vom 22. März 1833
Der Vertrag verband die Staatsgebiete des Königreichs Preußen, des Großherzogtums Hessen(-Darmstadt) und des Kurfürstentums Hessen(-Kassel) (preußisch-hessischer Zollverband) mit den Staatsgebieten des Königreichs Bayern und des Königreichs Württemberg (bayerisch-württembergischer Zollverband).
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen einerseits, und
Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König von Württemberg andererseits,
haben in fortgesetzter Fürsorge für die Beförderung der Freiheit des Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten und hiedurch zugleich in Deutschland überhaupt, über die weitere Entwickelung der zwischen Ihnen bestehenden diesfälligen Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesem Zwecke bevollmächtigt:
(es folgen die Namen der Bevollmächtigten]
von welchen Bevollmächtigten nachstehender anderweiter Vertrag unter Vorbehalt der Ratification abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Die dermalen zwischen den genannten Staaten bestehenden Zollvereine werden für die Zukunft einen durch ein gemeinsames Zoll- und Handelssystem verbundenen und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden.
Art. 2. In diesen Gesammtverein werden insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handelssysteme eines oder des anderen der contrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Art. 3. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der contrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen weder in dem Preußisch-Hessischen oder in dem Bayerisch-Württembergischen Zollverbande bis jetzt befunden haben, noch desselben Grundes wegen sich zur Aufnahme in den neuen Gesanimtverein eignen.
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrechterhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständniß der contrahirenden Staaten bewilligt werden.
Art. 4. In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modificationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben.
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs- und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den contrahirenden Staaten
zu vereinbarenden Gesetze und Ordnungen, namentlich:
das Zollgesetz,
der Zolltarif,
die Zollordnung,
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages
angesehen und gleichzeitig mit demselben publicirt werden.
Art. 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und der Zollordnung (Artikel 4.), so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Übereinstimmung aller Contrahenten bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.
Art. 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahmen an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-,
Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen
des bisherigen Preußisch-Hessischen und des bisherigen Bayerisch-Württembergischen
Zollvereins auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets
bereits befindliche Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere
Gebiet eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
á) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten
und Salz) nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.;
b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärtig entweder
mit Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht,
in dem andern aber mit Steuern belegten und deshalb einer Ausgleichungs-Abgabe
unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels
11., und endlich
c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der
contrabirenden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für
die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher
dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Art. 8. Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs- und Abgabenfreiheit unbeschadet, wird der Übergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarif einer Eingangs- oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen unterliegen, auch aus den Königlich-Bayerischen und Königlich-Württembergischen Landen in die Königlich-Preußischen, Kurfürstlich-Hessischen und Großherzoglich-Hessischen Lande und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land- und Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen Statt finden, und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer, unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transport-Zettel, die aus dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände anzugeben haben.
Auf den Verkehr mit rohen Producten in geringeren Quantitäten, sowie überall auf den kleineren Grenz- und Marktverkehr und auf das Gepäck von Reisenden findet diese Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keine Waaren-Revision Statt finden, außer insoweit, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Artikel 7. b.) es erfordern könnte.
Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Vereine gehörigen Staaten bei den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Art. 10. In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen
Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine
gehörigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in so
weit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen
und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Ämtern, Faktoreien oder
Niederlagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände
aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche
Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei
der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln
Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden;
c) die Ausfuhr des
Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei;
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist
die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt,
wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen;
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Vereins aus Staats-
und Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit
Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den
Privatsalinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang
der Production und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten
hat;
f) wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden
lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt
werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge
bestimmt ist, durch vorgängige Übereinkunft der betheiligten
Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen
Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet
werden;
g) wenn in unmittelbar aneinander grenzenden Vereinsstaaten eine solche
Verschiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für
einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung
hervorginge, so macht sich derjenige Staat, in welchem der niedrigere Salzpreis
besteht, verbindlich, die Verabfolgung des Salzes in die Grenzorte, binnen
eines Bezirks von wenigstens sechs Stunden landeinwärts, auf den genau
zu ermittelnden Bedarf jener Orte zu beschränken, und darüber
den betheiligten Nachbarstaaten genügende Nachweisung und Sicherheit
zu gewähren.
Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Verabredung der betheiligten Regierungen vorbehalten.
Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Vereinslanden Statt findet (Artikel 7. b.), wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch hierin eine Übereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in ihren Staaten hergestellt zusehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs- oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden:
a) Im Königreiche Preußen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
b) Im Königreiche Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises)
von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz.
c) Im Königreiche Württemberg von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz.
d) Im Kurfürstenthume Hessen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
e) Im Großherzogthume Hessen von
Bier.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nachfolgenden
Grundsätzen verfahren werden:
1. Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden
Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse
gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder
eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
2. Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen
der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den
Ausgleichungs-Abgaben,jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufgestellten
Grundsatzes zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe
zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich
in Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten
Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit nach
den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.
3. Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze
der Steuern von inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau
und Branntwein, so wie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer
von inländischem geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen
jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate,
welcher jene Steuern eingeführt oder künftig etwa einführen
sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingang
aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt
ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates,
welcher die Ausgleichungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen
sollte.
4. Rückvergütungen der inländischen Staatsteuern sollen
bei der Überfuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland
nicht gewährt werden.
5. Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblätter,
Traubenmost und Wein, soll unter keinen Umständen eine AusgleichungsAbgabe
gelegt werden.
6. In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine
Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll in keinem Falle eine weitere Abgabe
von diesen Erzeugnissen, weder für Rechnung des Staates, noch für
Rechnung der Kommunen beibehalten oder eingeführt werden.
7. Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen,
von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan
ist, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche
Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden
haben, oder derselben noch unterliegen, und ebenso wenig diejenigen im
Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen
Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder
nach dem Auslande geführt zu werden.
8. Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute,
wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande der Versendung
für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die
Erhebung im Gebiete des letzteren erfolgen.
9. Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen
getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem
Vereinslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung
oder bei der gelegensten Zoll- oder Steuerbehörde entrichtet, oder
ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann.
10. Solange, bis diese Einrichtungen durch besondere Übereinkunft
festgesetzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche
einer Ausgleichungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß
dieselben, ohne Unterschied der transportirten Quantitäten, in das
Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur auf den im Artikel 8. bezeichneten,
oder noch anderweit zu bestimmenden Straßen eingeführt und an
den dort einzurichtenden Anmelde- und Hebestellen angemeldet und resp.
versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der
Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe
nicht zu entrichten ist, einer weiteren, als der in dem oben gedachten
Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen seyn wird.
Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer von anderen, als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie der im Großherzogthume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung Statt finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische.
Derselbe Grundsatz findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels 11. Nr.6. unzulässig sind.
Art. 13. Die contrahirenden Staaten erneuern gegenseitig die Verabredung über den Grundsatz, daß Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z.B. der in den Königreichen Bayern und Württemberg zur Surregirung des Wegegeldes von eingehenden Gütern eingeführte fixe Zollbeischlag, eben so Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fahrgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune geschieht, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828. bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der contrahirenden Staaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen.
Art. 14. Die contrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren Landen ein gleiches Münz-, Maaß- und Gewichtssystem in Anwendung komme, hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten lassen, und die nächste Sorge auf die Annahme eines gemeinschaftlichen Zollgewichtes richten.
Sofern die desfallsige Einigung nicht bereits bei der Ausführung des Vertrages zum Grunde gelegt werden könnte, werden die contrahirenden Staaten zur Erleichterung der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstellen (soweit dies noch nicht zur Ausführung gebracht seyn sollte) bei den in ihren Zolltarifen vorkommenden Maaß- und Gewichtsbestimmungen eine Reduction auf die Maaße und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen contrahirenden Staaten angenommen sind, entwerfen, und zum Gebrauche sowohl ihrer Zoll-Ämter als des Handel treibenden Publikums öffentlich bekannt machen lassen.
Der gemeinschaftliche Zolltarif (Artikel 4.) soll in zwei Haupt-Abtheilungen, nach dem Preußischen und nach dem Bayerischen Maaß-, Gewichts- und Münzsystem ausgefertigt werden.
Die Declaration, die Abwägung und Messung der zollbaren Gegenstände soll in Preußen nach Preußischem, in Bayern und Württemberg nach Bayerischem Maaße und Gewichte, in den Hessischen Landen nach dem daselbst gesetzlich eingeführten Maaße und Gewichte geschehen. In den Ausfertigungen der Zoll-Behörden ist aber die Quantität der Waaren zugleich nach einer der beiden Haupt-Abtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrücken.
So lange, bis die contrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Münz-System übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben in jedem Staate nach dem Münzfuße geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen Landes-Abgaben Statt findet.
Es sollen aber schon jetzt die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten - mit Ausnahme der Scheidemünze - bei allen Hebestellen des gemeinsamen Zollvereins angenommen und zu diesem Behufe die Valvationstabellen öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren), sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.
In letzterer Hinsicht wollen die contrahirenden Staaten, was insbesondere die Schiffahrt auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen betrifft, unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben, mit stetem Vorbehalten der Recognitionsgebühren, wo nicht ganz befreiet, doch möglichst erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Congreßacte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Art. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in Vollzug gesetzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Gebieten alle etwa noch bestehenden Stapel- und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben.
Art. 17. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage- oder Krahnen-Einrichtung nur zum Behufe einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung bei schon einmal zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein.
Art. 18. Die contrabirenden Staaten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbbetriebe in dem Vereins-Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-Staate die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Art. 19. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmtlicher Vereinsstaaten gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich-Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln einer oder der anderen der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Art. 20. Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen haben die contraliirenden Staaten ein gemeinsames Cartel abgeschlossen, welches sobald als möglich, spätestens aber gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage in Ausführung gebracht werden soll.
Art. 21. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme der contrabirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben in den Preußischen Staaten, den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen mit Einschluß der den Zollsystemen der contrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben dem privativen
Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Artikel 11. vorbehaltenen
Ausgleichungs-Abgaben;
2. die im Artikel 15. erwähnten Wasserzölle;
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-,
Schleusen-, Hafengelder, so wie Waage- und Niederlage-Gebühren oder
gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
4. die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile
der Denuncianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 22. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird
nach Abzug:
1. der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30. die Rede ist;
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3. der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermäßigungen
unter den vereinten Staaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung,
mit welcher sie im Vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung dem Zollverbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre von einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den einzelnen Staaten einander gegenseitig mitgetheilt werden.
Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats-Kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilliget hat, zur Last.
Die Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten.
Art. 24. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Art. 25. Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und Ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschiftsträger cc. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung in seinem Gebiete ein-, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Art. 26. Das Begnadigungs- und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der contrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten.
Auf Verlangen werden periodische Übersichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirkssteilen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche in Gemäßheit der hierüber getroffenen besonderen Übereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt einer jeden der contrahirenden Regierungen innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Art. 28. In jedem Vereinsstaate wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirectionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind.
Die Bildung der Zolldirectionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch den Grundvertrag und die gemeinschaftlichen Zoflgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction bezeichnet werden.
Art. 29. Die von den Zoll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartals-Extracte, und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen, werden von den betreffenden Zolldirectionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Übersichten zusammengetragen, und diese sodann an ein Centralbüreau eingesendet, zu welchem ein jeder Vereinsstaat einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Central-Finanzstellen der letzteren, und bereitet die definitive Jahres-Abrechnung vor.
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Einnahme eines Vereinsstaates um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil zurückgeblieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden.
Art. 30. In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten sollen
folgende Grundsätze in Anwendung kommen:
1. Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt
jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommende Erhebungs- und Verwaltungskosten,
es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und
Neben-Zoll-Ämter, der inneren Steuer-Ämter, Hall-Ämter und
Packhöfe und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt des dabei
angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen,
oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung
entstehen.
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz-Bezirks
für die Zoll-Erhebungs- und Aufsichts- oder Controlbehörden und
Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen
vereinigen, welche jeder der contrahirenden Staaten von der jährlich
aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen
in Abzug bringen kann.
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer
Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen
der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse
ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften
überhaupt entspricht.
4. Man wird sich über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungs-Verhältnisse
der Beamten beiden Zoll-Erhebungs- und Aufsichtsbehörden, imgleichen
bei den Zolldirectionen in möglichste Übereinstimmung zu bringen.
Art. 31. Die contrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll-Ämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Controleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Neben-Ämter in Beziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, imgleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Art. 32. Jeder der contrahirenden Staaten hat das Recht, an die Zoll-Directionen der anderen vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Eine besondere Instruction wird das Geschäftsverhältniß dieser Beamten näher bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten des Staates, bei welchem die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien der sämmtlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Art. 33. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsregierungen Statt, zu welchem eine jede der letzteren einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Der erste Zusammentritt wird in München Statt finden. Wo derselbe künftig erfolgen soll, wird bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung mit Rücksicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet werden.
Art. 34. Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten
gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche
in Beziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen
Übereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife,
in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien
geführten Correspondenz erledigt worden sind;
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsstaaten über die
gemeinschaftliche Einnahme auf den Grund der von den obersten Zollbehörden
aufgestellten, durch das Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen,
wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung
erheischt;
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche
von einzelnen Staats-Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht
werden;
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, des
Zolltarifs, der Zollordnung und der Verwaltungs-Organisation, welche von
einem der contrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt
über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen
Zoll- und Handelssystems.
Art. 35. Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Conferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen; so werden sich die contrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.
Art. 36. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet die Regierung, welche sie absendet.
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz Statt findet.
Art. 37. Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages eine Übereinstimmung der Eingangs-Zollsätze in den Landen der contrahirenden Regierungen nicht bereits im Wesentlichen bestehen; so verpflichten sich dieselben zu allen Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammt-Vereins durch die Einführung und Anhäufung unverzollter oder gegen geringere Steuersätze, als der Vereinstarif enthält, verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
Art. 38. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Contrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Art. 40. Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der im gegenwärtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen, insbesondere auf den Vollzug der gemeinschaftlich festgesetzten organischen Bestimmungen, Reglements und Instructionen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet werden.
Art. 41. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem ersten Januar 1834 in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum ersten Januar 1842 festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 59 der deutschen Bundes-Acte in Übereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll-Vereins vollständig erfüllen.
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maaßregeln über den freien Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen des nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereins-Tarifs demgemäß modificirt werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden soll spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 22sten März 1833.
C.G. Maassen
H.W.v.Steuber
Wilhelm v. Kopp.
Arn. Fried. v. Mieg.
Franz a Paula Friedrich Frh. v. Linden
Albrecht Friedrich Eichhorn
Heinrich Theodor Ludwig Schwedes.
Friedrich Ch. Johann Gf. v. Luxburg.
Der Vertrag vom 22. März 1833 trat am 1. Januar 1834 in Kraft und sollte erstmals acht Jahre, also bis zum 31. Dezember 1841 gelten. Da Preußen den Vertrag fristgerecht (vor dem 1. Januar 1840) kündigte kam es am 8. Mai 1841 zu einem "Zollvertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, dem Thüringischen Zollverein, Nassau und Frankfurt, der den Vertrag von 1833 verlängerte und ergänzende Bestandteile beinhaltete. Die Verlängerung des Vertrags begann am 1. Januar 1842 und sollte zwölf Jahre, also bis zum 31. Dezember 1853 gelten. Auch hier kündigte wiederum Preußen fristgerecht (im November 1851) den Vertrag. Am 8. April 1853 wurde dann zwischen den Mitgliedstaaten des Deutschen Zollvereins ein "Verlängerungs- und Erneuerungsvertrag" geschlossen, der die Verträge von 1833 und 1841 um weitere zwölf Jahre bis zum 31. Dezember 1865 verlängerte. Zum dritten Male kündigte Preußen die Zollvereinsverträge fristgerecht (im Dezember 1863). Durch Vertrag vom 12. Oktober 1864 wurden die Verträge von 1833, 1841 und 1853 wiederum um 12 Jahre verlängert.
Durch den im Juni 1866 zwischen den Mitgliedern
des Deutschen Zollvereins eingetretenen Kriegszustand wurden auch die,
zwischen diesen Staaten bestehenden Verträge gemäß dem
damaligen Völkerrecht beendet, so daß zu diesem Zeitpunkt auch
der Deutsche Zollverein aufhörte zu bestehen. Jedoch wurde nach der
Beendigung des Krieges bereits am 8. Juli 1867 der "Vertrag
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen,
die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend" geschlossen,
der am 1. Januar 1868 in Kraft trat; er sollte 12 Jahre, also bis zum 31.
Dezember 1879 gelten. Durch die Verträge vom 15. November 1870 (Norddeutscher
Bund, Baden, Hessen), vom 23. November 1870 (Norddeutscher Bund, Bayern)
und vom 25. November 1870 (Norddeutscher Bund, Baden, Hessen, Württemberg)
sowie die abschließende "Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen
Bunde einerseits, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen andererseits
über die Verfassung des Deutschen Bundes" vom 8. Dezember 1870 wurde
in Artikel 40 der gedachten Bundesverfassung der Zollvereinsvertrag faktisch
auf Dauer verlängert und deren Bestimmungen der allgemeinen Bundesgesetzgebung
unterworfen (somit war der Zollvereinsvertrag praktisch obsolet bzw. als
einfaches Bundes- bzw. Reichsgesetz fortgeltend).
Der Zollverein umfaßte am 1. Januar 1834 folgende Zollgebiete:
a) Preußen
mit den angeschlossenen Staaten
Anhalt-Bernburg (seit 17. Juni 1826),
Anhalt-Dessau (seit 17. Juli 1828),
Anhalt-Köthen (seit 17. Juli 1828),
Waldeck (seit 16. April 1831),
und den angeschlossenen Enklaven
enklavierte Gebiete von Schwarzburg-Sondershausen
(seit 25. Oktober 1819)
enklavierte Gebiete von Schwarzburg-Rudolstadt
(seit 24. Juni 1822)
Allstedt und Oldisleben (zu Sachsen-Weimar)
(seit 27. Juni 1823)
Rossow, Netzeband, Schönberg (zu Mecklenburg-Schwerin)
(seit 2. Dezember 1826)
Volkenroda (zu Sachsen-Coburg-Gotha) (seit
4. Juli 1829)
Oberamt Meisenheim (zu Hessen-Homburg) (seit
31. Dezember 1829)
Fürstentum Birkenfeld (zu Oldenburg)
(seit 24. Juli 1830)
b) Hessen-Darmstadt (seit 14. Februar 1828 beim preußisch-hessischen Zollverband)
c) Hessen-Kassel (seit 25. Juli 1831 beim preußisch-hessischen
Zollverband)
ohne das Fürstentum Schaumburg
Hessen-Kassel war bereits
seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
d) Bayern (seit 18. Januar 1828 beim bayerisch-württembergischen
Zollverband)
mit der angeschlossenen Enklave
Amt Königsberg (zu Sachsen-Coburg-Gotha)
(seit 14. Juni 1831)
e) Württemberg (seit 18. Januar 1828 beim
bayerisch-württembergischen Zollverband)
mit den angeschlossenen Staaten
Hohenzollern-Sigmaringen (seit dem 28. Juli
1824)
Hohenzollern-Hechingen (seit dem 28. Juli
1824)
f) Sachsen (durch Beitrittsvertrag vom 30.
März 1833)
Sachsen war bereits seit
1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
g) der "Zoll- und Handelsverein der Thüringischen
Staaten" (durch Beitrittsvertrag vom 11. Mai 1833), das sind
Sachsen-Weimar-Eisenach
Sachsen-Coburg-Gotha
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg
Schwarzburg-Rudolstadt (ohne deren enklavierten
Gebiete; siehe Preußen)
Schwarzburg-Sondershausen (ohne deren enklavierten
Gebiete; siehe Preußen)
Reuß-Greiz
Reuß-Schleiz
Reuß-Lobenstein-Ebersdorf
sowie
der Kreis Schmalkalden (zu Hessen-Kassel)
(seit den 10. Mai 1833)
Stadt- und Landkreis Erfurt (zu Preußen)
(seit dem 10. Mai 1833)
Die Thüringischen
Staaten waren bereits seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
Nach dem 1. Januar 1834 traten folgenden Staaten und Gebiete den Deutschen Zollverein bei:
Hessen-Homburg (durch Vertrag vom 20. Februar
1835)
hierbei wurde das Oberamt Homburg dem Zollgebiet
von Hessen-Darmstadt und das Oberamt Meisenheim dem Zollgebiet Preußens
zugeordnet; Hessen-Homburg war somit nur mittelbares Mitglied des Zollvereins.
Hessen-Homburg war bereits
seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
Baden (durch Vertrag vom 12. Mai 1835)
hierbei blieb ein Teil des Klettgau (einschließlich
der Gemeinde Büsingen) außerhalb des Zollgebiets des Zollvereins
(siehe Artikel 6 des Zollvereinsvertrags
vom 8. Juni 1867)
Nassau (durch Vertrag vom 10. Dezember 1835)
Nassau war bereits seit
1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
Frankfurt (durch Vertrag vom 2. Januar 1836)
Frankfurt war bereits seit
1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
Lippe-Detmold (durch Vertrag vom 18. Oktober
1841)
hierbei wurde das Staatsgebiet dem Zollgebiet
Preußens zugeordnet, so daß Lippe-Detmold nur mittelbares Mitglied
des Zollvereins war.
Lippe-Detmold war bereits
seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
Braunschweig (durch Vertrag vom 19. Oktober
1841)
Braunschweig war bereits
seit 1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
Luxemburg (durch Vertrag vom 8. Februar 1842)
Grafschaft Schaumburg (Teil von Hessen-Kassel;
durch Vertrag vom 13. November 1841
Die Grafschaft war bereits
seit 1828 Teil des Mitteldeutschen Handelsvereins.
Hannover (durch Vertrag vom 7. September 1851,
in Kraft seit 1. Januar 1854)
Hannover war bereits seit
1828 Hauptmitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins;
mit deren Beitritt zum
Deutschen Zollverein hörte der Mitteldeutsche Handelsverein auf, zu
bestehen.
Schaumburg-Lippe gehörte bereits seit
1828 zum Zollgebiet Hannovers; es kam mit diesem zum Deutschen Zollverein.
Oldenburg (durch Vertrag vom 1. März 1852,
in Kraft seit 1. Januar 1854)
ohne das Fürstentum Lübeck und das
Fürstentum Birkenfeld (dieses aber dem preußischen Zollgebiet
zugeordnet)
Oldenburg war bereits seit
1828 Mitglied des Mitteldeutschen Handelsvereins.
Somit gehörten mit dem Kriegsbeginn zwischen den Staaten des Deutschen Bundes im Juni 1866 nur noch Österreich, Mecklenburg-Strelitz, Mecklenburg-Schwerin, das als österreichisch-preußisches Kondominum verwaltete Schleswig-Holstein, Liechtenstein, die drei Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck sowie das zu Oldenburg gehörende (innerhalb Schleswig-Holsteins liegende) Fürstentum Lübeck dem Zollverein nicht an.
Gemäß Artikel 33 der Verfassung
des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli 1867 wurde der Norddeutsche Bund ein
einheitliches Zoll- und Handelsgebiet und somit waren auch Mecklenburg-Strelitz,
Mecklenburg-Schwerin, das jetzt zu Preußen gehörende Schleswig-Holstein
sowie das zu Oldenburg gehörende Fürstentum Lübeck dem Zollgebiet
faktisch angeschlossen (1868 durch Bundesgesetz verwirklicht). Die drei
Hansestädte blieben weiterhin außerhalb des Zollgebiets.
Luxemburg gehörte dem Zollverein bis 1867
als "gewöhnliches" Mitglied, seither aber bis 1919 als besonders Mitglied
an, da Luxemburg nicht Partei des Vertrags vom 8. Juli 1867 war; hier wurde
ein Zoll-Staatenbund zwischen dem nachmaligen Deutschen Reich und Luxemburg
geschaffen.
Die Verträge, aufgrund deren Luxemburg
Mitglied des Zollvereins war:
Vertrag der Zollvereinsstaaten
mit Luxemburg vom 8. Februar 1842 (Laufzeit: 1.4.1842-31.3.1846)
Verlängerungsvertrag
vom 2. April 1847 (Laufzeit 1.4.1846 bis 31.12.1853)
Verlängerungsvertrag
vom 26./31.12.1853 (Laufzeit: 1.1.1854 bis 31.12.1877)
....
Gemäß Artikel 40 des Versailler
Vertrags wurde der Austritt Luxemburgs aus dem Zollverein zum 1. Januar
1919 festgelegt.