vom 13. Dezember 1954
geändert durch
Gesetz vom 13. Juni 1962 (GBl. S. 41)
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 25. Juli 1962 (GBl. S. 173)
geändert durch
Gesetz vom 6. April 1970 (GBl. S. 111),
Gesetz vom 28. Juli 1970 (GBl. S. 422).
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 28. November 1970 (GBl. 1971 S. 1)
geändert durch
Gesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 92),
Gesetz vom 19. Juli 1973 (GBl. S. 227),
Gesetz vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227),
Gesetz vom 12. Februar 1980 (GBl. S. 98)
betrifft nur die Fortgeltung des Gesetzes,
Gesetz vom 18. Juli 1983 (GBl. S. 369),
Gesetz vom
12. Dezember 1994,
Gesetz vom
23. März 1995.
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450)
Der Landtag hat am 10. Dezember 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Gesetzliche Feiertage sind:
Neujahr,
Erscheinungsfest (6. Januar),
Karfreitag,
Ostermontag,
1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
Allerheiligen (1. November),
Allgemeiner Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des
Kirchenjahres),
Erster Weihnachtstag,
Zweiter Weihnachtstag.
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994 wurde im § 1 das Wort "Pfingstmontag, " gestrichen.
Durch Gesetz vom 23. März 1995 wurde
der § 1 wie folgt geändert:
- nach den Worten "Christi Himmelfahrt, " wurde das Wort "Pfingstmontag, "
eingefügt.
- die Worte "Allgemeiner Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des
Kirchenjahres" wurden gestrichen.
§ 2. Kirchliche Feiertage sind:
Josefstag (19. März),
Gründonnerstag,
Peter und Paul (29. Juni),
Mariä Himmelfahrt (15. August),
Reformationsfest (31. Oktober),
Mariä Empfängnis (8. Dezember).
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. Kirchliche Feiertage sind:
Gründonnerstag,
Pfingstmontag,
Mariä Himmelfahrt (15. August),
Reformationsfest (31. Oktober)."
Durch Gesetz vom 23. März 1995
erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. Kirchliche Feiertage sind:
Gründonnerstag,
Reformationsfest (31. Oktober),
Allgemeiner Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des
Kirchenjahres)."
§ 3. Die gesetzlichen Feiertage sind Festtage und Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§ 4. (1) An den in § 2 genannten kirchlichen Feiertagen haben die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes ihres Bekenntnisses von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
(2) Schüler haben an kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses schulfrei. Die Bestimmungen über die Regelung des Schulbesuchs für die Schüler anderer Bekenntnisse an diesen Tagen erläßt das zuständige Ministerium nach Anhörung der zuständigen kirchlichen Stellen.
Durch Gesetz vom 28. Juli 1970
erhielt der § 4 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Schüler haben an den kirchlichen Feiertagen Gründonnerstag und am
Reformationsfest schulfrei. An den übrigen kirchlichen Feiertagen ihres
Bekenntnisses haben Schüler das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes dem
Unterricht fernzubleiben."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. (1) Am Pfingstmontag steht den bekenntniszugehörigen Beschäftigten
und Auszubildenden das recht zu, von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht
betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Weitere Nachteile als ein etwaiger
Entgeltausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen diesen aus ihrem Fernbleiben
nicht erwachsen.
(2) An den übrigen in § 2 genannten kirchlichen Feiertagen haben die in einem
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Kirchen und
anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes
ihres Bekenntnisses von der Arbeit fernzubleiben, soweit nicht betriebliche
Notwendigkeiten entgegenstehen.
(3) Schüler haben an den kirchlichen Feiertagen Gründonnerstag, Pfingstmontag
und Reformationsfest schulfrei. An den übrigen kirchlichen Feiertagen
ihres Bekenntnisses haben Schüler das Recht, zum Besuch des Gottesdienstes dem
Unterricht fernzubleiben."
Durch Gesetz vom 23. März 1995 wurde
der § 4 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurde das Wort "Pfingstmontag" ersetzt durch die Worte:
"Allgemeinen Buß- und Bettag".
- im Abs. 3 Satz 1 wurde nach dem Wort "Gründonnerstag" das Wort "Pfingstmontag"
gestrichen.
- Abs. 3 Satz 2 wurde gestrichen.
Zweiter
Abschnitt
Schutzbestimmungen
§ 5. Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Abschnitts geschützt.
§ 6. (1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten; soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
1. für den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der
gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des
Verkehrs mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur
zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
2. für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
b) zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher
Bedürfnisse, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch, zur Ernte,
einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter;
3. für leichte Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern selbst öder ihren
Angehörigen vorgenommen werden.
(4) Soweit an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten zulässig sind, ist hierbei auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen:
§ 7. (1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 17 Uhr und am 31. Dezember für die Zeit von 18 bis 21 Uhr.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen mit
Ausnahme des 1. Mai sind während des Hauptgottesdienstes verboten
1. öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der
Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erhebung dienen;
2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen;
3. öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen
oder für die Eintrittsgeld erhoben wird;
4. das Offenhalten von Verkaufsstellen mit Ausnahme der. Apotheken, Wirtschaften
und der in § 6 Abs. 3 Nr. 1 genannten Hilfseinrichtungen des Verkehrs.
(3) Soweit Messen und Märkte an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11 Uhr beginnen.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1962 wurde der § 7 Abs. 2 Nr. 4 gestrichen.
Durch Gesetz vom 28. Juli 1970
erhielt der § 7 Abs. 2 Nr. 1 folgende Fassung:
"1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit
sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;"
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994 wurde im § 7 Abs. 2 nach den Worten "1. Mai" die Worte "und des 3. Oktober" eingefügt.
§ 8. (1) Am Karfreitag, Allgemeiner Buß- und Bettag und Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) sind öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb sowie sämtliche sportlichen und turnerischen Wettkämpfe während des ganzen Tages, vereinsmäßig- angesetzte sportliche und turnerische Übungen bis 11 Uhr verboten. Öffentliche Darbietungen ernster Art, die der Bedeutung des Tages angepaßt sind, dürfen nach 11 Uhr stattfinden.
(2) Am. Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am, ersten Weihnachtstag sind bis 11 Uhr öffentliche sportliche und turnerische Wettkämpfe verboten..
(3) An den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtstag können öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, auch soweit sie nach § 7 Abs. 2 nicht verboten sind, von der unteren Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bürgermeisteramts verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1962 wurde
der § 8 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 Satz 1 wurden nach dem Wort "Karfreitag, " die Worte "Tag der
deutschen Einheit (17. Juni), " eingefügt.
- in Abs. 3 wurden nach dem "Fronleichnam" die Worte ", am Volkstrauertag
(vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent)" eingefügt, die Worte "untere
Verwaltungsbehörde" wurde ersetzt durch: "Kreispolizeibehörde" und die Worte
"des Bürgermeisteramts" ersetzt durch: "Ortspolizeibehörde".
Durch Gesetz vom 28. Juli 1970
erhielten die Abs. 1 und 2 des § 8 folgende Fassung:
"(1) Am Karfreitag, Allgemeinen Buß- und Bettag und am Totensonntag (Sonntag vor
dem ersten Advent) sind verboten:
1. öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank-
und Speisebetrieb hinausgehen;
2. sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des
Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung
dienen;
3. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an
den übrigen Tagen bis 13 Uhr.
Am Tag der deutschen Einheit (17. Juni) sind Veranstaltungen nach Satz 1 Nrn. 1
und 2 verboten. Die Veranstaltungsverbote nach Satz 1 und 2 beginnen am
Karfreitag um 0 Uhr und an den übrigen Tagen um 3 Uhr.
(2) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtstag
sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr verboten."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
wurde der § 8 Abs. 1 wie folgt geändert:
- Satz 2 wurde gestrichen.
- im bisherigen Satz 3 werden die Worte "und 2" gestrichen.
Durch Gesetz vom 23. März 1995 wurden im § 8 Abs. 1 Satz 1 die Worte ", Allgemeinen Buß- und Bettag" gestrichen.
§ 9. (1) An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag.
(2) Die Zeit des Hauptgottesdienstes wird von den Bürgermeisterämtern nach Anhörung der Pfarrämter bekanntgemacht.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1962 wurden im § 9 Abs. 2 die Worte "den Bürgermeisteramts" ersetzt durch: "den Ortspolizeibehörden".
Durch Gesetz vom 23. März 1995
erhielt der § 9 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) An den kirchlichen Feiertagen gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 mit
Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag, am Allgemeinen
Buß- und Bettag mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes am
Vormittag und am Abend.".
§ 10. Öffentliche Tanzunterhaltungen sind in der Karwoche, am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und, Bettag, Totengedenktag, 24. Dezember, ersten Weihnachtstag und an den Sonntagen der Fastenzeit (Aschermittwoch bis Karsamstag) und Adventszeit (1. Advent bis 24. Dezember) verboten, an den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1: Mai nur gestattet, wenn sie die zuständige Verwaltungsbehörde genehmigt. Für den Vormittag bis 11 Uhr darf die Genehmigung nicht erteilt werden.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1962 wurden
im § 10 Satz 1
- nach dem Wort "Fronleichnam," die Worte "am Tag der deutschen Einheit, an"
eingefügt,
- nach den Worten "Allgemeinen Buß- und Bettag," wurde das Wort "Volkstrauertag,
" eingefügt,
- das Wort "Verwaltungsbehörde" ersetzt durch: "Polizeibehörde".
Durch Gesetz vom 28. Juli 1970
erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. (1) Öffentliche Tanzunterhaltungen sind am Tag der deutschen
Einheit, an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag,
Totengedenktag und am 24. Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag,
Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages
verboten.
(2) An den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1.
Mai, sind öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 11 Uhr verboten."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
wurde im § 10
- Abs. 1 die Worte "am Tag der Deutschen Einheit, " gestrichen.
- Abs. 2 nach den Worten "1. Mai" die Worte "und des 3. Oktober" eingefügt.
§ 11. Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind in der Karwoche, am Ostersonntag, an Fronleichnam, Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Totengedenktag und ersten Weihnachtstag verboten.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1962 wurden
im § 11
- nach dem Wort "Fronleichnam," die Worte "am Tag der deutschen Einheit, an"
eingefügt,
- nach den Worten "Allgemeinen Buß- und Bettag," wurde das Wort "Volkstrauertag,
" eingefügt.
Durch Gesetz vom 28. Juli 1970
erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften
in Wirtschaftsräumen sind am Tag der deutschen Einheit, an Allerheiligen, am
Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totengedenktag von 3 Uhr bis 24
Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag und ersten Weihnachtsfeiertag
während des ganzen Tages verboten."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994 wurde im § 10 Abs. 1 die Worte "am Tag der Deutschen Einheit, " gestrichen.
§ 12. (1) Die Regierungspräsidien können in besonderen Ausnahmefällen von den Vorschriften dieses Abschnitts befreien. Sie können für die Fälle des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 und 11 diese Befugnis ganz oder teilweise auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
(2) Das Innenministerium, kann aus wichtigem Grund allgemein Ausnahmen von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zulassen.
(3) Vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind die zuständigen kirchlichen Stellen zu hören.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1962
erhielt der § 12 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) In besonderen Ausnahmefällen können die Kreispolizeibehörden von den
Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 und 11, die
Regierungspräsidien von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts befreien."
Durch Gesetz vom 28. Juli 1970 wurde
der § 12 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) In besonderen Ausnahmefällen können die Ortspolizeibehörden von der
Vorschrift des § 7 Abs. 2 und § 11, die Kreispolizeibehörden von den übrigen
Vorschriften dieses Abschnitts befreien."
- im Abs. 3 wurde folgender Satz 2 eingefügt:
"Dies gilt nicht, wenn von Vorschriften zum Schutz des 1. Mai oder des Tags der
deutschen Einheit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll."
Durch Gesetz vom 12. Dezember 1994
erhielt der § 12 Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung:
"Dies gilt nicht, wenn von Vorschriften zum Schutz des 1. Mai oder des 3.
Oktober eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll."
§ 13. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1 und § 11 sowie gegen ein auf Grund des § 8 Abs. 3 erlassenes Verbot werden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) mit Geldbuße geahndet.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Innenministerium.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1962
erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertigt
1. den Vorschriften des § 6 abs. 1, 2 oder 4, § 7, § 8 Abs. 1 oder 2, § 9 Abs.
1, § 10 Satz 1 oder § 11 zuwiderhandelt,
2. einem Verbot nach § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer
Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark, wenn sie leichtfertig begangen wird,
mit einer Geldbuße bis zu dreihundert Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I. S. 177)
findet Anwendung. Die Gebühr bei gebührenpflichtigen Verwarnungen darf den
Betrag von fünf Deutschen Mark nicht übersteigen.
(4) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist zulässig.
(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium. Zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere
Verwaltungsbehörde. Zur Erteilung gebührenpflichtiger Verwarnungen sind auch die
Ortspolizeibehörden und die hierzu ermächtigten uniformierten Polizeibeamten des
Einzeldienstes zuständig. Das Innenministerium oder die von ihm bestimmte
Behörde erteilt die Ermächtigung nach Satz 3."
Durch Gesetz vom 6. April 1970
erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften über das Verbot
a) öffentlich bemerkbarer Arbeiten (§ 6 Abs. 1),
b) von Treibjagden (§ 6 Abs. 2),
c) von Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu
stören (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1),
d) öffentlicher Versammlungen, Aufzüge oder Umzüge,
öffentlicher Veranstaltungen oder Vergnügungen während des Gottesdienstes (§ 7
Abs. 2),
e) von Messen und Märkten (§ 7 Abs. 3),
f) öffentlicher Veranstaltungen oder Vergnügungen,
musikalischer Darbietungen, sportlicher oder turnerischer Wettkämpfe oder
Übungen an bestimmten gesetzlichen Feiertagen (§ 8 Abs. 1 oder 2),
g) von öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 10 Satz 1) oder
von Tanzunterhaltungen von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften in
Wirtschaftsräumen (§ 11),
2. einem vollziehbaren Verbot nach § 8 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde. Zur Erteilung einer
Verwarnung und zur Erhebung eines Verwarnungsgeldes ist auch die
Ortspolizeibehörde zuständig."
Durch Gesetz vom 28. Juli 1970
erhielt der § 13 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften über das Verbot
a) öffentlich bemerkbarer Arbeiten (§ 6 Abs. 1),
b) von Treibjagden (§ 6 Abs. 2),
c) von Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu
stören (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1),
d) öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge
oder Umzüge, öffentlicher Veranstaltungen oder Vergnügungen während des
Gottesdienstes (§ 7 Abs. 2),
e) von Messen und Märkten (§ 7 Abs. 3),
f) öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb,
sonstiger öffentlicher Veranstaltung, soweit sie nicht die Würdigung des
Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung
dienen, oder öffentlicher Sportveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 oder 2),
g) öffentlicher Tanzveranstaltungen (§ 10) oder von
Tanzunterhaltungen von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften in
Wirtschaftsräumen (§ 11),
2. einem vollziehbaren Verbot nach § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt."
Durch Gesetz vom 14. März 1972
erhielt der § 13 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind
1. die Ortspolizeibehörden der Gemeinden mit mindestens 5000 Einwohnern, soweit
in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist,
2. die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 des Ersten
Gesetzes zur Funktionalreform vom 14. März 1972 (GBl. S. 92), die die Aufgaben
der Ortspolizeibehörden nach diesem Gesetz erfüllen,
3. im übrigen die Kreispolizeibehörden.
Zur Erteilung von Verwarnungen und zur Erhebung von Verwarnungsgeldern sind in
jedem Fall auch die Ortspolizeibehörden zuständig. Die den
Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach
Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 24 Abs. 2 bis 4 des
Zweckverbandsgesetzes findet entsprechende Anwendung."
Durch Gesetz vom 19. Juli 1973 wurden im § 13 Abs. 3 die Worte "vom 14. März 1972 (GBl. S. 92)" gestrichen.
Durch Gesetz vom 21. Juni 1977 wurden im § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Worte "im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform" ersetzt durch: "mit mindestens 5000 Einwohnern".
Durch Gesetz vom 18. Juli 1983
erhielt der § 13 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden."
Dritter
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 14. Aufgehoben werden:
1. das Gesetz Nr. 161 des früheren
Landes WürttembergBaden über die Sonntage, Festtage und Feiertage in der
Fassung vom 5. November 1951 (RegBl. S.92),
2. das Landesgesetz des früheren
Landes Baden über den Schutz der Sonn- und Feiertage in der Fassung vom 30.
Dezember 1950 (GVBl. S. 302),
3. das Gesetz des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern über die Sonntage,
Festtage und Feiertage in der Fassung vom 8. April 1952 (RegBl. S. 24).
§ 15. Das Innenministerium bestimmt durch Verordnung die für die Genehmigung nach § 10 zuständigen Behörden. Soweit nicht staatliche Behörden bestimmt werden, bleibt das fachliche Weisungsrecht unbeschränkt vorbehalten.
Durch Gesetz vom 28. Juli 1970 wurde der § 15 aufgehoben.
§ 16. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
in Kraft getreten am 21. Dezember 1954.
Durch die Neubekanntmachung des Gesetzes vom 28. November 1970 wurde der § 16 zum § 15.
Stuttgart, den 13. Dezember 1954
Die Regierung des Landes
Baden-Württemberg:
Dr. Gebhard Müller
Dr. Veit
Dr. Wolfgang Haußmann
Ulrich
Simpfendörfer
Dr. Frank Leibfried Hohlwegler Fiedler
Farny
Dichtel
Dr. Werber