Reihenfolge von hinten zu streichen. Ist nach dieser Streichung von Bewerbern oder bei Verwendung von Stimmzetteln ohne vorgedruckten Namen die Gesamtstimmenzahl auf dem Stimmzettel überschritten, sind zuerst weitere Bewerber ohne Stimmenhäufung und sodann die Stimmenhäufungen der Bewerber, die zwei Stimmen erhalten haben, und sodann erforderlichenfalls diese Bewerber solange in der Reihenfolge von hinten zu streichen, bis die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht mehr Überschritten ist. Entfällt auf die danach verbleibenden Bewerber mit je drei Stimmen noch eine zu hohe Gesamtstimmenzahl oder sind von vornherein gleiche Stimmenzahlen in der Weise gehäuft, daß die Gesamtstimmenzahl zu hoch ist, sind zunächst in der Reihenfolge von hinten die Stimmenhäufungen zu verringern, dann zu streichen und erforderlichenfalls auch Namen zu streichen.
(4) Bei der Wahl des Bürgermeisters ist die Stimme zugunsten eines Bewerbers abgegeben,
1. wenn auf einem Stimmzettel unter den vorgedruckten Namen mehrerer Bewerber sein Name durch ein Kreuz oder auf sonstige Weise gekennzeichnet ist oder die Namen der übrigen Bewerber durchgestrichen sind, oder
2. wenn auf einem Stimmzettel, auf dem nur sein Name vorgedruckt ist, dieser durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise gekennzeichnet ist oder wenn darauf weder der vorgedruckte Name durchgestrichen noch der Name eines Bewerbers handschriftlich oder mechanisch hinzugefügt ist, oder
3. wenn sein Name handschriftlich oder mechanisch eingetragen ist.

§ 20b. Unechte Teilortswahlen. Im Falle der unechten Teilortswahlen ist für die zuzulässige Häufungszahl nach § 20 Abs. 2 Ziff. 3 und für die Streichung nach § 20 a Abs. 3 die Anzahl der in den einzelnen Wohnbezirken zu wählenden Bewerber maßgebend."

§ 21. Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl. (1) Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten vom Gemeindewahlausschuß auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, daß diese Zählen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (d' Hondt'sches System): Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.

(2) Im Fall der unechten Teilortswahl werden die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und  die Summen als. Gesamtstimmenzahlen nach Abs. l geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert; als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen: Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.

(3) Sind die Sitze auf verschiedene Zeitdauer, zu besetzen, gelten die auf Grund der niedrigeren Höchstzahlen zugeteilten Sitze als auf die kürzere Zeitdauer besetzt.

(4) Bei der Wahl der Kreisverordneten werden die Sitze vom Kreisrat als Kreiswahlausschuß auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 18 Abs. 6 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (GBl. S. 207) nach Abs. l verteilt.

§ 22. Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl. (1) Die bei der Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 21 Abs. l entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl. erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf. die nach Satz 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags festzustellen.

(2) Im Fall des § 21 Abs. 2 sind die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze für die einzelnen Wohnbezirke den Bewerbern dieser Wahlvorschläge für die Wohnbezirke in der Reihenfolge der auf sie gefallenen Stimmenzahlen zuzuweisen. Haben mehrere dieser Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach Satz 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wohnbezirk festzustellen.

(3) Bei der Wahl der Kreisverordneten werden die nach § 18 Abs. 6 Satz l der Landkreisordnung auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach Abs. l Satz 1 und 2 zugeteilt. Die den Wählervereinigungen nach § 18 Abs. 6 Satz 2 bis 4 der Landkreisordnung zugefallenen weiteren Sitze werden den nach Satz 1 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten, durch die Zahl der in ihrem Wahlkreis zu wählenden Bewerber geteilten Stimmenzahlen zugeteilt; ein Bewerber wird bei der Zuteilung übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch diese Zuteilung auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünftel der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfielen. Die Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzleute ihres Wahlvorschlags für den Wahlkreis festzustellen.

(4) Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten auf einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisverordneten auch auf eine Wählervereinigung mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

§ 23. Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl. (1) Findet bei der Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los: Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute festzustellen.

(2) Findet im Fall der unechten Teilortswahl Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber des einzelnen Wohnbezirks in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los: Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute für den Wohnbezirk festzustellen.

(3) Im Fall des § 21 Abs. 3 sind die mit der geringeren Stimmenzahl Gewählten auf die kürzere Zeitdauer gewählt.

(4) Findet bei der Wahl der Kreisverordneten in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzleute für den Wahlkreis festzustellen.

§ 24. Wahlergebnis. Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuß unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Kreisverordneten.

Fünfter Abschnitt
Wahlprüfung und Wahlanfechtung

§ 25. Wahlprüfung. (1) Die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisverordneten ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen. Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wähl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Tage der Entscheidung über die letzte Beschwerde, wenn keine Beschwerde eingelegt ist, mit dem Ablauf der letzten Beschwerdefrist. Bei Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist (Satz 1 und 3) für ungültig erklärt werden.

(2) Gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde kann der von ihr betroffene Bewerber binnen zwei Wochen nach der Zustellung unmittelbar Anfechtungsklage (Rechtsbeschwerde) nach den Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren erheben. § 26 Abs. l Nr. l des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (GBl. S. 225) findet keine Anwendung.       .

§ 26. Wahlanfechtung. (1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch gegen die Gemeindewahlen entscheidet der Gemeinderat, über den Einspruch gegen die Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat.

(2) Gegen die Entscheidung über den Einspruch steht dem Wahlberechtigten, der Einspruch erhoben hat, und dem durch die Entscheidung betroffenen Bewerber die Beschwerde an. die Rechtsaufsichtsbehörde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung über den Einspruch bei der für die Entscheidung der Beschwerde zuständigen Behörde einzulegen. Der Beschwerdeantrag darf, wenn die Beschwerde infolge Zurückweisung des Einspruchs erhoben wird, nicht über den Einspruchsantrag hinausgehen.

(3) Nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Beschwerdeentscheidung unmittelbar Anfechtungsklage (Rechtsbeschwerde) nach den Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren erhoben werden. § 26 Abs. l Nr. l des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 27. Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe. (1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflußt werden konnte, daß
1. der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 109a Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches öder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder
2. wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Abstimmung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.

(2) Die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat, Bürgerausschuß oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters ist für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das gleiche gilt, wenn. sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 109a Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.

(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(4) Die Gewählten können ihr Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl und ihrer Wählbarkeit antreten.

Durch Gesetz vom 16. Juni 1958 wurde dem § 27 Abs. 4 folgender Satz angefügt:
"Gemeinderäte, Gemeindeverordnete und Kreisverordnete treten ihr Amt jedoch schon nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an."

§ 28. Teilweise Ungültigkeit. Wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen, oder Stimmbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur im Wahlkreis oder im Stimmbezirk für ungültig erklärt werden.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1959 wurde der § 28 durch folgenden Satz ergänzt:
"War das Wählerverzeichnis in einem Stimmbezirk unrichtig, kann nur die ganze Wahl, bei der Wahl der Kreisverordneten auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Stimmbezirk angehört, für ungültig erklärt werden."

Sechster Abschnitt
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses

§ 29. Wiederholungs- und Neuwahlen. (1) Soweit die Wähl für ungültig erklärt wird, hat bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn die Wahl nicht auf Grund der Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder von Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden ist. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Die Wählerverzeichnisse sind insoweit zu berichtigen, als sich bei den am Tage der Hauptwahl wahlberechtigten Personen Wahlausschließungs- oder -behinderungsgründe ergeben haben. Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren haben. Eine Wiederholungswahl ist jedoch nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der Hauptwahl an zulässig.

(2) Wird die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt oder ist die Frist des Abs. 1 Satz 5 verstrichen, ist Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen.

(3) Im Fall des § 28 ist die Wiederholungswahl oder Neuwahl im Wahlkreis oder im Stimmbezirk durchzuführen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen. Im übrigen gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1959 wurde der Abs. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(3) Wird die nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung durchgeführte Wahl eines Bürgermeisters nicht nur teilweise für ungültig erklärt, ist stets Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen; Hauptwahl ist die Wahl nach § 45 Abs.1 der Gemeindeordnung.

Durch Gesetz vom 20. Juli 1959 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 29a. Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit. (1) Ist die Wahl im Wahlkreis für ungültig erklärt worden, ist die Wiederholungswahl oder Neuwahl im Wahlkreis durchzuführen. Ist die Wahl nur in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt worden, findet in diesem nur Wiederholungswahl statt; ist eine Wiederholungswahl wegen Ablaufs der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 5 nicht mehr durchführbar, gilt die gesamte Wahl, bei der Wahl der Kreisverordneten die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Stimmbezirk angehört, als ungültig mit der Maßgabe, daß in diesem Gebiet Neuwahl durchzuführen ist.
(2) Ist nach Abs. 1 eine Wahl in einem Wahlkreis oder Stimmbezirk durchzuführen, so ist das gesamte Ergebnis der Wahl neu festzustellen; im übrigen gilt § 29 entsprechend."

§ 30. Neufeststellung des Wahlergebnisses. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß, bei der Wahl der Kreisverordneten der Kreisrat als Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.

Siebenter Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen

§ 31. Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten. (1) In Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung sind für die Wahl der Gemeinderäte und Gemeindeverordneten die Gemeindewahlausschüsse, die Stimmbezirksausschüsse, die Einteilung in Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wählerverzeichnisse sowie die Wahlscheine dieselben.

(2) Für jede Wahl werden besondere Stimmzettel verwendet. Sie müssen von verschiedener Farbe sein und die einzelne Wahl einwandfrei bezeichnen. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß die Stimmzettel in einem Wahlumschlag abzugeben sind.

§ 32. Wahl der Kreisverordneten. (1) Die Wahl der Kreisverordneten kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten durchgeführt werden.

(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen gilt § 31 entsprechend, jedoch sind die nur zur Wahl der Kreisverordneten Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen und Wahlscheine für die Wahl der. Kreisverordneten gesondert auszustellen. Der Gemeinderat kann bestimmen, daß die Stimmzettel in einem; in Gemeinden mit Bürgerausschußverfassung auch in zwei Wahlumschlägen abzugeben sind.

Achter Abschnitt
Wahlkosten

§ 33. (1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.

(2) Die Kosten für die Wahl der Kreisverordneten trägt der Landkreis. Die Gemeinden erhalten die ihnen für diese Wahl entstandenen Sachkosten ersetzt.

Neunter Abschnitt
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

§ 34. Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen. Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung, die der Gemeinde obliegt, finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des Fünften Abschnitts entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, welche in dem von der Grenzänderung betroffenen Gebietsteil wohnen und weder von der Wahlberechtigung ausgeschlossen noch in ihrer Ausübung behindert sind.

§ 35. Bürgerentscheid,, Bürgerbegehren. (1) Auf die Durchführung des Bürgerentscheids finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des Fünften Abschnitts entsprechende Anwendung.

(2) Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterstützt werden, die am Tage der Einreichung- des Antrags wahlberechtigt sind: Für die Feststellung der Zahl der gültigen Stimmen des Bürgerbegehrens ist das Wählerverzeichnis vom Stande des Tages der Einreichung des Antrags maßgebend; das Wählerverzeichnis wird zu diesem Zweck nicht aufgelegt.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens stehen jedem Unterzeichner die Rechtsmittel des § 26 zu.

(4) Der Bürgerentscheid über die Vereinbarung zur Bildung einer Bürgermeisterei ist in jeder der beteiligten Gemeinden getrennt durchzuführen, nachdem das Verfahren nach § 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung abgeschlossen (st. Die Vereinbarung ist zustandegekommen, wenn sie in jeder Gemeinde durch den Bürgerentscheid angenommen worden ist.

Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 36. Kommunalwahlordnung. Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl, über die Ermittlung, Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, über die Wahlprüfung und Wahlanfechtung, über die Verteilung der Kosten nach § 33 Abs. 2 sowie das Verfahren für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen und die Durchführung eines Bürgerentscheids und eines Bürgerbegehrens werden durch Verordnung des Innenministeriums (Kommunalwahlordnung) erlassen.

siehe hierzu die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinde- und Kreiswahlen (Kommunalwahlordnung) in der Fassung vom 3. August 1956 (GBl. S. 123), geändert durch Verordnungen vom 27. Juli 1959 (GBl. S. 103); die Verordnung ist unter der Kurzbezeichnung "Kommunalwahlordnung" am 27. Juli 1959 (GBl. S. 111) in neuer Fassung bekannt gemacht worden.

§ 37. Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.


Quelle: Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1956 S. 115, 142
© 21. September 2004

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