Allerhöchste Verordnung
wegen
der Abänderungen, welche in der seitherigen Verfassung der Kommunal-Land- und
Kreistage des Markgrafthums Niederlausitz,
in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 57. und 58 des Gesetzes vom 1sten Juli
1823, eintreten sollen.
vom 18. November 1826
geändert durch
Verordnung vom 18. November 1826, wegen
Befähigung zur Wahl und Wählbarkeit als Provinzial-Landtags-Abgeordnete der
Ritterschaft der Niederlausitz (GS. S. 114)
Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Dezember 1826, enthaltend die näheren
Vorschriften zu den Art. II. und XIII. der Verordnung wegen der nach dem Edikt
vom 1sten Juli 1823 vorbehaltenen Bestimmungen vom 17ten August 1825, und zu dem
§ 6 der Kommunal-Landtags-Ordnung für die Kur- und Neumark, vom nämlichen Tage
und Jahre (GS. 1827 S. 7)
Allerh. Kabinetsordre, betreffend die
Hinzuziehung der für den Kommunal-Landtag der Niederlausitz gewählten
Abgeordneten der Vasallen-Gutsbesitzer in den Herrschaften Sorau, Triebel, Forst
und Pförten zu den Kreiskonventen des alten Gubener Kreises vom 29. April 1829 (GS. S. 38)
Allerhöchste Kabinetsordre vom 26. Oktober 1835, wegen der ständischen Rechte
der Städte Alt-Landsberg, Lebus, Buckow, Müllrose und Göritz (GS. S.
229)
Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (GS S. 661)
aufgehoben durch
Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und
Sachsen vom 29. Juni 1875 (GS. S. 385)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
ertheilen wegen der Abänderungen, denen die in dem Markgrafthum Niederlausitz dermalen bestehende Einrichtung der Kommunal-Landtage, nach Vorschrift der §§ 57 und 58 des Gesetzes vom 1sten Juli 1823, zu unterwerfen ist, und wegen der künftigen Einrichtung der Kreistage daselbst, mit Rücksicht auf die von Unseren dortigen getreuen Ständen, in Gemäßheit Unserer im Landtagsabschiede für die Kur- und Neumark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz vom 17ten August v. J. gegebenen Bestimmungen, Uns eingereichten Vorschläge, hiermit die folgenden Vorschriften:
Abschnitt I.
Von dem Kommunal-Landtage.
§ 1. Die Kommunal-Landtage der Niederlausitz bleiben mit den in den folgenden §§ vorgeschriebenen Abänderungen in ihrer bisherigen observanzmäßigen Verfassung.
§ 2. Die Besitzer der Vasallengüter in den Herrschaften Sorau und Triebel, Neuenzelle und Forst und Pförten erhalten, in Gemäßheit der den Vasallen der ersten dieser Herrschaften schon ehemals zugestandenen Befugniß, das Recht, zwei aus ihrer Mitte zu erwählende Kollektiv-Abgeordnete auf den Kommunal-Landtag zu schicken, welche daselbst an der Rittertafel Platz nehmen und mit derselben stimmen. Der eine dieser Kollektiv-Abgeordneten wird von den Vasallen-Gutsbesitzern der Herrschaften Sorau und Triebel und Neuenzelle, der andere von denen der Herrschaft Forst und Pförten gewählt.
§ 3. Den Besitzern unmittelbarer Rittergüter, welche als Mitglieder der Ritterschaft auf dem Kommunal-Landtage bis jetzt nicht zu gelassen worden sind, ist überlassen, in Gemäßheit der nach der seitherigen Verfassung bestehenden Einrichtung, die Aufnahme bei den Ständen nachzusuchen. Wird die Aufnahme in einzelnen Fällen verweigert, so behalten Wir Uns, auf den Antrag des Betheiligten, die Entscheidung Allerhöchstselbst vor.
§ 4. Da nach der Bestimmung des Landtagsabschiedes vom 17ten August v. J. Litt. A. No. I. 3., und der Verordnung vom nämlichen Tage Artikel II. Litt. C. No. I., 1., die Provinzial-Landtagsabgeordneten der Nieder-Lausitzischen Ritterschaft auf den Kommunal-Landtagen gewählt werden; so sind zu denjenigen Versammlungen des Kommunal-Landtages, in welchen dergleichen Wahlen vorgenommen werden sollen, alle nach Vorschrift des Gesetzes vom 1sten Juli 1823 und der unter dem heutigen Tage von Uns erlassenen besondern Verordnung zur Wahl und Wählbarkeit befähigte Besitzer der in den ritterschaftlichen Matrikeln aufgenommenen Güter hinzuzuziehen, ohne Unterschied, ob dieselben zum Kommunal-Landtage admittirt worden sind oder nicht, oder ob ihre Guter etwa zu den auf dem Kommunal-Landtage durch zwei Kollektiv-Abgeordnete vertretenen Vasallengütern gehören.
Durch Verordnung vom 18. November
1826 wurde zum § 4 zusätzlich bestimmt:
"Art. I. Das Recht einen Abgeordneten der Ritterschaft zum
Provinzial-Landtage zu wählen oder als solcher gewählt zu werden, wird im
Markgrafthum Niederlausitz begründet
1) durch den Besitz eines daselbst belegenen unmittelbaren Rittergutes, welches
nach der setiherien dortigen Verfassung einen Besitzer adelichen Standes zur
Land- und Kreis-Standschaft befähigte;
2) durch den Besitz eines jeden andern daselbst belegenen Gutes, dem durch eine
besondere Urkunde das Vorrecht zur ritterschaftlichen Standschaft auf dem
Provinzial-Landtage zu befähigen von Uns verliehen worden ist, welche
Auszeichnung Wir jedoch nur solchen Gütern ertheilen wollen, die einen nach den
Abschätzungs-Grundsätzen des Neumärkischen ritterschaftlichen Kredit-Instituts
zu ermittelnden Rein-Ertrag von mindestens 1000 Rthlr. jährlich gewähren, und
denen die Gerichtsbarkeit auf die auf ihren Grundstücken wohnenden nicht
eximirten Personen zusteht.
Art. II. In die nach der Verordnung vom 17ten August v. J. in einem jeden
landräthlichen Kreise anzulegenden Matrikeln, sind nur die zu den im Art. I.
bezeichneten 2 Kathegorien gehörenden Güter aufzunehmen."
§ 5. Den Abgeordneten der Städte Luckau, Lübben, Guben und Kalau, denen bisher ausschließlich das Recht, auf dem Kommunal-Landtage zu erscheinen, zugestanden hat, treten die beiden nach Vorschrift Artikel II. Litt. C. No. II. 2, und 3 der Verordnung vom 17ten August v. J. für den Provinzial-Landtag erwählten Kollektiv-Abgeordneten der übrigen Städte hinzu.
§ 6. Der bäuerliche Stand wird hienführo durch vier Abgeordnete und zwar durch die jedesmaligen beiden Provinzial-Landtagsabgeordneten dieses Standes und deren Stellvertreter, auf dem Kommunal-Landtage vertreten.
§ 7. In dem Falle, wen der Provinzial-Landtagsabgeordnete des in der Verordnung vom 17ten August v. J. Artikel II. Litt. C. No. II. 3. bezeichneten städtischen Wahlbezirks, aus den Städten Senftenberg und Finsterwalde, oder wenn der Abgeordnete des bäuerlichen Standes von dem, am angeführten Orte unter No. III. 2. aufgeführten Wahlbezirk aus den Ämtern Senftenberg und Finsterwalde erwählt seyn sollte, so ist, da den genannten Städten und Ämtern ein Antheil an den Instituten und sonstigen Kommunal-Angelegenheiten der Niederlausitz nicht zusteht, mit Ausschluß derselben eine anderweite Wahl in dem betreffenden Wahldistrikte zu veranlassen.
§ 8. Die Abgeordneten des Bauernstandes erhalten ihren Platz an der Rittertafel und stimmen mit derselben; sie sind aber berechtigt, in Angelegenheiten, welche nur ihren Stand betreffen, oder bei denen für ihren Stand ein von der Ritterschaft abweichendes Interesse statt finden, ihre Meinung in separato zu Protokoll zu geben und auf höhere Entscheidung nach § 9 zu provoziren.
§ 9. In dem Falle, wenn ein Stand sich durch den Beschluß der Versammlung in seinem Interesse verletzt glaubt, oder, wenn der Bauernstand nach dem § 8 ein von dem der Ritterkurie abweichendes Votum zu Protokoll giebt, ist die betreffende Angelegenheit durch den Oberpräsidenten zur Entscheidung derjenigen Unserer Behörden zu bringen, von welcher dieser Angelegenheit ressortirt.
§ 10. Zu Unserem Kommissarius bei dem Kommunal-Landtage bestellen Wir ein für allemal hiermit den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg; derselbe ist also bei allen Verhandlungen die Mittelsperson Underer Behörden mit den dort versammelten Ständen.
§ 11. Der Vorsitzende auf dem Kommunal-Landtage und dessen Stellvertreter, werden von sämmtlichen Kommunal-Landtagsmitgliedern nach Stimmenmehrheit aus den Standesherren und der Ritterschaft, für die Dauer von drei Jahren gewählt, und Uns durch den Minister des Innern zur Bestätigung präsentirt.
§ 12. Dem Vorsitzenden stehet die nämliche Wirksamkeit mit gleichen Verpflichtungen und gleichen Befugnissen zu, welche dem Landtags-Marschall auf dem Provinzial-Landtage angewiesen ist.
§ 13. Der Kommunal-Landtag tritt alljährlich einmal, und zwar in den Wintermonaten, in Lübben zusammen.
§ 14. Die Einberufung der Stände geschieht nach bisheriger Observanz durch die Landes-Deputation. Dem Oberpräsidenten ist jedoch zuvor von dem Zeitpunkte des Zusammentritts der Stände Anzeige zu machen, und sind demselben die Gegenstände, welche auf dem Kommunal-Landtage zur Sprache gebracht werden sollen, mitzutheilen.
§ 15. Dem Oberpräsidenten ist endlich auch von dem Schlusse des Kommunal-Landtages Anzeige zu erstatten, und sind die Landtags-Beschlüsse an ihn einzureichen.
Abschnitt II.
Von den Kreistagen.
§ 16. In Beziehung auf die Einrichtung der Kreistage wollen Wir, daß die unter dem 17ten August v. J. für die Kur- und Neumark Brandenburg erlassene Kreistags-Ordnung in den dermalen bestehenden sechs landräthlichen Kreisen der Niederlausitz mit den folgenden besonderen Bestimmungen zur Anwendung komme.
Durch Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 wurde der § 16 aufgehoben.
§ 17. Die Zahl der auf den
Kreistagen zuzulassenden sätdtischen Deputirten für einen jeden Kreis ist, wie
nachsteht, festgesetzt:
1) im Gubener Kreise:
a) von der Stadt Guben auf 1 Abgeordneten
b) von der Stadt Fürstenberg auf 1 Abgeordneten
zusammen auf 2 Abgeordnete;
2) im Sorauer Kreise:
a) von der Stadt Sorau auf 1 Abgeordneten
b) von den übrigen im Kreise belegenen Städten auf 1 desgl.
zusammen auf 2 Abgeordnete;
3) im Lübbener Kreise:
a) von der Stadt Lübben auf 1 Abgeordneten
b) von der Stadt Beeskow auf 1 desgl.
c) von den übrigen Städten des Kreises auf 1 desgl.
zusammen auf 3 Abgeordnete;
4) im Luckauer Kreise:
a) von der Stadt Luckau auf 1 Abgeordneten
b) von den übrigen Städten des Kreises auf 1 desgl.
zusammen auf 2 Abgeordnete;
5) im Kalauer Kreise:
a) von der Stadt Kalau auf 1 Abgeordneten
b) von den übrigen Städten des Kreises auf 2 desgl.
zusammen auf 3 Abgeordnete;
6) im Spremberg-Hoyerswerdaer Kreise:
von den sämmtlichen im Kreise belegenen Städten auf 2
Abgeordnete.
Durch Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 wurde der § 17 aufgehoben.
§ 18. Die zur Verwaltung der von dem Kommunal-Landtage ressortirenden Angelegenheiten nach der älteren Kreiseintheilung der Niederlausitz, unter Vorsitz der Landes-Deputirten Statt gehabten Konvente, finden in ihrer observanzmäßigen Einrichtung, jedoch mit Hinzuziehung von zwei unter Leitung der Landräthe zu erwählenden Abgeordneten der Magisträte der bisher nicht vertreten gewesenen Städte, und von drei in eben der Art von den Bezirkswählern zu wählenden Abgeordneten des Bauernstandes, noch ferner Statt.
Durch Verordnung vom 29. April 1829
wurde zum § 18 bestimmt, daß
"auch auf den im § 18 der gedachten Verordnung zu Verwaltung der von dem
Kommunal-Landtage ressortirenden Angelegenheiten abzuhaltenden Konventen des
ältern Guberner Kreises, worin die genannten drei Herrschaften sämmtlich belegen
sind, zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Kommittenten zu erscheinen. Ich
beauftrage Sie, den Ständen der Niederlausitz und insonders den hierbei zunächst
Betheiligten Solches zu eröffnen, wegen Einberufung der gedachten zwei
Abgeordneten zu den Konventen des älteren Gubener Kreises das Erforderliche zu
verfügen, und im Übrigen Meine gegenwärtige Bestimmung, da sie eine Deklaration
des § 18 der Verordnung vom 18ten November 1826 enthält, durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen."
Durch Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 wurde der § 18 aufgehoben.
§ 19. Der Oberpräsident der Provinz hat die zu der Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Verfügungen zu veranlassen.
Gegeben Berlin, den 18ten November 1826
Friedrich Wilhelm
v. Schuckmann
Quellen:
Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgang 1826 S. 110
© 20. März 2015 - 21. März 2015