vom 28. Juni 1979
geändert und ergänzt durch
Gesetz vom 11. Januar 1990 (GBl. I S. 10), Anl. Ziff. 2
Gesetz zur Regelung paßrechtlicher Fragen vom 31. Mai 1990 (GBl. I S. 273),
Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 526), § 7 und Anl. 6.
aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)
mit der Maßgabe, dass die ausgestellten
Pässe bis spätestens zum 31. Dezember 1995 in Geltung bleiben
§ 1. (1) Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik haben sich beim Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik durch einen Paß der Deutschen Demokratischen Republik auszuweisen.
(2) Für die Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik ist ein im Paß eingetragenes Visum der Deutschen Demokratischen Republik erforderlich.
(3) Staatsbürger
der Deutschen Demokratischen Republik können sich beim Überschreiten der
Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik, soweit das in anderen
Rechtsvorschriften vorgesehen ist, auch mit
a) einem Paß ohne Visum;
b) anderen Personaldokumenten mit Visum
mit anderen dem Visum gleichgestellten Berechtigungen der Deutschen
Demokratischen Republik oder ohne Visum
ausweisen.
Durch Gesetz vom 11. Januar 1990
erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik weisen
sich beim Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik
mit einem Paß der Deutschen Demokratischen Republik aus."
Durch Gesetz vom 31. Mai 1990 wurde zum § 1 ergänzend und
einschränkend mit Wirkung vom 1. Juni 1990 bestimmt:
"§ 1. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik können Reisen nach der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) mit dem Personalausweis oder
Reisepaß für Bürger der Deutschen Demokratischen Republik durchführen.
§ 2. Der § 1 des Paßgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom
28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 148) in der Fassung der Ziffer 2 der Anlage zum
Gesetz vom 11. Januar 1990 zur Anpassung rechtlicher Regelungen an das
Reisegesetz (GBl. I Nr. 3 S. 10) und der § 16 des Reisegesetzes vom 11. Januar
1990 (GBl. I Nr. 3 S. 8) finden im Falle des § 1 dieses Gesetzes keine
Anwendung.."
§ 2. (1) Ausländer haben sich unabhängig von ihrem Wohnsitz beim Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik durch einen Paß mit einem Visum der Deutschen Demokratischen Republik auszuweisen.
(2) Ausländer
können sich beim Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen
Republik, soweit das in anderen Rechtsvorschriften oder `völkerrechtlichen
Verträgen vorgesehen ist, auch mit
a) einem Paß ohne Visum;
b) anderen Personaldokumenten
mit Visum
mit anderen dem Visum gleichgestellten Berechtigungen oder
ohne Visum
ausweisen.
§ 3. Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik können unabhängig von ihrem Wohnsitz einen Paß der Deutschen Demokratischen Republik erhalten.
Durch Gesetz vom 11. Januar 1990 wurde der § 3 aufgehoben.
§ 4. Ausländer können einen Fremdenpaß der Deutschen Demokratischen Republik erhalten.
§ 5.
Pässe, andere Personaldokumente, Visa und andere dem Visum gleichgestellte
Berechtigungen der Deutschen Demokratischen Republik zum Überschreiten der
Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik werden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit durch
a) das Ministerium des Innern und die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei
Paß und Meldewesen;
b) das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
c) die Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik;
d) andere beauftragte Organe der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestellt oder erteilt. Sie können zeitlich oder örtlich beschränkt, entzogen
oder für ungültig erklärt werden.
§ 6. (1) Pässe, andere Personaldokumente, Visa und andere dem Visum gleichgestellte Berechtigungen der Deutschen Demokratischen Republik zum Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust oder Mißbrauch zu schützen:
(2) Der Verlust von Pässen, anderen Personaldokumenten, Visa sowie anderen dem Visum gleichgestellten Berechtigungen zum Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik ist einem zuständigen Organ der Deutschen Demokratischen Republik unverzüglich mitzuteilen.
(3) Wer Pässe, andere Personaldokumente, Visa sowie andere dem Visum gleichgestellte Berechtigungen zum überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik findet, hat diese unverzüglich bei einem zuständigen Organ der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben.
Durch Gesetz vom 11. Januar 1990
erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. (1) Pässe und andere Personaldokumente der Deutschen Demokratischen
Republik sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust oder Mißbrauch zu
schützen.
(2) Der Verlust von Pässen und anderen Personaldokumenten der Deutschen
Demokratischen Republik ist einem zuständigen Organ der Deutschen Demokratischen
Republik umgehend anzuzeigen.
(3) Wer Pässe, andere Personaldokumente, Visa sowie andere dem Visum
gleichgestellte Berechtigungen zum Überschreiten der Staatsgrenze der Deutschen
Demokratischen Republik findet, hat diese umgehend bei einem zuständigen Organ
der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben."
Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 6a. Widerrechtliches Passieren der Staatsgrenze. (1) Wer als Bürger
der DDR aus dem Gebiet der DDR ausreist, obwohl ihm auf gesetzlicher Grundlage
ein Reisepaß versagt wurde oder zeitweilig entzogen ist, wird mit Verurteilung
auf Bewährung, Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Wer in das Staatsgebiet der DDR einreist und keine für die Ein- oder
Durchreise gültigen Dokumente besitzt, wird mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(3) Der Versuch nach Absatz 1 ist strafbar."
§ 7. Der Ministerrat und der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften.
siehe hierzu u. a. die Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten (Paß- und Visaanordnung -PVAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I S. 151) und Anordnung über den Verkauf von Beförderungsdokumenten vom 5. Februar 1980 (GBl. I S. 80).
§ 8. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
treten außer Kraft:
a) Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen
Republik vom 15. September 1954 (GBl. Nr. 81 S. 786);
b) Gesetz vom 30. August 1956 zur Änderung des Paßgesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 81 S. 733);
c) Gesetz vom 11: Dezember 1957 zur Änderung des Paßgesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 78 S. 650);
d) Ziffer 11 der Anlage zum Gesetz vom 11. Juni 1968 zur Anpassung von
Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen -Anpassungsgesetz-
(GBl. I Nr. 11 S.242).
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am achtundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den achtundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundsiebzig
Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker