Gesetz,

die ständische Verfassung betreffend

Wir, Ernst ec. ec.

Nachdem Wir die Wünsche Unserer getreuen Stände über die landständische Verfassung vernommen und in möglichster Berücksichtigung derselben Unsere Entschließung gefaßt haben, so sehen Wir Uns nunmehr bewogen, diese landständische Verfassung, verbunden mit den übrigen dahin gehörigen gesetzlichen Bestimmungen, in eine Urkunde zusammen zu fassen und verordnen daher Folgendes als

die Verfassung des Herzogthums Coburg-Saalfeld

von 8. August 1821

geändert durch
Theilungsvertrag der Gotha-Altenburgischen Erbschaft vom 12. November 1826, in Kraft ab 15. November 1826
;
faktische Änderung ohne Beteiligung der Landstände; das Gebiet des Herzogtums wurde um ca. 40 % verkleinert, der abtretende Teil fiel an Sachsen-Meiningen, wofür das selbständige Herzogtum Sachsen-Gotha erworben wurde, das nicht in die landständische Verfassung Coburgs integriert wurde, sondern seine selbständige ständische Verfassung behielt.

Gesetz, die Theilnahme der Ämter Sonnenfeld und Königsberg an der ständischen Verfassung des Herzogthums Coburg betreffend, vom 1. Juli 1828 (GS S. 87)
formale Änderung; einziger Zugewinn beim Teilungsvertrag von 1826 für die ständische Gemeinschaft des Herzogtums Coburg waren die beiden bisher hildburgischen Ämter Sonnenfeld (südlich von Coburg) und Königsberg (von Bayern umschlossene Exklaven)
Gesetz, die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen betreffend vom 1. November 1845 (GS S. 87)
Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 (GS S. 297)
Gesetz, die Verantwortlichkeit der Staatsbeamten wegen Verfassungsverletzung betreffend vom 23. December 1846 (GS S. 289)
Gesetz, den Beitrag der Domäne zu den Staatslasten betreffend vom 29. December 1846 (GS S. 321)
Gesetz, die Abänderung der im § 104 der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen betreffend vom 6. Juli 1847 (GS S. 399)
Gesetz, das Petitions- und Versammlungsrecht betreffend vom 6. April 1848 (GS S. 491)
Gesetz, die Ständeversammlung und die Wahl der Abgeordneten hierzu betreffend vom 22. April 1848 (GS S. 535)
Bekanntmachung vom 10. Januar 1849, das Reichsgesetz, die Grundrechte des deutschen Volkes betreffend vom 27. Dezember 1848 (
RGBl. 1848 S. 49, GS S. 683)

aufgehoben durch
Staatsgrundgesetz für die Herzogthümer Coburg und Gotha vm 3. Mai 1852 (GS S. 7)

Durch Teilungsvertrag von 1826 wurde im Titel mit Wirkung vom 15. November 1826 das Wort "-Saalfeld" faktisch gestrichen.

 

Tit. I.
Von dem Herzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen.

§ 1. Das Herzogthum Coburg-Saalfeld, mit Einschluß des Amtes Themar bilden einen deutschen Bundesstaat.

Durch Teilungsvertrag vom 1826 wurden faktisch mit Wirkung vom 15. November 1826 die Worte "-Saalfeld, mit Einschluß des Amtes Themar bilden" ersetzt durch: "bilden, gemeinsam mit dem gesonderten Herzogthum Gotha"

§ 2. Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, sind ein Theil des Staatsrechts des Herzogthums, und haben in demselben, wenn sie vom Landesherrn verkündet worden sind, verbindliche Kraft.

§ 3. Der Herzog ist, als Landesherr, das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie in den von ihm gegebenen, in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Die Person des Landesherrn ist heilig und unverletzlich.

§ 4. Die Herzogliche Würde ist erblich in der directen leiblichen und gesetzmäßigen Nachkommenschaft des Herzogs nach dem Erstgeburtsrecht in männlicher Linie, so wie sich überhaupt die Erbfolge in dem Herzoglichen Hause nach der für dasselbe bestehenden Primogenitur-Constitution und nach den Verträgen in den Sächsischen Häusern richtet.

 

Tit. II.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Staatsbürger.

Durch Bekanntmachung vom 10. Januar 1849, das Reichsgesetz, die Grundrechte des deutschen Volkes betreffend vom 27. Dezember 184

§ 5. Der Genuß aller bürgerlichen Rechte steht nur Inländern zu.

§ 6. Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben:
a) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter zur Zeit seiner Geburt Inländer waren;
b) durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
c) durch Verleihung eines Staatsamtes, oder Erwerbung von Grundeigenthum verbunden mit wesentlicher Wohnung im Lande;
d) durch besondere Aufnahme, welche entweder ausdrücklich oder auch durch zehnjährige Duldung geschieht.

§ 7. Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche den Huldigungseid geschworen haben.

§ 8. Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe zieht den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Außerdem wird es verloren durch Auswanderung.

§ 9. Die Ausübung des Staatsbürgerrechts wird gehindert:
a) durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder Verhängung der Specialinquisition;
b) durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Verfahrens über das Vermögen bis zur Befriedigung der Gläubiger;
c) während der Dauer einer Curatel;
d) für diejenigen, welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung von Andern Kost und Wohnung erhalten.

Durch Gesetz, die Ständeversammlung und die Wahl der Abgeordneten hierzu betreffend vom 22. April 1848 wurde der § 9 aufgehoben.

§ 10. Alle Einwohner des Herzogthums Coburg-Saalfeld sind vor dem Gesetze gleich.

Durch Teilungsvertrag vom 1826 wurde faktisch mit Wirkung vom 15. November 1826 das Wort "-Saalfeld" gestrichen.

§ 11. Die Geburt gewährt bei sonst gleichen Eigenschaften keinen Vorzug zur Erlangung irgend eines Staatsamtes.

§ 12. Die Verschiedenheit der in dem Herzogthum anerkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in den politischen und bürgerlichen Rechten zur Folge.

§ 13. Den anerkannten christlichen Confessionen ist die gesetzmäßige und freie Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet.

§ 14. Jedem Einwohner des Herzogthums Coburg wird der Genuß vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert; der Vorwand der Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich irgend einer nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeiten zu entziehen.

§ 15. Die Freiheit der Person und des Eigenthums ist keiner andern Beschränkung unterworfen, als welche Recht und Gesetze bestimmen.

Durch Gesetz, das Petitions- und Versammlungsrecht betreffend vom 6. April 1848 wurde neu bestimmt:
"Art. 2. Das Recht der Versammlung zur Berathung über allgemeine politische oder Privatinteressen kann frei ausgeübt werden."

§ 16. Jedem Einwohner steht das Recht der freien Auswanderung nach den Bestimmungen des Gesetzes zu.

§ 17. Alle aus dem Lehensverband herrührende Frohnen sind ablösbar, so wie alle Feudallasten überhaupt, nach einem darüber des nächsten erfolgenden allgemeinen Gesetzes.

§ 18. Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen vorgängige Entschädigung nach dem Gesetze in Anspruch genommen werden.

§ 19. Jeder Staatsbürger, für welchen keine gesetzliche Ausnahme besteht, ist verpflichtet an der ordentlichen Kriegsdienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter den Gleichverpflichteten das Loos, nach den bestehenden Loosungslisten, mit Gestattung der Stellvertretung.

§ 20. In außerordentlichen Nothfällen ist jeder Einwohner zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet, und kann für diesen Zweck zu den Waffen gerufen werden.

§ 21. Das Materielle der Justiz-Ertheilung und das gerichtliche Verfahren innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen Competenz, Form und Wirksamkeit sind von dem Einflusse der Regierung ganz unabhängig, und es soll Niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

§ 22. Kein Einwohner des Herzogthums darf anders, als in den durch das Recht und die Gesetze bestimmten Fällen und Formen verhaftet oder bestraft werden. Keiner darf länger als vier und zwanzig Stunden über den Grund seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen, und dem ordentlichen Richter soll, wenn die Verhaftung von einer andern Behörde geschehen ist, in möglichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.

§ 23. Die Verhältnisse der Civil-Staatsdiener werden in einem besonderen Gesetze, welches einen Bestandtheil der Verfassungsurkunde bildet, ausführlich bestimmt werden.

siehe hierzu die Verordnung, den Civil-Staatsdienst betreffend vom 20. August 1821, SdGuV S. I/135.

§ 24. Jedem steht die Wahl seines Berufes und Gewerbes nach eigener Neigung frei. Unter Beobachtung der hinsichtlich der Vorbereitung zum Staatsdienst bestehenden Gesetze ist es jedem überlassen, sich zu seiner Bestimmung im Inlande oder Auslande auszubilden.

 

Tit. III.
Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Anstalten.

§ 25. Die innere Kirchenverfassung genießt auch den Schutz der politischen Verfassung

§ 26. Verordnungen der Kirchengewalt können ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Landesherrn weder verkündet noch vollzogen werden.

§ 27. Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

§ 28. Die Beschwerden über Mißbrauch der Amtsbefugnisse der Geistlichkeit können jederzeit bei der geordneten obern Landesstelle angebracht werden.

§ 29. Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate anerkannten Stiftungen der Wohlthätigkeits- und Unterrichtsanstalten, genießen des besondern Schutzes des Staats und können unter keiner Bedingung dem Staatsvermögen einverleibt werden.

§ 30. Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit, werden genau nach den darüber in den Stiftungsbriefen enthaltenen Verordnungen verwaltet. Über Abänderungen in der Verwaltung oder Verwendung, insoferne solche Abänderungen nach dem Sinne des Stifters zulässig sind, sollen die Stände vorher jedesmal mit ihrem Gutachten gehört werden.

 

Tit. IV.
Von den Gemeinden.

§ 31. Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch ein Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene selbstständige Verwaltung des Vermögens unter Oberaufsicht des Staats aussprechen soll.

siehe hierzu die Verordnung, die Verwaltung des Gemeindewesens betreffend vom 10. August 1835, SdGuV S. IX/48

§ 32. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden.

§ 33. Das Vermögen der Gemeinden kann unter keiner Voraussetzung dem Staatsvermögen einverleibt werden.

 

Tit. V.
Von den Landständen.

Durch Gesetz, die Ständeversammlung und die Wahl der Abgeordneten hierzu betreffend vom 22. April 1848 wurde formal der gesamte Titel V. aufgehoben.

§ 34. Für alle in dem Herzogthum Coburg-Saalfeld vereinte Landestheile soll von jetzt an eine Gesammtheit von Landständen bestehen, welche allen Theilen des Landes als einem Ganzen gemeinschaftlich ist.

Durch Teilungsvertrag vom 1826 wurde faktisch mit Wirkung vom 15. November 1826 das Wort "-Saalfeld" gestrichen; das Land wurde verkleinert und das Fürstenthum Saalfeld und das Amt Themar wurden von der Gesammtheit der Landstände faktisch ausgeschlossen.

Durch Gesetz vom 1. Juli 1828 wurden die beiden von Sachsen-Hildburghausen kommenden Ämter Sonnenfeld und Königsberg in die Gesammtheit der Landstände einbezogen und die beiden bereits gewählten Abgeordneten der Ämter zur Ständeversammlung zugelassen.

Durch Gesetz, die Ständeversammlung und die Wahl der Abgeordneten hierzu betreffend vom 22. April 1848 wurde der § 34 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 34. (Art. 1.) Die Stände-Versammlung ist Vertreterin der Volksrechte im Herzogthum.
Der einzelne Abgeordnete ist für das Herzogthum im Ganzen, nicht zur Geltendmachung der Sonderbelange seines Wahlbezirks gewählt."

§ 35. Diese Gesammtheit von Landständen wird gebildet:
1) aus sechs Abgeordneten, welche die sämmtlichen Rittergutsbesitzer im Lande aus ihrer Mitte wählen, in der Art, daß drei aus dem Fürstenthum  Coburg, zwei aus dem Fürstenthum Saalfeld und einer aus dem Amte Themar auf dem Landtage erscheinen;
2) aus zwei Abgeordneten der Stadt-Obrigkeiten zu Coburg und Saalfeld und einer aus dem Amte Themar auf dem Landtage erscheinen;
3) aus drei Abgeordneten der Städte Coburg, Saalfeld und Pößneck, von welchen jede einen aus ihren Bürgern zu wählen hat, und
4) aus sechs Abgeordneten der übrigen Städte und sämmtlichen Dorfsgemeinden, so daß aus jedem Amt mit Inbegriff der einbezirkten Städte einer der eingesessenen gewählt wird.

Durch Teilungsvertrag von 1826 sind im § 35 mit Wirkung vom 15. November 1826 folgende Änderungen im § 35 erfolgt:
- in Ziffer 1 wurde das Wort "sechs" ersetzt durch: "drei" und die Worte ", zwei aus dem Fürstenthum Saalfeld und einer aus dem Amte Themar" wurden faktisch gestrichen.
- die Ziffern 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"2) aus einem Abgeordneten der Stadt-Obrigkeit zu Coburg auf dem Landtage erscheinen;
3) aus einem Abgeordneten der Stadt Coburg, der aus ihren Bürgern zu wählen ist, und".
- in Ziffer 4 wurde das Wort "sechs" faktisch ersetzt durch "drei" (es bestanden nur noch 3 Ämter: Coburg, Neustadt und Rodach) [siehe RegBl. 1828 Sp. 305

Durch Gesetz vom 1. Juli 1828 wurde im § 35 Ziffer 4 die Zahl "drei" ersetzt durch: "fünf" (Aufnahme der 2 Ämter Königsberg und Sonnenfeld in die Gesammtheit der Landstände, so dass ab diesem Zeitpunkt 5 Ämter im Herzogtum bestanden).

Durch § 34 des Gesetzes, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend, vom 8. December 1846 wurde im § 35 Abs. 1 die Zahl "drei" ersetzt durch "vier".

Durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend, vom 8. December 1846 wurde im § 35 folgender Absatz angefügt:
"Es steht jedoch dem Herzog frei, künftig auch andern, dazu geeigneten mindestens 6 fl. rhn. Steuersimplum zahlenden Gütern die Landtagsfähigkeit zu verleihen."

Durch Gesetz, die Ständeversammlung und die Wahl der Abgeordneten hierzu betreffend vom 22. April 1848 wurde der § 35 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 35. (Art. 2.) Die Stände-Versammlung ist aus achtzehn Abgeordneten der auf Beilage A [des Gesetzes von 1848] verzeichneten Wahlbezirke zusammengesetzt."

§ 36. Jeder Abgeordnete wird nur auf den Zeitraum vom Anfang einer ständischen Versammlung bis zur nächsten, mithin in der Regel auf 6 Jahre (§ 80) gewählt, und bleibt bei gleichen Eigenschaften von neuem wählbar. Findet sich der Landesherr veranlaßt, eine ständische Versammlung früher oder vor dem Schlusse ihrer Geschäfte aufzulösen, so erlöschen dadurch die bisherigen Wahlen und es tritt vor der Wiedereröffnung der neuen Stände-Versammlung, welche in diesem Falle binnen sechs Monaten geschehen soll, eine neue Ständewahl ein.

Durch Gesetz, die Ständeversammlung und die Wahl der Abgeordneten hierzu betreffend vom 22. April 1848 wurde der § 36 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 36. (Art. 5.) Die Berufung der Abgeordneten und Ersatzmänner erstreckt sich, sofern die Stände-Versammlung nicht aufgelöst wird, auf sechs Jahre."

Durch Gesetz, die Ständeversammlung und die Wahl der Abgeordneten hierzu betreffend vom 22. April 1848 wurde faktisch folgende Bestimmung hier eingefügt:
"§ 36a. (Art. 6.) Im Fall der Auflösung der Stände-Versammlung ist längstens nach drei Monaten eine neue zu berufen, und sind neue Wahlen der Abgeordneten und Ersatzmänner für sämmtliche Wahlbezirke zeitig einzuleiten.
Bei Abgang des Abgeordneten und Ersatzmannes eines Wahlbezirks hat dieser für die Berufungszeit der Abgegangenen einen anderweiten Abgeordneten und Ersatzmann zu wählen, sofern jene nicht bis auf sechs Monate abgelaufen ist und die Stände-Versammlung durch Unterlassung der Wahl nicht beschlußunfähig würde."

§ 37. Jedes Stände-Mitglied ist als Abgeordneter nicht seines einzelnen Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen. Es können daher weder einzelne derselben, noch mehrere zusammen, etwas in Landes-Angelegenheiten unter sich verhandeln, und so Anträge oder Beschwerden an den Regenten bringen, sondern alles muß von der Gesammtheit der Stände bei deren gesetzmäßiger Versammlung ausgehen, und jedes einzelne Mitglied derselben soll bei seiner Theinahme an den ständischen Verhandlungen nach seiner eigenen Überzeugung stets das  Wohl des Ganzen beabsichtigen, eben so wenig Instructionen oder Aufträge für seine Abstimmung von Andern annehmen, als sein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben, wobei ihm jedoch unbenommen bleibt, Beschwerden einzelner Staatsbürger oder ganzer Gemeinden über Verletzung constitutioneller Rechte, in der Stände-Versammlung vorzutragen.

Vor Eröffnung der landständischen Versammlung hat jeder Deputirte folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre Treue dem Herzog, treue Beobachtung der bestehenden Landes-Verfassung, Gehorsam den Landes-Gesetzen, und in der Stände-Versammlung das allgemeine Wohl nach bester eigener Überzeugung zu berathen."

Die Stellvertreter sind, wenn sie im Laufe einer ständischen Versammlung einberufen werden, vor ihrer Theilnahme an den Berathungen auf gleiche Weise zu verpflichten.

Durch Gesetz, die Ständeversammlung und die Wahl der Abgeordneten hierzu betreffend vom 22. April 1848 wurde der § 37 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 37. (Art. 6.) Die Abgeordneten und Ersatzmännern haben beim Eintritt in die Stände-Versammlung folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre Treue dem Herzog, treue Beobachtung der Landesverfassung, Gehorsam den Gesetzen und in der Stände-Versammlung das allgemeine Wohl nach bester Überzeugung zu berathen.""

§ 38. Zur Theilnahme an der Ständewahl sind im Allgemeinen und diejenigen Staatsbürger berechtigt, welche im vollen Genuß des Staatsbürgerrechts sich befinden, und welche niemals wegen eines mit peinlicher Strafe gesetzlich bedrohten Verbrechens, wenigstens nicht ohne nachher erfolgte gänzliche Lossprechung, in Untersuchung, oder wegen Schulden, wenigstens nicht ohne völlige Befriedigung ihrer Gläubiger, in Concurs befangen waren.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 38 aufgehoben (siehe aber § 1 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 39. An der Wahl der von den Rittergutsbesitzern im Lande zu wähnenden Abgeordneten und Stellvertreter zur Stände-Versammlung soll jeder Besitzer eines im Lande gelegenen Ritterguts, dem keines der allgemeinen Erfordernisse abgeht, ohne Rücksicht auf Stand, Dienstverhältnisse und Wohnort, Theil nehmen, und mehrere Besitzer eines Ritterguts haben einen von ihnen zur Stimmführung zu bevollmächtigen. Bei der Wahl zu Deputirten und Stellvertretern ist jedoch auch jeder der übrigen Mitbesitzer, in wiefern er sonst die gesetzlichen Eigenschaften hat, wählbar, nur mit der Beschränkung, daß aus sämmtlichen Besitzern eines Ritterguts für einen und denselben Landtag nur Einer als Deputirter oder Stellvertreter erscheinen kann. Eheweiber, welche ein Rittergut besitzen, können diese Theilnahme von ihrem Ehemann ausüben lassen, und dem Ehemann verbleibt diese Theilnahme auch nach dem Tode der Besitzerin so lange, als demselben vermöge der väterlichen Gewalt der Nießbrauch des von der Ehefrau den Kindern hinterlassenen Gutes zukommt.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 39 aufgehoben (siehe aber § 2 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 40. In den Städten wird in der Regel zur Wahlberechtigung außer den allgemeinen Bedingungen (§ 38) das erlangte Bürgerrecht, verbunden mit wesentlicher Wohnung, erfordert.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 40 aufgehoben (siehe aber § 3 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 41. In den Dörfern ist auf gleiche Weise zur Theilnahme an den Wahlen das Nachbarrecht und der Besitz eines Hauses nöthig. Jedoch stimmen die Geistlichen auf dem Lande und die sonst daselbst sich befindenden Staatsdiener auch ohne diese Bedingung mit der Gemeinde ihres Orts.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 41 aufgehoben (siehe aber § 4 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 42. Die Wahl der Abgeordneten für die Rittergutsbesitzer und Stadtobrigkeiten geschieht unmittelbar durch die Wahlberechtigten aus der treffenden Classe selbst; die Wahl der übrigen Abgeordneten aber geschieht durch Wahlmänner.

In den Städten wählt unter Leitung der Stadtobrigkeit jedes Viertel vier Wahlmänner, in den Amtsbezirken wählt unter Leitung einer Amtsperson jedes Dorf, welches unter 50 Häuser hat, einen Wahlmann, Dörfer von 50-74 Häusern wählen zwei, Dörfer von 75-99 Häusern wählen drei Wahlmänner und so weiter in dem Verhältniß zu 25 Häusern.

Die Wahlmänner in den Städten Coburg, Saalfeld und Pößneck wählen unter Leitung eines Regierungs-Commissairs die Abgeordneten aus der Bürgerschaft, und die Wahlmänner aus den Ämtern und einbezirkten Städten unter Aufsicht des treffenden Amtes aus dessen Bezirk die Deputirten und Stellvertreter.

Durch Teilungsvertrag von 1826 wurden im § 42 Abs. 3 mit Wirkung vom 15. November 1826 die Worte "in den Städten Coburg, Saalfeld und Pößneck" faktisch ersetzt durch "in der Stadt Coburg"

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 42 aufgehoben.

§ 43. Bei der Theilnahme an der Ständewahl gilt durchgängig die Regel, daß die Wähler und Wahlmänner die Abzuordnenden aus ihrer Wahlclasse wählen, und daß ein Wähler oder Wahlmann bei der Wahl der Mitglieder einer ständischen Versammlung nur einmal seine Stimme geben, und hierin niemals in doppelter oder mehrfacher Eigenschaft handeln kann.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 42 aufgehoben (siehe aber §§ 5 und 6 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 44. Die allgemeinen Erfordernisse eines Wahlmannes und eines Mitgliedes der Stände-Versammlung sind:
1) Bekenntniß zur christlichen Religion, ohne Unterschied der Confession,
2) das Staatsbürgerrecht,
3) dreißigjähriges Alter,
4) Unbescholtenheit des Rufs, indem kein Mitglied der ständischen Versammlung wegen eines gesetzlich mit Criminalstrafe bedroheten Verbrechens ohne unbedingt erfolgte Freisprechung in Untersuchung genommen, oder auch ohne vollständige Befriedigung seiner Gläubiger im Concurs befangen gewesen sein darf. Endlich
5) kann ein Mitglied der Stände weder unter väterlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft, noch unter Privatdienstherrschaft stehen.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 44 aufgehoben (siehe aber § 7 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 45. Bei der Classe der Rittergutsbesitzer können auch die Väter, die den Nießbrauch an den Gütern ihrer Kinder haben, und die Ehemänner von Weibern, deren Rittergüter eigenthümlich gehören, zu Abgeordneten bei der Ständeversammlung gewählt werden. Gleiches gilt auch von dem, der sich nicht im alleinigen Besitz, sondern nur im Mitbesitz eines Rittergutes mit einem oder mehreren befindet.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 45 aufgehoben (siehe aber § 8 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 46. Die Abzuordnenden von den Städten und Dorfgemeinden sollen entweder den Besitz eines im Lande belegenen schuldenfreien Vermögens von 5000 Gulden rhn., oder ein unabhängiges reines Einkommen von jährlich 400 Gulden rhn. nachweisen, oder eidlich versichern können.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 46 aufgehoben (siehe aber §§ 9 und 10 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 47. Bei den Abgeordneten aus den Städten und Dörfern ist nach obigen Bedingungen wesentliche Wohnung im Lande erforderlich; bei den aus den Rittergutsbesitzern aber wird diese ausnahmsweise nicht verlangt. Personen, welche in wirklichen Diensten eines andern Staates stehen, können ohne besondere Bewilligung des Landesherrn nicht zur Wahl gelangen.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 47 aufgehoben.

§ 48. Die Wahl der Ständemitglieder und eines Stellvertreters für jeden derselben geschiehtet jedesmal vor Eröffnung eines neuen Landtags auf vorgängige Anordnung des Landesherrn. Für die Rittergutsbesitzer und die Abgeordneten von den Städten Coburg, Saalfeld und Pößneck wird der Wahltag unmittelbar von der Landes-Regierung sechs Wochen vorher im Regierungsblatt bekannt gemacht, und der zur Leitung des Wahlgeschäfts bestimmte Commissarius (§ 52) bekannt. Für die übrigen Stände erfolgt diese Bekanntmachung ebenfalls sechs Wochen vorher durch öffentliche Anschläge an jedem Orte von dem das Wahlgeschäft leitenden Behörden (§ 52). Die ohne solche Bekanntmachung eigenmächtigerweise vorgenommenen Wahlen sind ungültig und strafbar. Die Wahlen werden übrigens da, wo sie an einem Tage nicht beendigt werden können, jedesmal an den nächstfolgenden fortgesetzt und so  ohne Unterbrechung vollendet.

Durch Teilungsvertrag von 1826 wurden im § 48 mit Wirkung vom 15. November 1826 die Worte "die Abgeordneten von den Städten Coburg, Saalfeld und Pößneck" faktisch ersetzt durch: "den Abgeordneten von der Stadt Coburg".

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 48 aufgehoben (siehe aber § 12 des Wahlgesetzes von 1846).

§ 49. In der Regel werden die Wahlversammlung von den Rittergutsbesitzern in dem Regierungsgebäude zu Coburg, für die Abgeordneten aus den Städten Coburg, Saalfeld und Pößneck auf den dasigen Rathhäusern, und für die von den übrigen und den Dorfsgemeinden zu wählenden Stände in den Localen der betreffenden Justiz-Ämter gehalten. Die den Wahlact leitenden Behörden können jedoch nach Befinden auch ein anderers schickliches Locale dazu wählen, und haben den bestimmten Ort bei der Bekanntmachung des Wahltages jedesmal anzugeben.

Durch Teilungsvertrag von 1826 wurden im § 49 mit Wirkung vom 15. November 1826 die Worte "für die Abgeordneten aus den Städten Coburg, Saalfeld und Pößneck auf den dasigen Rathhäusern" faktisch ersetzt durch "für den Abgeordneten aus der Stadt Coburg auf dem dasigen Rathhaus".

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 49 aufgehoben.

§ 50. Vor jeder Wahl der Wahlmänner haben die leitenden Behörden sich vollständige Verzeichnisse der Wahlberechtigten ihres Bezirkes zu verschaffen, und diejenigen, welche bei dem Wahlact ohne die dazu erforderlichen Eigenschaften erscheinen, von der Theilnahme daran auszuschließen.

Etwaige Beschwerden über eine solche Ausschließung und deshalbige Anträge auf Ehrenerklärung und Genuthuung können bei dem Justiz-Collegium zur rechtlichen Verhandlung und Entscheidung angebracht werden, doch kann dadurch der Wahlact selbst keine Störung erleiden.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 50 aufgehoben.

§ 51. Bei solchen Wahlversammlungen muß wenigstens ein Drittheil der stimmberechtigten Einwohner des Wahlbezirks anwesend sean; außerdem wird eine anderweite Versammlung auf einen nahen Tag anberaum, wo dann die Wahl der Wahlmänner in jedem Fall vor sicht geht. Bei den Wahlen der Abgeordneten müssen sämtliche Wahlmänner zugegen sein. Blos Krankheit entschuldigt die nicht persönliche Theilnahme und berechtiget einen solchen Wahlmann zur schriftlichen Einsendung seiner Stimme, wobei die unten § 57 folgenden Bestimmungen zu beachten sind.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 51 aufgehoben.

§ 52. Zur Leitung der Wahl der Abgeordneten wird sowohl für die Rittergutsbesitzer, als für die Stadtobrigkeiten und die Städte Coburg, Saalfeld und Pößneck ein besonderer Regierungs-Commissair ernannt, und die Wahlen der übrigen Stände sollen unter Aufsicht und Leitung der ersten Justiz-Beamten in ihrem Amtsbezirken geschehen. Die leitenden Behörden erhalten übrigens für diese Arbeit keine Gebühren, sondern nur ihre gehabten Auslagen aus der Landescasse ersetzt.

Durch Teilungsvertrag von 1826 wurden im § 52 mit Wirkung vom 15. November 1826 die Worte "und die Städte Coburg, Saalfeld und Pößneck" faktisch ersetzt durch: "und die Stadt Coburg".

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 52 aufgehoben.

§ 53. Die Wahlberechtigten können bei der Abstimmung nur in eigener Person, nicht durch Bevollmächtigte handeln, und nicht sich selbst ihre Stimme geben.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 53 aufgehoben.

§ 54. Den Rittergutsbesitzern ist nachgelassen, ihre Abstimmung in eigenhändig geschriebenen und mit ihren vollen Namen unterzeichneten Wahlzetteln abzugeben. Die Anwesenden stimmen in der Ordnung ab, wie sie sich zum Wahltage angemeldet haben, und die Abwesenden haben ihre Abstimmung bis zu dem Wahltage einzusenden. Die Eröffnung der Wahlzettel geschieht in Gegenwart der Erschienenen, und die drei zunächst wohnenden Rittergutsbesitzer werden ausdrücklich dazu eingeladen. Jeder Rittergutsbesitzer hat übrigens seine Abstimmung in Gemäßheit des § 57 einzurichten.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 54 aufgehoben.

§ 55. Die Wahlberechtigten der übrigen Stände haben ihre Abstimmung dem zur Leitung des Wahlgeschäftes Beauftragten mündlich und einzeln zu eröffnen.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 55 aufgehoben.

§ 56. Jeder Wahlberechtigte leistet vorher das Handgelöbniß, daß er nach inniger Überzeugung für das Beste des Landes seine Stimme abgeben werden, und daß er hierzu weder überredet worden, noch sonst etwas erhalten habe, oder annehmen werde. Sollten dennoch Empfehlungen oder Werbungen vorkommen, so wird die dadurch bewirkte Wahl ungültig, eine anderweite nöthig und die Schuldigen verlieren mit Vorbehalt anderer gesetzlicher Strafe ihr Wahlrecht.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 56 aufgehoben.

§ 57. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter selbst werden sowohl bei derjenigen, die unmittelbar durch die Wahlberechtigten geschieht, als bei der Wahl, die durch Wahlmänner vollzogen wird, von jedem Wählenden für die doppelte Zahl der Abzuordnenden, Candidaten namhaft gemacht, und wenn diese geschehen ist, durch die das Wahlgeschäft leitende Behörde die Namen in Ordnung so zusammengestellt, daß derjenige, welche die meisten Stimmen erhalten hat, als erwählter Deputirter für die Stände-Versammlung und so nach Mehrheit der Stimmen die übrigen als Stellvertreter angesehen werden. Träfe es sich jedoch, daß die Wählenden oder Wahlmänner auf gleiche Personen gefallen sein sollten, so geht derjenige als Deputirter oder Stellvertreter dem andern vor, der vor dem andern namhaft gemacht worden ist; wäre aber auch die Ordnungszahl, in der die Candidaten namhaft gemacht wurden, gleich; so entscheidet das Loos. Sollten alle Stimmen eine Person treffen, so wird der Stellvertreter besonders gewählt.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 57 aufgehoben.

§ 58. Ablehnen kann ein Gewählter die Stelle eines Abgeordneten nur, wenn er Staatsdiener ist, oder wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder wegen häuslicher Unentbehrlichkeit, die seine obrigkeitliche Behörde zu beglaubigen hat.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 58 aufgehoben.

§ 59. Über die Wahlhandlungen werden von den Commissarien entweder selbst, oder durch beizuziehende verpflichtete Secretarien, und bei den Justiz-Ämtern durch den zweiten Beamten, oder einen verpflichteten Actuar, ausführliche Protocolle mit genauer Bemerkung jedes Stimmenden und seiner Abstimmung aufgenommen, von den Commissarien und ersten Beamten unterschrieben, und nebst den Acten mit einem die Namen der Gewählten und deren Stellvertreter enthaltenden Bericht an die Landes-Regierung eingesendet.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 59 aufgehoben.

§ 60. Die Landes-Regierung prüft dann ohne Zeitverlust die sämmtlichen Wahlen und sendet die Acten mit ihren gutachtlichen Anträgen berichtlich an das Landes-Ministerium ein.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 60 aufgehoben.

§ 61. Die hierauf eingehenden Resolutionen werden sowohl den leitenden Behörden, als den genehmigten Gewählten und ihren Stellvertretern bekannt gemacht, und wegen der etwa erforderlichen neuen Wahlen wird das Nöthige angeordnet.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 61 aufgehoben.

§ 62. Abweisende Resolutionen werden jedesmal mit Gründen versehen, dem Nichtgenehmigten aber ist es noch verstattet, sich an die Stände-Versammlung und Intercession bei dem Landesherrn zu wenden. Beim Zurückweisen eines Gewählten tritt der Stellvertreter, für diesen aber derjenige ein, der nach ihm die meisten Stimmen hat, und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, erfolgt eine neue Wahl.

Durch Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten für das Herzogthum Coburg betreffend vom 8. December 1846 wurde der § 62 aufgehoben.

 

Tit. VI.
Von den Befugnissen der Landstände.

§ 63. Die Stände sind befugt, sich mit denjenigen Gegenständen zu beschäftigen, welche im Nachfolgenden zu ihrem Wirkungskreis angewiesen sind, und welche sich
a) auf die Gesetzgebung,
b) auf die Finanz-Verwaltung und die Erhaltung des Landes- und Domanial-Eigenthums, und
c) auf gemeinschaftliche Anträge und Beschwerden beziehen, und in folgenden näher angegeben sind.

§ 64. Neue Gesetze, welche die eigentliche Landes-Verfassung, das heißt, die Bestimmung der gegenseitigen Rechte des Regenten und der Stände betreffen, so wie Abänderungen und Erklärungen der hierunter bestehenden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Zustimmung der Stände.

§ 65. Ohne Beirath und Zustimmung der Stände können Gesetze, welche die persönliche Freiheit und das Eigenthum betreffen, nicht gegeben, abgeändert oder aufgehoben werden. Wenn die Versammlung gegen einen Vorschlag stimmt, so bleibt er bis zum nächsten Landtag ausgesetzt. Dagegen können einzelne Verfügungen in dringlichen Fällen,  so wie diejenigen besondern Anordnungen ohne Beirath der Stände getroffen werden, welche sich auf einzelne Fälle, Gemeinheiten, Vereine und Personen oder auf vorübergehende Ereignisse beziehen, jedoch gelten diese Verfügungen nur für den besondern dringenden oder einzelnen Fall, und können nicht zur Consequenz als Gesetz gezogen werden.

§ 66. Der Regent ist befugt, ohne ständische Mitwirkung die zur Vorbereitung, Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, so wie die aus den Landesherrlichen Rechten fließenden Verordnungen und Anstalten zu treffen, und überhaupt in allen Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staats vorzukehren. Auch bleiben die Landesherrlichen Rechte hinsichtlich der Privilegien, Dispensationen und Abolitionen durchgängig unbeschränkt.

§ 67. Gesetzentwürfe können nur vom Landesherrn an die Stände, nicht von den Ständen an den Landesherrn gebracht werden. Die Stände können aber auf neue Gesetze, so wie auf Abänderung oder Aufhebung der bestehenden antragen, und solches zur weitern höchsten Entschließung des Landesherrn anheimstellen.

§ 68. In Ansehung des Finanzwesens steht den Ständen die Steuer-Verwilligung und bei der Verwaltung der Landescasse unter der Aufsicht des Regenten folgende Concurrenz zu:
1) wird der Etat der Landescasse mit Zustimmung der Stände hergestellt;
2) sind die Stände berechtigt, zu verlangen und darüber zu wachen, daß der immer von einem Landtage zum andern geltende, für diese Finanzperiode vom Landesherrn als Gesetz ausgesprochene Etat pünktlich beobachtet werde, und für diese pünktliche Beobachtung sind die obern Landes-Administraitions-Behörden verantwortlich;
3) haben die Stände zu allen über den Etat gehenden und außerordentlichen Ausgaben ihre besondere Zustimmung zu ertheilen;
4) werden den Ständen die Cassenrapporte mitgetheilt;
5) haben die Stände das Recht, bei der Landes-Regierung auf Cassenstürze mündlich oder schriftlich anzutragen, und die Landes-Regierung hat diesen Anträgen alsbald zu willfahren; auch ist bei diesen Cassenstürzen stets ein Mitglied der Stände zuzuziehen, und auf dessen Anträge dabei Rücksicht zu nehmen;
6) haben die Stände die Abnahme, Prüfung und Justificatur der Landescasse-Rechnungen gemeinschaftlich mit der Landes-Regierung zu besorgen, und
7) zur Besetzung der Landescassirerstelle dem Landesherrn geeigente Personen zur Auswahl und Ernennung vorzuschlagen.

§ 69. Die Stände sind ferner befugt, von dem Ministerium alle Subsidien zu verlangen, welche zu obigen Geschäften, insbesondere aber zur Prüfung des Etats und Rechnungen, so wie zur Übersicht der Verwendung ihrer Verwilligung und endlich zur Beurtheilung derjenigen Mittel erforderlich sind, durch welche die Staatsbedürfnisse gedeckt werden sollen.

§ 70. Zur Landescasse sollen nicht nur die mit Bewilligung der Stände fortbestehenden directen und indirecten Steuern, so wie alle noch künftig von den Ständen zur Deckung der Landesbedürfnisse verwilligt werdende Abgaben, sondern auch das Einkommen aus den Regalien und alle aus Übung der Landesherrlichen Gewalt entspringenden Gefälle, nicht minder der gesammte Ertrag der Chaussee- und Weggelder aller Art, so wie alle zum Behuf des Militairs und in Beziehung auf solches von den Unterthanen erfolgende Leistungen und die von Hintersassen zu zahlenden Schutzgelder fließen. Über diese der Landescasse zu überweisenden Fonds, so wie über die Errichtung einer Schuldentilgungscasse, wird eine besondere Bestimmung durch Etats getroffen werden, welche nach erfolgter Übereinkunft als ein integrirender Theil der Verfassung anzusehen ist.

§ 71. Dagegen soll die Landescasse die sämmtlichen Kosten der Staatsverwaltung, die Unterhaltung der dem Staatsdienst gewidmeten öffentlichen Gebäude, des Militairs, den Aufwand für Landesbehörden, Kirchen und Schulen, für Chausseen und Wege und überhaupt für alles, was zur Erhaltung und Förderung des gemeinen Wesens durch allgemeine Landesanstalten erforderlich ist, bestreiten.

Die Überschüsse sind nach Bestreitung der Zinsen zunächst zu dem Schuldentilgungsfonds, so wie  auch zur Erhöhung des Fonds der Diener-Pensionen zu verwenden, und in wie fern die zunächst auf die Domainen radicirten Bedürfnisse des Herzoglichen Hauses und Hofes nicht aus den Domanial-Einkünften so vollständig, als die Würde des Landesherrn erfordert, bestritten werden können, treten Zuschüsse zu den Kosten des Hofstaats aus der Landescasse zur Hauptdomainencasse ein.

§ 72. Die Steuern sind nur zur Bestreitung der Landesbedürfnisse bestimmt, zu welchen alle Staatsbürger nach verhältnißmäßiger Gleichheit, und alles Grundeigenthum im Lande, ohne Ausnahme also auch die Domainengüter und Renten ebenfalls nach verhältnißmäßiger Gleichheit, beizutragen haben.

Diese sämmtlichen Steuern sollen niemals ohne vorhergegangenes Gehör der Stände und ohne deren ausdrückliche Verwilligung ausgeschrieben oder erhoben werden. Doch dürfen die Stände ihre Verwilligungen nicht an Bedingungen knüpfen, welche den Zweck und die  Verwendung derselben nicht selbst betreffen.

§ 73. Die Auflagen, insofern sie nicht blos für einen vorübergehenden Zweck bestimmt waren, dürfen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch ein Jahr fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die ständischen Berathungen sich verzögern. Dieses Jahr wird jedoch in die neue Finanzperiode eingerechnet.

§ 74. Der Landesherr ist übrigens dann, wenn die Stände nothwendige Verwilligung für die Erfüllung neuer, durch Verpflichtungen gegen den deutschen Bund gegründeter Verbindlichkeiten verweigern sollten, zur Ausschreibung der dazu erforderlichen durch Ersparnisse nicht aufzubringenden Summen berechtigt, und es wird über deren Verwendung öffentliche Rechenschaft abgelegt; auch steht dem Landesherrn die ausschließende Verfügung über das Militair, die Formation derselben, die Disciplinar-Verwaltung und das Recht, alle den Kriegsdienst betreffenden Verordnungen zu erlassen, ohne ständische Mitwirkung zu.

Aushebungen zur Vermehrung der Truppen über die Bundespflicht hinaus, können nur durch ein solches gesetz bestimmt werden, welches, wie das Conscriptions-Reglement, mit ständischer Concurrenz erlassen ist, unbeschadet jedoch des Landesherrlichen Rechts, in dringenden Fällen die zur Sicherheit und Erhaltung des Staats nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 75. Die gesamte Staatsschuld soll durch ein besonderes Gesetz und durch die Errichtung einer besonderen Staatsschulden-Tilgungsanstalt sicher gestellt, auch eine Vermehrung der Staatsschulden ohne Einwilligung der Ständen nicht vorgenommen werden. Die Officianten der Staatsschulden-Tilgungs- so wie der Landes-Casse sollen auf die genaueste Befolgung der Constitution und der ihnen in dieser Gemäßheit zu ertheilenden Instruction in Gegenwart des Landschafts-Directors, oder eines Stände-Mitglieds, verpflichtet werden.

siehe hierzu auch das Schulden-Edict vom 13. September 1821, SdGuV S. I/62.

§ 76. Die Domainen-Revenüen sollen für die Erhaltung des Regentenhauses, für die Administrationskosten, und den übrigen Bedarf verwendet werden.

Zur Sicherheit und Erhaltung des dem regierenden Herzoglichen Hause eigenthümich zuständigen Domanial-Vermögens will der Landesherr die Stände zur Berathung in Ansehung einer nützlichen oder schädlichen Verwendung dieses Vermögens zugezogen und die Stände als Garants von dem Domanial-Vermögen angesehen wissen; die Stände sind daher gehalten, in solcher Eigenschaft den Garants, keine Verminderung oder Veräußerung des Domanial-Vermögens zu gestatten.

Durch Gesetz, den Beitrag der Domäne zu den Staatslasten betreffend vom 29. December 1846 wurde zu den §§ 72 und 76 folgende Zusatz- und Änderungsbestimmungen als integrierende Theile der Verfassung erlassen:
"Art. I. Die Domänen bilden auch ferner das mit der Fideicommißeigenschaft belegte, unveräußerliche Familien-Eigenthum des Herzoglichen Hauses.

Art. II. Die Gesammtheit der Domäneneinkünfte, nach Abzug der auf der Domäne erweislich haftenden Leistungen für milde Anstalten, ferner der Verwaltungskosten und des Aufwandes für Erhaltung der Substand, bildet den Reinertrag des Domänengutes.

Art. III. Der Reinertrag des Domänenguts ist durch einen Grundetat (Beilage A.), welcher Gesetzeskraft hat und als integrirender Theil dieses Gesetzes publicirt wird, annäherungsweise festgestellt.

Art. IV. Der Reinertrag des Domanialvermögens ist zur Erhaltung des Herzoglichen Hauses und Hofes, deren Bedürfnisse auch künftig vorzugsweise darauf radicirt sind, dann zur Bestreitung von Staatslasten und zwar nach dem im Art. V. geordneten Verhältniß bestimmt.

Art. V. Bis zum Abtrag der gesammten gegenwärtigen Staatsschuld innerhalb des durch das Gesetz vom 17. Juli 1838 festgestellten Zeitraums ist die Hälfte des Domänenreinertrags zur Bestreitung der Staatslasten an die Hauptlandescasse, beziehungsweise an die Staatsschuldentilgungscasse abzugewähren. Nach Ablauf des zur Tilgung der dermaligen Staatsschuld gesetzlich vorgeschrieben Zeitraums mindert sich der für Deckung der Staatslasten bestimmte Betrag auf Ein Drittel des Domänenreinertrags.

Art. VI. in der für Staatslasten ausgeworfenen Quote des Domänenreinertrags sind die Steuern inbegriffen, welche nach § 72 der Verfassungsurkunde von den Domänengütern und Renten zu entrichten sind.

Art. VII. Die Anordnung im § 6 des Schuldenedicts vom 13. September 1821 wegen Überweisung der Haupt-Domänencasse-Überschüsse an die Staatsschuldentilgungscasse wird andurch außer Kraft gesetzt.

Überhaupt ist in Folge der in dem gegenwärtigen Gesetze ausgesprochenen landesherrlichen Verwilligungen das Domänengut von allen Ansprüchen befreit, welche nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder Verträgen in Rücksicht auf die geschehene Übernahme der Domanialschuld auf die Staatsschuldentilgungscasse, oder sonst aus einem andern Rechtstitel von Seiten der Stände gegen dasselbe erhoben worden sind, oder hätten erhoben werden können.

Art. VIII. Die Verwaltung des Domänenguts erfolgt durch die von dem Herzog hiermit beauftragten Behörden nach Etats, unter der Oberaufsicht und obersten Leitung des Staatsministeriums, ohne alle und jede Einmischung der Stände.

Indeß werden die Domänencassen-Etats nebst den erforderlichen Unterlagen, insgesammt, gleichzeitig mit den Landescassen-Etats, von Finanzperiode zu Finanzperiode, den Ständen mitgetheilt.

Werden von den Ständen in Rücksicht auf die vorgelegten Etats - Erinnerungen und Anträge gestellt, so ist deshalb durch wiederholte Ausgleichungsversuche eine Vereinbarung thunlich herbeizuführen. Gelingt eine solche Vereinbarung nicht, so entscheidet innerhalb der Gränzen des Grundetats (Art. III.) der Herzog.

Art. IX. Ebenso werden die Domänenrevenuenrechungen dem ständischen Ausschuß alljährlich, vor deren Justificatur, zur Einsicht und Stellung allenfallsiger Erinnerungen oder Einleitung des sonst Sachgeeigneten vorgelegt.

Art. X. Die mit der Verwaltung des Domänengutes beauftragten Beamten und vornehmlich das Staatsministerium sind für die Vollständigkeit der Einnahme-Positionen der Domänencassen-Etats, so wie für gewissenhafte Herstellung und Ausführung dieser Etats überhaupt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Staatsbeamten wegen Verfassungsverletzung verantwortlich."

§ 77. Die Stände haben das Recht, alles dasjenige vorzutragen, was sie vermöge eines, von der absoluten Mehrheit der wenigstens zu zwei Drittheilen versammelten Abgeordneten des Landes bei der Stände-Versammlung gefaßten Beschlüsses für geeignet halten, um an den Landesherrn als Bitte oder Beschwerde gebracht zu werden. Dergleichen Anträge werden jederzeit eine willige Aufnahme finden, und nach vorgängiger Erwägung und Befinden die erforderlichen Verfügungen zu Erfüllung solcher Bitten oder zur Abhülfe der beschwerden getroffen werden.

§ 78. Insbesondere haben auch die Stände das Recht, auf die in dem § 77 bestimmte Art, diejenigen Beschwerden an den Landesherrn zu bringen, welche sie sich Gegend as benehmen der Staatsdiener aufzustellen bewogen finden können. Solche Beschwerden sollen nämlich jedesmal zuerst bei dem Landesherrn angebracht werden, und nur dann auf dem Wege förmlicher Klage an das Justiz-Collegium, oder wenn sie gegen dessen Mitglieder gerichtet sind, an das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht in Jena gelangen, wenn sie von besonderer Erheblichkeit sind, und Unterschleife die öffentlichen Cassen, Bestechungen, absichtlich verweigerte oder verzögerte Rechtspflege, Eingriffe in die Verfassung, oder in die gesetzliche Freiheit, die Ehre und das Eigenthum der einzelnen Unterthanen oder verfassungsmäßiger Behörden und Communen betreffen, und durch die von dem Landesherrn auf die zuerst bei ihm angebrachte Beschwerde getroffene Verfügung und darauf erfolgte Verantwortung des Angeschuldigten nicht erledigt sind. Ohne eine solche vorgängige Verantwortung des Angeschuldigten soll aber in keinem Falle eine förmliche Untersuchung gegen denselben verfügt werden.

Durch Gesetz, die Verantwortlichkeit der Staatsbeamten wegen Verfassungsverletzung betreffend vom 23. December 1846 wurden im § 78 die Worte "Solche Beschwerden sollen nämlich jedesmal zuerst bei dem Landesherrn angebracht werden, und nur dann auf dem Wege förmlicher Klage an das Justiz-Collegium, oder wenn sie gegen dessen Mitglieder gerichtet sind, an das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht in Jena gelangen, wenn sie von besonderer Erheblichkeit sind, und Unterschleife die öffentlichen Cassen, Bestechungen, absichtlich verweigerte oder verzögerte Rechtspflege, Eingriffe in die Verfassung, oder in die gesetzliche Freiheit, die Ehre und das Eigenthum der einzelnen Unterthanen oder verfassungsmäßiger Behörden und Communen betreffen, und durch die von dem Landesherrn auf die zuerst bei ihm angebrachte Beschwerde getroffene Verfügung und darauf erfolgte Verantwortung des Angeschuldigten nicht erledigt sind. Ohne eine solche vorgängige Verantwortung des Angeschuldigten soll aber in keinem Falle eine förmliche Untersuchung gegen denselben verfügt werden" gestrichen.

siehe hierzu  auch über die Anklage gegen Beamte nach § 120.

§ 79. Einzelne und Corporationen können sich nur dann an die Stände wenden, wenn sie hinsichtlich ihrer individuellen Interessen sich auf eine unrechtliche Weise für verletzt oder gedrückt halten, und zugleich nachzuweisen vermögen, daß sie die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Wege bei den Landesbehörden zur Abhülfe ihrer Beschwerden vergeblich eingeschlagen haben. Solche Beschwerden können dann die Stände, falls sie nicht von ihnen nach ertheilter Auskunft von den obersten Landesbehörden, sofort als unbegründet verworfen werden, auf die vorbemerkte Weise an den Regenten bringen. Anträge einzelner und ganzer Corporationen hinsichtlich allgemeiner politischer Interessen sind dagegen unzulässig und strafbar, indem die Prüfung und Wahrung dieser Interessen lediglich der Stände-Versammlung als Gesammtheit zukommt.

Durch Gesetz, das Petitions- und Versammlungsrecht betreffend vom 6. April 1848 wurde bestimmt:
"Art. 1. Der § 79 der Verfassungsurkunde ist hinsichtlich aller darin enthaltenen Beschränkungen des Petitionsrechts aufgehoben."
dadurch wurde insbesondere § 79 letzter Satz aufgehoben.

§ 80. In der Regel soll von sechs zu sechs Jahren ein ordentlicher Landtag, und zwar jedesmal im Februar anfangend, gehalten werden, und auf diese Zeit auch die Verwilligung geschehen. Es hängt jedoch von dem Landesherrn ab, ob er mehrmals und wie oft er die Abgeordneten des Landes zu außerordentlichen Landtägen zusammenberufen wird. Nach Verlauf von sechs Jahren erlischt die Function der auf diese Zeit gewählten ständischen Deputirten, eben so wie in dem Fall der von dem Landesherrn innerhalb dieser sechs Jahre geschehenen Auflösung der Stände-Versammlung, in beiden Fällen aber mit Ausnahme der den Ausschuß bildenden Mitglieder, deren Function erst mit dem Wiederöffnung eines neuen Landtags erlischt.

§ 81. Der Landesherr allein hat das Recht, die Stände zu berufen und die ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen und zu schließen. Ständische Versammlungen ohne Landesherrliche Zusammenberufung, oder nach bereits erfolgtem Schluß, oder nach geschehener Vertagung des Landtags sind unzulässig und gesetzwidrig, und alle dabei gefaßten Beschlüsse sind nichtig.

§ 82. Die Stände genießen während des Landtags einer völligen Unverletztheit der Person, und können während dieser Zeit ohne Einwilligung der Stände-Versammlung keiner Art von Arrest unterworfen werden, den Fall einer Ergreifung auf frischer That bei begangenen Verbrechen ausgenommen, wo aber der Stände-Versammlung ungesäumt Anzeige des Vorfalls mit Angabe der Gründe gemacht werden soll.

§ 83. Die Eröffnung eines Landtags, so wie die Schließung desselben geschiehet von dem Landesherrn entweder in eigener hoher Person, oder durch einen besonders dazu beauftragten Commissair, und nach dem Schlusse wird der den Ständen bereits eröffnete Landtags-Abschied bekannt gemacht.

 

Tit. VII.
Von der Geschäftsordnung bei den Landständen.

§ 84. Auf den Landtägen sind alle ständischen Angelegenheiten in der Regel von der Gesammtheit der Stände zu behandeln.

Diejenigen, welche für besondere Commissionen oder den Landschafts-Director allein gehören, sind unten angegeben.

§ 85. Nach Beendigung der Wahlen erfolgt die Zusammenberufung der Stände von dem Regenten durch ein Rescript an die Landes-Regierung mit Bestimmung des Orts und der Zeit. Hierauf wird eine allgemeine Bekanntmachung im Regierungsblatt, und an jedes Stände-Mitglied ein besonderes  Einberufungsschreiben erlassen.

§ 86. Die Abgeordneten haben ihre Anwesenheit einer dazu ernannten Landesherrlichen Commission zu melden, oder bei derselben ihr Nichterscheinen schriftlich und zeitig zu entschuldigen, um deren Stellvertreter noch einberufen zu können. Wenn nicht wenigstens zwei Drittheile der Abgeordneten anwesend sind, kann weder der Landtag eröffnet, noch sonst eine vorbereitende ständische Verhandlung mit Gültigkeit vorgenommen werden.

§ 87. Die Landesherrliche Commission versammelt dann zuvörderst an einem dazu bestimmten Tage die Abgeordneten, um die Wahl eines Landschafts-Directors und eines Secretairs, so wie eines Stellvertreters für den Landschafts-Director und den Secretair, von der Stände-Versammlung bewirken zu lassen. Die Wahl selbst geschiehet durch geheimes Stimmgeben an die Commission nach der Ordnung des natürlichen Alters der einzelnen Abgeordneten.

§ 88. Zu diesen Stellen ist jedes Mitglied der ständischen Versammlung, welches im Lande angesessen ist, wählbar. Um die zu diesen Wahlen nöthige unbedingte Stimmen-Mehrheit zu erlangen, kann so lange abgestimmt werden, bis wenigstens Stimmengleichheit erfolgt, dann entscheidet das Loos.

§ 89. Die geschehenen Wahlen werden dem Landesherrn von der Commission zur Bestätigung vorgetragen. Erfolgt diese aus anzugebenden Gründen nicht durchgängig, so wird wegen der Nichtgenehmigten zu einer anderweiten Wahl geschritten, die ebenfalls vorzutragen ist.

§ 90. Nach eingegangener Landesherrlichen Bestätigung geschiehet die Eröffnung der ständischen Versammlung, nachdem vorher der Landschafts-Director, der Secretair und die Stellvertreter derselben von der Commission verpflichtet worden sind. In der Stände-Versammlung sitzt der Landschafts-Director oben an, und neben ihm zur linken Seite der Secretair und die Stellvertreter von beiden, die übrigen Stände aber nach der Ordnung ihres natürlichen Alters. Die Mitglieder des Landes-Ministeriums haben bei der Stände-Versammlung freien Zutritt, außer bei Abstimmungen und vertraulichen Sitzungen.

§ 91. Der Landschafts-Director hat zur Leitung der Geschäfte die Rechte und Obliegenheiten eines Collegial-Präsidenten. Er empfängt die Eingänge, bestimmt, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Berathungen, verhütet alle Abschweifungen, und stellt die Gegenstände des Abstimmens in einzelnen zur unbedingten Bejahung und Verneinung geeigenten Fragen auf; er handhabt die Ordnung, so wie die Gesetze des Anstandes, duldet keine Persönlichkeiten oder beleidigende Äußerungen, und kann, Falls ein Mitglied seine Verweisung zur Ordnung unbefolgt läßt, die Sitzung alsbald schließen, und die Gesammtheit der Stände darf dann in der nächsten Sitzung Mißbilligung und im Wiederholungsfalle zeitige oder gänzliche Ausschließung aus der Stände-Versammlung erkennen. Der Landschafts-Director erhält ferner die schriftlichen Anzeigen von dem Grund der Abwesenheit der im Orte sich befindenden Mitglieder, ertheilt den Anwesenden einen Urlaub bis zu vier Tagen, und bringt die Gesuche um einen längern oder um gänzlichen Abgang bei der Stände-Versammlung zum Vortrag, von welchen sodann auch höchsten Orts Anzeige zu machen ist.

§ 92. Der Secretair führt die Protocolle in den allgemeinen Sitzungen, entwirft die schriftlichen Ausfertigungen und Beschlüsse, und sorgt für Ordnung der Canzlei, so wie für Aufbewahrung und Ordnung der Acten.

§ 93. Zu Anfang der Sitzungen wird das Protocoll der vorhergehenden, um es mit Einverständniß der Stände-Versammlung zu fassen, durch den Secretair vorgelesen, von dem Präsidenten und dem Secretair unterschrieben und von sämmtlichen anwesenden Deputirten dignirt. Nach Bekanntmachung des Inhalts der Eingänge seit der letzten Sitzung wird zur Tages-Ordnung geschritten.

§ 94. Zuerst sind nämlich die von dem Landesherrn den Ständen vorgelegten Anträge, und zwar in der Ordnung, wie sie gefaßt und eingegangen sind, in Berathung zu ziehen. Die Mittheilung dieser Anträge geschieht schriftlich, entweder durch das Landes-Ministerium, oder eine besondere Commission. Zur Beförderung des Ganges der Geschäfte können wichtige Angelegenheiten durch Mitglieder des Landes-Ministeriums oder besondere Commissionen in der Stände-Versammlung noch besonders mündlich erörtert und erläutert werden.

§ 95. Wenn die vorhandenen Landesherrlichen Anträge durch Beschlüsse erledigt sind, dann werden diejenigen Gegenstände in der von dem Landschafts-Director zu bestimmenden Ordnung vorgenommen, welche von den Mitgliedern der Stände-Versammlung in Antrag gebracht worden sind. Es steht nämlich jedem Mitgliede wie dem Landschafts-Director frei, über sonst irgend wichtige Gegenstände, die nicht in den Landesherrlichen Anträgen enthalten sind, Votrag zu thun, nachdem es seine Absicht dem Landschafts-Director angezeigt und dieser einen Tag dazu bestimmt hat. Schriftliche Verhandlungen der Stände mit anderen Behörden oder Personen außer dem Landes-Ministerium sind nicht gestattet.

§ 96. Zur Vorbereitung einzelner Gegenstände kann die Versammlung einige aus ihrer Mitte durch die Wahl nach relativer Mehrheit der Stimmen ernennen. Diese Commissionen haben sich mit den Mitgliedern des Ministeriums oder den Landtags-Commissarien zu benehmen, um die erforderlichen Nachrichten zu erhalten, oder um zu einer Ausgleichung etwa abweichender Ansichten zu gelange. Bei den Verhandlungen einer solchen Commission führt ein Mitglied das Protocoll, die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, und durch ein von der Commission selbst gewähltes Mitglied derselben entweder mündlich oder schriftlich in der ständischen Versammlung zum Vortrage gebracht. Bei der Berathung darüber hat jedes Mitglied der Commission seine Stimme so gut, wie die übrigen Stände.

§ 97. Nur diejenigen, welche einen Antrag machen, oder den Beschluß einer Commission vorzutragen haben, sind zur Vorlesung schriftlicher Aufsätze berechtigt; den übrigen Mitgliedern ist es zwar freigestellt, ihre Meinungen über die vorkommenden  Berathungspunkte ausführlich zu äußern, sie haben sich aber auf mündliche Vorträge zu beschränken.

§ 98. Findet der Landschafts-Director die in Berathung gekommenen Gegenstände zur Fassung der nötigen Beschlüsse genugsam vorbereitet, so wird zur Stellung der Fragen, worüber abgestimmt werden soll, übergegangen, und es steht jedem Mitgliede frei, auf Abänderung dieser Stellung anzutragen; ist hierüber die Discussion beendigt, so erklärt der Landschafts-Director die ständischen Verhandlungen darüber für geschlossen, und setzt einen Tag zur Abstimmung fest. Die Abstimmung erfolgt dann ohne weitere Erörterung. Jedes Mitglied stimmt auf die vorgelegten Fragen des Landschafts-Directors (§ 91) aufgerufen vom Jüngsten an nach der Reihe der Sitze, zuletzt der Secretair und Landschafts-Director, durch Ja oder Nein. Der Secretair bemerkt das Resultat der Abstimmung der Zahl nach, und der Landschafts-Director spricht am Ende den Beschluß der Stände aus.

§ 99. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die absolute Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der ständischen Gesammtheit nöthig, und zu Abänderungen der ständischen Verfassung wird die Gleichstimmung von drei Viertheilen derselben erfordert. Tritt statt der absoluten Stimmen-Mehrheit im erstern Fall eine Gleichheit der Stimmen ein, und bleibt dieselbe auch nach nochmaliger Abstimmung, so entscheidet der Ausspruch des Regenten bei andern Gegenständen die Meinung für die bestehende Einrichtung, und bei Beschwerden gegen Einzelne die ihrer günstigere Ansicht. gegen einen auf die vorgedachte Weise gefaßten Beschluß findet durchaus keine weitere Einwendung statt.

§ 100. Die Beschlüsse der Stände-Versammlung werden mit der gehörigen Deutlichkeit und Bestimmtheit abgefaßt, und im Concept von sämmtlichen anwesenden Deputirten signirt, unter der Aufschrift: Erklärungsschrift der getreuen Stände des Herzogthums Coburg-Saalfeld, vom Landschafts-Director und Secretair unterschrieben, dem Landes-Ministerium übergeben, und von diesem werden die Resolutionen des Regenten den Ständen ebenfalls schriftlich erörtert.

Durch Teilungsvertrag von 1826 wurde im § 100 mit Wirkung vom 15. November 1826 das Wort "-Saalfeld" gestrichen.

§ 101. Mündliche Erklärungen der Stände über vorgekommene Berathungspunkte finden eben so wenig, als mündliche Anträge, bei dem Regenten Statt, auch ist zu Deputationen der Stände an den Landesherrn jedesmal eine vorher dazu eingeholte Erlaubniß nöthig.

§ 102. Bei einem blos vertagten Landtage geschiehet die Zusammenberufung der Stände durch den landschaftlichen Ausschuß auf den Grund eines Landesherrlichen Rescripts, und die Geschäfte werden dann in derselben Ordnung wie sonst auf den Landtägen behandelt.

§ 103. Die Mitglieder der Stände-Versammlung erhalten auf Begehren aus der Landescasse sowohl Vergütung der Reisekosten, als auch eine für alle ganz gleichmäßige tägliche Auslösung für die Zeit ihres Aufenthalts.

Durch das Gesetz, die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen betreffend vom 1. November 1845 wurde der Titel um folgende Bestimmungen geändert:
"§ 103a. (§ 1.) Die allgemeinen Landtagssitzungen sind von nun an in der Regel öffentlich.

§ 103b. (§ 2.) Die Öffentlichkeit der Sitzungen besteht darinn, daß einer dem Raume angemessenen Anzahl von erwachsenen männlichen Zuhörern der Zutritt zu den für die bestimmten Plätzen in dem Sitzungssaale gestattet wird.

§ 103c. (§ 3.) Diesen Zuhörern ist jeder Äußerung von Beifall oder Mißbilligung untersagt. Die Zuwiderhandelnden werden sogleich fortgewiesen. Sollte ein Zuhörer die Ordnung im Sitzungssaal auf was immer für eine auffallende Art stören, so ist derselbe auf Anordnung des Landschaftsdirectors in Arrest zu führen und der Polizeibehörde, oder nach Befinden dem betreffenden Gerichte zur Bestrafung zu übergeben.

§ 103d. (§ 4.) Alle Zuhörer müssen, so oft die Sitzung in eine geheime verwandelt wird, auf Anordnung des Landschaftsdirectors sich unverzüglich entfernen.

§ 103e. (§ 5.) Die Landtagsitzungen werden geheim
a) auf das Begehren der Mitglieder des Staatsministeriums oder der Landesherrlichen Commissarien, für Eröffnungen, welche sie im Namen des Herzogs zu machen haben und für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten,
b) auf den Antrag von wenigstens drei Ständemitgliedern, wenn diesen, nach vorläufigem Abtritt der Zuhörer die Mehrheit der Versammlung sich aufschließt.

§ 103f. (§ 6.) Bei den geheimen Sitzungen werden besondere Protocolle geführt, welche ebenfalls nur in geheimer Sitzung vorgelesen werden dürfen.

§ 103g. (§ 7.) Die Mitglieder des Staatsministeriums und die landesherrlichen Commissarien haben bei der Ständeversammlung selbst während solcher Berathungen und Abstimmungen freien Zutritt, welche in geheimer Sitzung vorgenommen werden.

§ 103h. (§ 8.) Den Mitgliedern des Staatsministeriums und den landesherrlichen Commissarien steht das Recht zu, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines begonnenen Vortrags, das Wort zu nehmen, wenn ihnen die Vorträge der Berichterstatter oder die Discussionen Veranlassung zu Erörterungen oder Bemerkungen geben, und sie können von dieser Befugniß selbst dann noch Gebrauch machen, wenn der Landschafts-Director Seitens der Ständeversammlung die Discussion für geschlossen erklärt haben sollte.

Indeß sind nur diejenigen Vorträge und Bemerkungen der Mitglieder des Staatsministeriums und der landesherrlichen Commissarien für amtliche Äußerungen zu halten, welche sie, ihrer Erklärung nach, im Namen des Herzogs zu machen haben.

§ 103i. (§ 9.) Am Schlusse jeder Sitzung zeigt der Landschaftsdirector die Tagesordnung der nächstfolgenden an: sie wird im  Versammlungssaale angeschlagen, auch noch an dem nämlichen Tage, an welchem sie festgestellt worden, dem Chef des Herzoglichen Staatsministeriums schriftlich mitgetheilt.

§ 103k. (§ 10.) So oft Mitglieder des Staatsministeriums oder landesherrliche Commissarien in der Ständeversammlung erscheinen, um im Namen des Herzogs derselben Eröffnungen zu machen, bleiben die in der Tagesordnung stehenden Berathungen ausgesetzt und es werden die letzteren erst nach geschlossenem Vortrage des landesherrlichen Commissärs, falls dieser Vortrag nicht eine andere Einleitung nothwendig machen sollte, wieder aufgenommen.

§ 103l. (§ 11.) Über die in vertraulichen Sitzungen (§ 90 der Verfassungsurkunde) besprochenen Gegenstände kann von der Ständeversammlung nur erst dann ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn dieselben in einer öffentlichen, oder nach Befinden geheimen Sitzung auf vorschriftsmäßige Weise in Vortrag und zur Abstimmung gebracht worden sind.

Übergangsbestimmung. (§ 12.) Diese Bestimmungen, welche vom Tage der Publication des vorliegenden Gesetzes an in Kraft treten, sind als eine Ergänzung, beziehungsweise Abänderung der im Tit. VII. der Verfassungsurkunde vom 8. August 1821 enthaltenen Geschäftsordnung zu betrachten."

 

Tit. VIII.
Von dem ständischen Ausschuß.

§ 104. Während der Zeit, wo keine Stände-Versammlung stattfindet,  werden die landständischen Geschäfte durch einen Ausschuß besorgt, welche aus
a) dem Landschafts-Director und dem Secretair, dann
b) vier andern Mitgliedern der ständischen Versammlung besteht.

Diese vier Mitglieder werden von der Ständeversammlung jedesmal während des Landtags durch absolute Stimmen-Mehrheit gewählt und dem Landesherrn zur Genehmigung angezeigt. Die Wirksamkeit dieses Ausschusses hört bei der wieder eintretenden Versammlung der ständischen Gesammtheit auf, und die Mitglieder desselben nehmen an den Geschäften dieser Versammlung jedoch in dem Fall, daß der Landtag, wo der Ausschuß gewählt worden, geschlossen und nicht blos vertagt sein sollte, nur in so ferne Theil, als sie bei der jetzt neu auftretenden Stände-Versammlung entweder selbst zu Stände-Mitgliedern bei derselben gewählt und bestätigt sind, oder als die neue Stände-Versammlung über ihre bisherige Geschäftsführung Auskunft oder Rechenschaft verlangt.

Durch Gesetz vom 6. Juli 1847 wurde der § 104 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 104. (Art. 2.). Während der Zeit, wo keine Ständeversammlung stattfindet, werden die landständischen Geschäfte durch den ständischen Ausschuß besorgt, welcher aus
a) den Landschaftsdirector und dem Secretär,
dann
b) drei anderen Mitgliedern der ständischen Versammlung
besteht.

Diese drei Mitglieder werden von der Ständeversammlung nach Eröffnung des Landtags und erledigter Wahlprüfung durch absolute Stimmen-Mehrheit gewählt, und dem Landesherrn zur Genehmigung angezeigt."

§ 105. Die Verrichtungen des Ausschusses sind:
1) die Zusammenberufung der landständischen Abgeordneten, wenn von dem Landesherrn entweder auf Antrag des Ausschusses oder aus eigener Bewegung ein vertagter Landtag wieder in Thätigkeit gesetzt wird;
2) vorläufige Berathung und Bearbeitung der bei der ständischen Gesammtheit zum Vortrag kommenden Geschäfte, so weit sie nämlich schon vor der Zusammenkunft bekannt sind, z. B. vorläufige Prüfung der Etats-Berathung über vorgekommene Beschwerden, Revision der früherhin ohne landschaftliche Concurrenz erlassenen Verordnungen, Begutachtung der von dem Gouvernement mitgetheilten Gesetz-Entwürfe u. s. w. Übrigens steht dem Ausschuß während der Zeit, wo derselbe die ständischen Geschäfte allein zu besorgen hat, frei, in Ansehung der ihm erforderlichen Nachrichten und Aufschlüsse sich unmittelbar an die oberste Landesbehörde zu wenden, und versteht es sich von selbst, daß die Mitglieder der Stände-Versammlung in den Plenar-Sitzungen an das Gutachten des Ausschusses nicht gebunden sind;
3) fortwährende Vertretung der Stände außer dem Landtag während seiner Periode. Der Ausschuß kann jedoch weder Steuern und andere Belastungen des Staatsbürgers bewilligen, noch sich definitiv über Gesetzvorschläge oder andere zur unmittelbaren Cognition der Landschaft geeignete Gegenstände erklären.

Angelegenheiten, welche nicht bis zum nächsten Landtag ausgesetzt werden können, sind nach vorgängiger Genehmigung des Landesherrn zur Ersparung der Kosten eines Landtags von dem Ausschuß mit den über seine vorläufige Berathung geführten Protocollen auf dem Wege schriftlicher Circulation an sämmtliche Landes-Deputirte zur Abstimmung zu bringen.

Zu seiner vollen Competenz gehört:
a) die fortwährende Aufsicht über die Aufrechthaltung der Verfassung und Vollziehung der von dem Landesherrn genehmigten Beschlüsse des Landtags und des festgesetzten Etats;
b) die Befugniß, in dringenden Fällen Anzeigen an den Landesherrn zu erstatten, oder Vorstellungen und Beschwerden anzubringen;
c) der Antrag auf Zusammenberufung außerordentlicher Landes-Versammlungen, unter Anführung seiner Gründe;
d) die Unterzeichnung der landschaftlichen Schuldverschreibungen;
e) die Mitaufsicht über die Verwaltung der Landescasse;
f) auf die einstweilige Besetzung solcher landständischen Stellen anzutragen, welche bis zum nächsten Landtag nicht augesetzt bleiben können.

§ 106. Die Aufsicht über die Verwaltung der Landescasse wird von einem Mitgliede des Ausschusses und einem Mitgliede der Landes-Regierung besorgt. Diese Cassen-Curatel ist der Landes-Regierung und der gesammten Landschaft, so wie dem Ausschuß in der Art untergeordnet, daß alle zur Landescasse sich eignenden Zahlungs-Anweisungen, welche nach der Cassenordnung einer Justificatur bedürfen, nur unter Mitwirkung der Curatel an die Landescasse gelangen können. Der Landes-Cassirer steht unter der Landes-Regierung und dem landschaftlichen Ausschuß in Beziehung auf den formellen Geschäftsgang; bei verschiedenartigen Ansichten der Herzoglichen Landes-Regierung und des landschaftlichen Ausschusses entscheidet nach vorgängiger Communication des Herzoglichen Landes-Ministerii und der Stände-Versammlung oder des Ausschusses, der Landesherr.

§ 107. Der Landes-Cassirer wird auf Lebenszeit ernannt und von der Landes-Regierung nach § 75 verpflichtet. Er muß eine angemessene Caution stellen, und kann nur aus denselben Gründen entlassen werden, wie jeder andere Staatsdiener. Ihm liegt die Verwaltung der Landescasse nach den von den Ständen genehmigten und vom Landesherrn bestätigten Etats und in Ansehung der nicht etatsmäßigen Leistungen nach den Anweisungen der Cassen-Curatel, ob.

§ 108. Der Landschafts-Director, der Secretair und der Cassirer beziehen fixe Besoldungen aus der Landescasse, die Ausschuß-Deputirten aber erhalten bei ihren Versammlungen, welche jährlich wenigstens zweimal gehalten werden, und deren in der Regel auf drei Wochen bestimmte Dauer jedesmal von der Landesherrlichen Bestimmung nach Einsicht der vorwaltenden Geschäfte abhängt, den Ersatz der Reisekosten und dieselbe Auslösung, wie die Abgeordneten bei den Landtägen.

§ 109. Außer den regelmäßig jährlich zweimal im Frühjahr und im Herbst, nach vorgängiger Anzeige bei dem Landesherrn stattfindenden Zusammenkünften, kann sich der Ausschuß zur Besorgung der ihm obliegenden Geschäfte, nur nach vorgängiger Genehmigung und Einberufung des Landesherrn versammeln.

In Ansehung der Form der Verhandlung gelten dieselben Bestimmungen, welche für die Geschäfte auf den Landtägen festgesetzt sind. Die Protocolle sind aber so zu fassen, daß die übrigen oder künftigen Landes-Deputirten den Gang der Verhandlungen und die gründe, welche einen Beschluß oder ein Gutachten motivirt haben, daraus ersehen können. In dringenden und bei minder wichtigen Angelegenheiten können die Meinungen  der Ausschuß-Deputirten auch außer der Versammlung durch den Director schriftlich eingehört werden.

Die Berichte und Expeditionen ergehen nicht im Namen der gesammten Landschaft, sondern unter der Aufschrift: Deputation der Stände des Herzogthums Coburg-Saalfeld, und Resolutionen werden auch an diese Deputation gerichtet. Die Ausfertigungen sind im Concept von dem Landschafts-Director und den Deputirten zu zeichnen. Die Vollziehung der Reinschrift erfolgt aber von dem Ersten und dem Secretair.

Durch Teilungsvertrag von 1826 wurde im § 109 Abs. 3 mit Wirkung vom 15. November 1826 das Wort "-Saalfeld" faktisch gestrichen.

§ 110. Sollte der Landschafts-Director sterben, oder sonst austreten, so geht seine Function, so wie auch in anderen Verhinderungsfällen, auf den ältesten Deputirten über. Sollte aber nur noch ein Glied des Ausschusses übrig sein, so ist die Zusammenberufung eines Landtags und die Wahl neuer Ausschuß-Mitglieder möglichst zu beschleunigen.

§ 111. Sollte der Secretair zu einer Zeit sterben, oder sonst abgehen, wo der nächste Landtag noch über zwei Monate entfernt ist, so hat der Ausschuß bis zum nächsten Landtag ein anderes Mitglied des Ausschusses zum Secretair zu wählen, und ihm mit Genehmigung des Landesherrn die Geschäfte des Secretairs interimistisch zu übertragen.

 

Tit. IX.
Von dem Rechnungswesen bei der Landescasse.

§ 112. Einige Zeit vor Eröffnung eines ordentlichen Landtags entwirft die Finanz-Behörde, unter  Concurrenz der gesammten Landes-Regierung, die Etats, welche in der Regel auf 6 Jahre einzurichten sind, und diese Entwürfe werden von dem Ministerium dem bestehenden Ausschuß zur vorbereitenden Verfügung mitgetheilt. Zu dieser Prüfung kann der landschaftliche Ausschuß die Mittheilung aller Notizen von dem Landes-Ministerium verlangen, welche nicht nur eine vollständige Übersicht des Zustandes aller Cassen geben, sondern auch die Beurtheilung der Mittel zur Aufbringung der erforderlichen Bedürfnisse erleichtern.

§ 113. Die förmliche Prüfung der Etats erfolgt auf den Landtägen, und die Stände-Versammlung berathet sich über deren Ausführung hinsichtlich der Nothwendigkeit der darinnen aufgeführten Bedürfnisse und hinsichtlich der Ausführbarkeit der zu machenden Verwilligungen. Das Resultat dieser Berathung wird mit der Anzeige der gemachten Verwilligung in einer eigenen Erklärungsschrift der Stände-Versammlung an den Landesherrn gebracht, worauf von Seiten des Landesherrn entweder die Bestätigung der vom Landtag geschehenen Vorschläge erfolgt, oder eine nachmalige Prüfung und Erörterung der Sache veranlaßt wird.

§ 114. Sind der Landesherr und der Landtag über die sämmtlichen für die nächste Finanzperiode und in derselben erforderlichen öffentlichen Abgaben, über deren Betrag, Art und Erhebungsweise einverstanden, so werden diese Abgaben als von den Landständen verwilligte und von dem Landesherrn genehmigte mittelst Landesherrlichen Patents ausgeschrieben, und sind von einem Landtag zum andern als bestehend anzunehmen.

§ 115. Auf die bei dem Landtage festgesetzten und von dem Landesherrn genehmigten Etats ist von den sämmtlichen treffenden Cassenbehörden im Lande so wie von dem Landschaftlichen Ausschuß, der Landes-Regierung und dem Landes-Ministerium bei eigner Vertretung auf das strengste und unverbrüchlichste zu halten.

§ 116. Die vorstehenden Bestimmungen, welche zunächst die Deckung der gewöhnlichen Staatsbedürfnisse zum Gegenstand haben, gelten auch von dem Fall, wo entweder nach eigenem Ermessen des Landesherrn, oder auf den Bericht eines Landes-Collegiums, andere als die schon mit Zustimmung der Stände-Versammlung bestimmten Finanz-Maaßregeln, welche auf das Interesse des Landes Einfluß haben können, ergriffen, oder andere außerordentliche Leistungen und Anstrengungen der Staatsbürger erforderlich werden sollten. Der Antrag dazu geht von dem Landesherrn unmittelbar an den Landtag, und erst wenn dieser seine Einwilligung ertheilt hat, erfolgt die endliche Bestätigung und die Bekanntmachung derselben in dem gesetzlichen Wege.

§ 117. Sollten sich in der Zeit von einer der gewöhnlichen landständischen Versammlungen zu der andern solche außerordentliche, nicht vorher zu sehen gewesene Ereignisse zutragen, welche von der Landescasse eine beträchtliche Zahlung, auf die in dem Etat nicht gerechnet werden konnte, unabwendbar erfordern, oder Anstrengungen und Leistungen nöthig machen, so wird in minderwichtigen und eiligen Fällen die Zusammenkunft des Ausschusses, in wichtigeren Fällen, welche für solche von der absoluten Mehrheit der Deputirten bei der Circulation des von dem Ausschuß gemachten Antrags erklärt werden, eine außerordentliche Versammlung der landständischen Abgeordneten vom Landesherrn verfügt werden.

§ 118. Die Legung der Landes-Cassenrechnungen erfolgt jedesmal innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Schlusse des Rechnungsjahres. Die Landes-Regierung nimmt hierauf gemeinschaftlich mit dem landschaftlichen Ausschuß die Prüfung derselben vor, welche die Cassen-Curatel zweckmäßig vorzubereiten und zu erleichtern hat, und dann folgt nach vorgängiger Justificatur die Decharge des Rechnungsführers, auf den gemeinschaftlichen Bericht der Landes-Regierung und des landschaftlichen Ausschusses, von dem Landesherrn.

§ 119. Diejenigen Diener, welchen die Domainen-Verwaltung obliegt, sind dafür verantwortlich, daß die Stände in Stand gesetzt werden, ihren Verpflichtungen, hinsichtlich der Erhaltung des Domanial-Vermögens, immer Gnüge zu leisten.

 

Tit. X.
Von der Gewähr der Verfassung.

§ 120. An diesem Grundgesetz und der dadurch gestifteten Verfassung des Herzogthums Coburg-Saalfeld soll, ohne Übereinstimmung des Regenten und der Stände nach vorgängiger Berathung auf einem Landtage, weder etwas aufgehoben noch hinzugefügt werden. Jeder Staatsdiener wird auf dessen genaue Beobachtung verpflichtet, und jeder Landes-Regent wird bei dem Antritt der Regierung die Aufrechthaltung dieser Verfassung durch eine schriftliche Versicherung noch vor der Huldigung von dem Fürsten in Empfang zu nehmen, ist ein außerordentlicher Landtag zusammen zu berufen.

Im Falle einer Vormundschaft schwört der Verweser gleich bei dem Antritt der Regentschaft in der deshalb zu veranstaltenden Stände-Verssammlung der Eid:

"Ich schwöre, den Staat in Gemäßheit der Verfassung und der bestehenden Gesetze zu verwalten, die Rechte des Herzoglichen Hauses und die Integrität des Landes zu erhalten, und dem Herzog die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben."

Alle Staatsbürger sind bei der Ansässigmachung und bei der Huldigung verbunden, den Eid abzulegen:

"Ich schwöre Treue dem Herzog, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staats-Verfassung."

Durch Teilungsvertrag von 1826 wurde im § 120 Abs. 1 mit Wirkung vom 15. November 1826 das Wort "-Saalfeld" faktisch gestrichen.

Durch Gesetz, die Verantwortlichkeit der Staatsbeamten wegen Verfassungsverletzung betreffend vom 23. December 1846 wurden für die Gewähr der Verfassung ein Anklagerecht der Landstände gegen Beamte bei Verfassungsverletzungen eingeführt, deren Bestimmungen lauten:
"Art. 1. Civilstaatsbeamte, welche gegen die Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes oder eines für einen integrirenden Theil der Verfassung erklärten Gesetzes handeln, machen sich des Vergehens der Verfassungsverletzung schuldig.

Art. 2. Die Grade der Ahndung eines solchen Vergehens bestimmen sich nach der Größe der bösen Absicht oder Schuld, nach der Größe und dem Umfang des zugefügten Schadens und den gesetzlichen Regeln der Zurechnung.

Die Ahndungen selbst bestehen in Verweis, Suspension, Entfernung vom Amt mit oder ohne Pension, mit oder ohne Vorbehalt der Wiederanstellung im Staatsdienst, endlich in Dienstentsetzung.

Art. 3. Die Ständeversammlung ist berechtigt, Staatsbeamte wegen Verletzung der Verfassung anzuklagen. Das gleiche Recht steht dem ständischen Ausschuß zu.,

Der Landschaftsdirector ist befugt, den ständischen Ausschuß zum Zweck der Einleitung, beziehungsweise Erhebung einer Beschwerde oder Anklage zusammen zu berufen.

Art. 4. Der Angeklagte kann sich von der Anklage durch den Nachweis befreien, daß er in Gemäßheit eines in gehöriger Form an ihn ergangenen Befehls der competenten vorgesetzten Staatsbehörde gehandelt hat.

Art. 5. Zur gehörigen Form für alle Verfügungen in Staatsangelegenheiten, welche der Landesherr unterzeichnet oder welche in seinem Namen auf Spezialbefehl erlassen werden, ist erforderlich, daß dieselben von einem Mitgliede des Staatsministeriums in der Reinschrift contrasignirt, beziehungsweise unterschrieben werden.

Art. 6. Dasjenige Mitglied des Staatsministeriums, welches die Reinschrift der Verfügung contrasignirt oder unterzeichnet, haftet für die Verfassungsmäßigkeit derselben, ohne Zulassung der Berufung auf einen Befehl des Landesherrn.

Art. 7. Die im Art. 3 erwähnte Anklage kann erst dann erhoben werden, wenn die Ständeversammlung oder der ständische Ausschuß (Art. 3.) über die Verfassungsverletzung bei dem Landesherrn Beschwerde geführt hat und der Beschwerde innerhalb drei Monaten, von deren Eingabe angerechnet, auf eine die Ständeversammlung, beziehungsweise den ständischen Ausschuß zufriedenstellende Weise nicht abgeholfen worden ist.

Art. 8. Die Anklage wird bei einem durch ein Gesetz zu bestellenden Staatsgerichtshof erhoben und von diesem entschieden.

ein solches Gesetz ist nie ergangen; die Übergangsbestimmung des Art. 9 galt dauerhaft.

Art. 9. Bis dahin, wo durch Gesetz der Staatsgerichtshof bestellt und das vor demselben stattfindende Verfahren bestimmt sein wird, vertritt das Oberappellationsgericht zu Jena dessen Stelle. Dieser Gerichtshof ist für den eintretenden Fall mit allen Rechten und Pflichten eines Untersuchungsrichters bekleidet, untersucht die Sache nach den Grundsätzen und Regeln des accusatorischen Prozesses und ertheilt nach beigebrachter oder versäumter Vertheidigung des Angeklagten das Erkenntniß.

Gegen dieses Oberappellationsgerichtliche Erkenntniß kann nur das Rechtsmittel der Revision beim Oberappellationsgericht und auch dieses nur von dem Angeschuldigten und nur innerhalb dreißig Tagen von der Publikation an eingewendet werden. Dem Revidenten ist gestattet, innerhalb sechs Wochen peremtorischer Frist von der Einwendung des Rechtsmittels an eine Deduction zu den Acten zu bringen, welche der Anklägerin zur Beantwortung binnen gleicher, vom Tage der Insinuation zu berechnender sechswöchentlicher Frist mitzutheilen ist. Nach Eingang der Schriften oder Versäumniß derselben durch Ablauf der Frist ertheilt das Oberappellationsgericht das zweite und letzte Erkenntniß, wofür ein neuer Referent und Correferent ernannt, von jedem eine schriftliche Relation, ohne daß der Eine die des Andern zu sehen bekommt, ausgearbeitet und sodann außerhalb der Session von jedem Mitgliede schriftlich abgestimmt wird.

Das Oberappellationsgericht eröffnet die von ihm ertheilten Erkenntnisse mit den Gründen sowohl dem Angeklagten, als auch der Ständeversammlung und sendet gleichzeitig beglaubigte Abschrift derselben an den Landesherrn ein.

Das Oberappellationsgericht veröffentlicht jedes Erkenntniß innerhalb vier Wochen von der Eröffnung an gerechnet, mit den Gründen auf Kosten der Landescasse durch den Druck.

Art. 10. Das Erkenntniß hat zunächst auszusprechen, ob der Angeklagte gegen die Verfassung gehandelt hat, dann über Strafe und Kosten zu entscheiden.

Art. 11. Betritt die Anklage die Übertretung einer Bestimmung, deren Fassung unklar ist, und findet der Gerichtshof, daß die von dem Angeklagten gemachte Auslegung zwar nicht die richtige gewesen, der Angeklagte aber gute Gründe gehabt hat, sie dafür zu halten, so hat der Gerichtshof zwar auszusprechen, daß der Angeklagte gegen die Verfassung gehandelt habe, denselben jedoch von der Strafe und Kosten freizusprechen.

Art. 12. In der im Art. 11. gedachten Weise ist auch zu erkennen, wenn der Angeklagte nachweist, daß die der Anklage unterstellte Verfügung auf die im Art. 7 erwähnte Beschwerde innerhalb der dort gesetzten dreimonatlichen Frist zurückgenommen und durch diese Zurücknahme resp. und gleichzeitig erfolgende Entschädigung die vorherige Sachlage wieder hergestellt worden ist.

Würde jedoch auch auf ständische Beschwerde zurückgenommene verfassungsverletzende Verfügung wiederholt, so findet vorstehende Bestimmung auf die in solchem Falle zu erhebende Anklage keine Anwendung.

Art. 13. Durch die ständische Anklage wegen Verfassungsverletzung und das darauf gegründete Verfahren wird die Verfolgung etwa concurrirender gemeiner oder Dienstvergehen durch die ordentliche Criminalbehörde nicht ausgeschlossen.

Art. 14. Eine Abolition hinsichtlich der Verfassungsverletzung findet nicht statt.

Der Landesherr wird hinsichtlich der wegen Verfassungsverletzung erkannten Strafen (Art. 2.) keine Begnadigung ertheilen.

Art. 15. Die Vollziehung der von dem Gerichtshofe wegen Verfassungsverletzung ertheilten Erkenntnisse geschieht auf Anordnung des Landesherrn, unmittelbar nach dem Eintritt der Rechtskraft.

Art. 16. Die Erkenntnisse des Gerichtshofes über Verfassungsverletzung begründen keine Präjudicien für die Auslegung der im Art. 1. erwähnten Verfassungsgesetze.

Die Staatsregierung wird daher auch durch dieselben in der Anwendung der zum Aufrechthaltung der Verfassung gesetzlich vorgeschrieben Mittel und Wege in keiner Weise beschränkt.

Insbesondere steht es ihr frei, Behufs der Interpretation zweifelhafter Verfassungsstellen die Vermittelung beziehungsweise Entscheidung des deutschen Bundes, als Garants der Verfassung innerhalb der Gränzen der bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen."

§ 121. Für diese Verfassung soll die Garantie des Bundestages nachgesucht werden.

 

    Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das Staats-Grundgesetz Unseres Herzogthums Coburg-Saalfeld hiermit erklären, ertheilen Wir zugleich die Versicherung, die darinen enthaltenen Zusagen nicht nur Selbst treulich zu erfüllen, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen  kräftigst zu schützen.

    Zu dessen Urkund haben Wir dieses Verfassungs- und Staats-Grundgesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm größern Herzoglichen Siegel bedrucken lassen.

    So geschehen Coburg zur Ehrenburg, den 8. August 1821.

Ernst, H. z. S.

v. Gruner.      Arzberger.     Hohnbaum.

 

Durch Gesetz, den Beitrag der Domäne zu den Staatslasten betreffend vom 29. December 1846 wurden faktisch folgende Beilagen angefügt:

"A.

Grund-Etat

für die

Cameral-Verwaltung

des

Herzogthums Coburg

 

hier sind die Ausgaben und Einnahmen der Domänen als Grund-Etat angegeben;
jährliche Einnahme von 232.594 Gulden rheinisch, jährliche Ausgabe 172.594 Gulden rheinisch, ergibt einen Überschuss von 60.000 Gulden rheinisch.
"

 


Quellen: Sammlung der Landesgesetze und Verordnungen für das Herzogthum Coburg 1800-1839 Band I., S. 16ff..
Herzogl- Sachsen-Coburg-Saalfeldisches Regierungs- und Intelligenzblatt, 1821 Sp. 555 + nach Sp. 570
© 4. Dezember  2021 - 11. Dezember 2021
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